Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0075-I/02
Zurechnung von Einkünften aus der Vermittlung von atypisch stillen Gesellschaftern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-I/02vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Der Zufluss an Dritte ändert nichts an der Zurechnung, soweit Einkommensverwendung vorliegt. Die Weiterleitung einer Provision für die Vermittlung von atypisch stillen Gesellschaftern an die Tochtergesellschaft ist daher als Gesellschafterzuschuss zu werten, der den entsprechenden Beteiligungsansatz erhöht. Daran vermag auch eine direkte Rechnungslegung durch die Tochtergesellschaft nichts zu ändern.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 20. August 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch OR Mag. Bruno Knapp, betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 nach in Innsbruck
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die B-L-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni
1990 gegründet und am 27. Juni 1990 im Handelsregister des Landesgerichtes
I eingetragen. Sie hat ihren Sitz in I mit der Geschäftsanschrift I, L W
11. Gegenstand des Unternehmens ist
der
Erwerb, Verwaltung, Nutzung und Veräußerung von bebauten und
unbebauten Liegenschaften, von dinglichen Rechten, insbesonders Baurechten an
solchen, sowie von beweglichen Wirtschaftsgütern aller Art;
der
Abschluss von Leasing-, Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsvereinbarungen
über bebaute und unbebaute Liegenschaften, dinglichen Rechten, insbesonders
Baurechten an solchen, sowie über bewegliche Wirtschaftsgüter aller
Art;
die
Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik;
die
Erbringung von Dienstleistungen im Baumanagement, insbesonders Planung,
Berechnung, Leitung und Ausführung von Hochbauten und verwandten Bauten;
die
Beteiligung und Übernahme der Geschäftsführung sowie der
Vertretung bei anderen Unternehmen im In- und Ausland (vgl. Pkt. Drittens des
Gesellschaftsvertrages vom 19. Juni 1990).
Die
im Firmenbuch unter FN abc (früher: HRB xyz) eingetragene B-L-GmbH
ermittelt ihren Gewinn gemäß
§ 5 EStG. Das Stammkapital
beträgt 36.336,42 € (früher: 500.000 S). Gesellschafter der
B-L-GmbH waren zunächst die B AG mit einem Anteil von 90,4 % (geleistete
Stammeinlage 452.000 S), die B mit einem Anteil von 5 % (geleistete Stammeinlage
25.000 S), die E-BeteiligungsgmbH mit einem Anteil von 4 % (geleistete
Stammeinlage 20.000 S) und die A V GmbH mit einem Anteil von 0,6 % (geleistete
Stammeinlage 3.000 S). Seit dem 7. März 2000 (Tag der Eintragung im
Firmenbuch) ist die B AG bei unverändertem Stammkapital von 36.336,42
€ alleiniger Gesellschafter der B-L-GmbH. KDR und GS sind als
Geschäftsführer zeichnungsberechtigt und für die B-L-GmbH
selbständig vertretungsbefugt.
Anlässlich
einer abgabenbehördlichen Prüfung der B-L-GmbH, umfassend die Jahre
1991 bis 1994, hatten die Prüfer eine zwischen der Abgabepflichtigen und
der O L F-AG, Luxemburg, am 20. August 1993 getroffene Vereinbarung in
steuerlicher Hinsicht zu würdigen. Demnach habe die B-L-GmbH der O L F-AG
garantiert, für die Finanzierung deren Leasinggeschäftes 50 % der
notwendigen Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 230 Mio. Schilling in
Form atypisch stiller Beteiligungen aufzubringen. Wäre die B-L-GmbH dazu
nicht in der Lage gewesen, dann wären die Mittel vom Tochterunternehmen
B-L-2-GmbH zu einem Zinssatz von 4 % zur Verfügung gestellt worden.
Für ihre Leistung habe die B-L-GmbH vorab eine Garantieprovision von 6 %
des bereitgestellten Kapitals verrechnet. 30 % dieses Betrages sei nach
Bereitstellung sofort, 70 % nach fünf Jahren zur Zahlung fällig
gewesen. Mit Rechnung vom 21. Dezember 1993 sei diese Leistung abgerechnet
worden, wobei jedoch als Rechnungsleger die B-L-2-GmbH aufgetreten sei. In der
Leistungsbezeichnung dieser Rechnung sei festgehalten worden, dass für die
Übernahme der Finanzierungsgarantie für 233,005.000 S
vereinbarungsgemäß eine Provision von 6 % des aufgebrachten Kapitals,
somit 13,980.000 S in Rechnung gestellt werde. Der Teilbetrag von 4,194.090 S
sei sofort, der Restbetrag von 9,786.210 S mit 1. Dezember 1998 zur Zahlung
fällig. Die Verbuchung der Rechnung vom 21. Dezember 1993 sei im Rechenwerk
der B-L-2-GmbH auf dem Konto
"
Vermittlungsprovision
"
erfolgt. Der Umsatzsteuer sei diese Leistung nicht unterworfen worden, weil es
sich nach Ansicht der beteiligten Unternehmen um einen unecht steuerfreien
Umsatz im Sinne des § 6 Z 8 lit. f UStG 1972 handle.
Die
Prüfer vertraten die Ansicht, dass dieser Geschäftsvorfall nicht bei
der B-L-2-GmbH, sondern bei der B-L-GmbH zu erfassen sei. Aus dem zweiten Absatz
der Vereinbarung vom 20. August 1993 gehe eindeutig hervor, dass als
garantierender Vertragspartner die B-L-GmbH (und nicht deren Tochterunternehmen
B-L-2-GmbH) aufgetreten sei. Für diese Garantie sei eine Garantieprovision
vereinbart worden. Letztlich sei das Kapital auch tatsächlich in Form von
atypisch stillen Beteiligungen von der B-L-GmbH aufgebracht worden. Die
Erlöse aus der Garantie seien daher auch dem garantierenden Unternehmen
zuzurechnen. Dass im vorliegenden Fall die B-L-2-GmbH das Entgelt für eine
Leistung erhalte, welche die Muttergesellschaft zu erbringen verpflichtet sei
und offensichtlich auch tatsächlich erbracht habe, könne nur mit dem
gesellschaftlichen Naheverhältnis erklärt werden. Aufgrund der
Durchleitung des Provisionsentgeltes an die B-L-2-GmbH erhöhe sich der
entsprechende Beteiligungsansatz (= Gesellschafterzuschuss; vgl. Tz 20 des
Bp-Berichtes vom 27. Oktober 1999, GBp abc).
In
umsatzsteuerlicher Hinsicht führten die Prüfer aus, dass - Erhebungen
bei der B AG zufolge - im Rahmen der Bankgeschäfte entgegen den
Behauptungen der Geschäftsführer der B-L-GmbH und der B-L-2-GmbH keine
Geschäfte mit der Bezeichnung "Finanzierungsgarantie"
abgeschlossen würden. Geschäfte, bei welchen die Bank einem Kunden
garantiere, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Summe Geld zur
Verfügung zu stellen, würden als "Promessen" bezeichnet.
Die zu beurteilende "Finanzierungsgarantie" unterscheide sich von
einer solchen "Promesse" in mehrfacher Hinsicht. Der Berechnung des
Entgeltes für die Einräumung solcher "Promessen" werde ein
erheblich geringerer Prozentsatz als 6 % (je nach Bonität bzw. Höhe
höchstens 1-2 %) zugrunde gelegt. Das Entgelt sei sofort nach
Einräumung der "Promesse" fällig und nicht erst nach einer
eventuellen Ausnützung bzw. Inanspruchnahme. Auch werde das Entgelt vom
bereitzustellenden Kapital berechnet, unabhängig davon, ob überhaupt
etwas bzw. wie viel davon tatsächlich beansprucht werde. Aufgrund der
gewählten Formulierung in der Rechnung selbst sowie der Bezeichnung dieser
Leistung in der Gewinn- und Verlust-Rechnung als
"
Vermittlungsprovision
",
weiters der Tatsache, dass tatsächlich stille Beteiligte vermittelt worden
seien, sei mit dieser Rechnung nicht ein übernommenes Risiko, sondern die
Vermittlung diverser Anleger abgerechnet worden. Somit handle es sich im
vorliegenden Fall nicht um einen steuerfreien Umsatz im Sinne des § 6 Z 8
lit. f UStG 1972, sondern um eine mit 20 % steuerpflichtige
Vermittlungsleistung, wobei der in Rechnung gestellte Betrag den Bruttobetrag
inkl. 20 % USt darstelle. Der Gesamtbetrag der Entgelte erhöhe sich demnach
im Jahr 1993 um 11,650.000 S (vgl. Tz 16 des Bp-Berichtes vom 27. Oktober 1999,
GBp abc).
Das
Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüfer und erließ - nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts
wegen - ua. neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1993. Gegen diese Bescheide erhob die
B-L-GmbH am 9. Dezember 1999 fristgerecht Berufung. Gleichzeitig wurde die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Die B-L-2-GmbH
habe aufgrund der Vereinbarung vom 20. August 1993 das Risiko übernommen,
Mittel zu einem bestimmten, relativ niedrigen Zinssatz zur Verfügung
stellen zu müssen. Für die Übernahme dieses Risikos habe die
B-L-2-GmbH eine Garantieprovision erhalten, die zur Sicherung ihres Zinsrisikos
gedient habe. Angesichts der Zinslandschaft im Jahr 1993 erscheine die Höhe
der Provision mit 6 % keinesfalls unangemessen. Mit der Einräumung einer
"Promesse" durch eine Bank könne die Transaktion nicht
verglichen werden. Soweit eine "Promesse" eine vergleichbare Zusage
eines Zinssatzes beinhalten könnte, was gewöhnlich aber nicht der Fall
sei, werde auch dort ein dies berücksichtigendes Entgelt verrechnet. Es
handle sich daher um einen steuerfreien Umsatz gemäß
§ 6 Z 8
lit. f UStG 1972, zumal auch der Zeitpunkt der Abrechnung und die Verbuchung auf
einem bestimmten Konto am Inhalt der Leistung nichts ändern könnten.
Im Anbot sei eindeutig die Finanzierung durch die B-L-2-GmbH festgehalten. Diese
Vorgangsweise erscheine einerseits im Hinblick auf die
Geschäftsbesorgungsverträge, welche die B-L-GmbH mit ihren
Tochtergesellschaften, die über kein eigenes Personal verfügten,
geschlossen habe und aufgrund derer sie verschiedene Tätigkeiten für
die Tochtergesellschaften entgeltlich durchführe, und andererseits auch im
Hinblick auf die Struktur der B-L-Gruppe und der Identität in der
Geschäftsführung durchaus möglich. Die B-L-GmbH selbst habe keine
derartigen oder ähnlichen Geschäfte abgeschlossen und insbesondere
selbst keine Refinanzierungen vorgenommen.
Da
im Anbot eindeutig bezeichnet sei, wer die Refinanzierung zur Verfügung
stelle und damit das Risiko trage, sei die Auffassung, dass die B-L-GmbH selbst
zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen wäre, nicht zutreffend und
auch nicht zu begründen. Die B-L-GmbH habe nämlich nach dem klaren
Text des Anbotes nicht garantiert, dass sie selbst die Finanzierung
bereitstellen werde. Die Leistung habe in der Übernahme eines Zinsrisikos
bestanden. Die Aufwendungen der B-L-2-GmbH in den Refinanzierungskosten
wären im Fall einer Inanspruchnahme der Garantie gelegen und somit
Zinsaufwendungen gewesen. Die Garantieprovision wäre gleichsam Entgelt
für die gegenüber dem niedrigen garantierten Zinssatz sicherlich
höheren Refinanzierungskosten gewesen. Die B-L-GmbH selbst habe keine
Aufwendungen für die Aufbringung von atypisch stillen Beteiligungen gehabt,
sodass auch deshalb die von den Prüfern vorgenommene Zurechnung nicht
richtig sei.
Die
Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Am
20. August 2003 wurde die beantragte mündliche Berufungsverhandlung im
Beisein der steuerlichen Vertreterin der Abgabepflichtigen und des
Finanzanwaltes durchgeführt. Darüber wurde eine gesonderte
Niederschrift aufgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der vorliegende Berufungsfall ist in Zusammenhang mit dem
Verlustbeteiligungsmodell "O L" zu sehen. Ende 1993 beteiligten sich insgesamt
72 inländische Abgabepflichtige als atypisch stille Gesellschafter an den
drei O L GmbH's mit dem Sitz in Luxemburg (konkret an der O L 2 GmbH, der
O L 3 GmbH und der O L 4 GmbH). Geschäftsgegenstand der O L GmbH's
ist die entgeltliche Weitervermietung beweglicher Wirtschaftsgüter
(Leasing). Die Einlagen der atypisch stillen Beteiligten betrugen insgesamt
233,005.000 S (davon O L 2 GmbH: 77,805.000 S; O L 3 GmbH: 126,200.000 S; O L 4
GmbH: 29,000.000 S).
Für
die drei Mitunternehmerschaften (die O L GmbH's und atypisch stille
Mitgesellschafter) wurde für das Wirtschaftsjahr 1993 ein Verlust von
insgesamt -467,552.112 S ausgewiesen. Nach Berücksichtigung eines
Gewinnvorwegbezuges für die drei Geschäftsherrn von je 100.000 S
ermittelte sich für die 72 inländischen Beteiligten für das Jahr
1993 ein Beteiligungsergebnis von insgesamt -467,852.112 S (somit
Verlustzuweisung von 200 % des Anlegerkapitals). Das Beteiligungsergebnis kam
dadurch zustande, dass die O L GmbH's im Rahmen von "Sale and lease
back"-Geschäften von niederländischen Energieversorgungsunternehmen
eine Vielzahl von Gaszählern (Stromzählern) ankauften und an diese
gleichzeitig wieder auf fünf Jahre verleasten. Die angekauften
Wirtschaftsgüter (Gas- und Stromzähler) mit Anschaffungskosten von
weniger als 5.000 S/Stück (die gesamten Anschaffungskosten betrugen
418,155.492 S) wurden dabei sofort im Wege einer Vollabschreibung
gemäß
§ 13 EStG 1988 abgeschrieben. Die den 72 atypisch stillen
Gesellschaftern entsprechend ihrem Beteiligungsausmaß zugewiesenen
Verlustanteile wurden von diesen in den Einkommensteuererklärungen für
1993 für Zwecke des (negativen) Progressionsvorbehaltes unter der KZ 440
eingetragen. Dies hätte sich bei der Anwendung des anzuwendenden
Steuersatzes ausgewirkt. (Der Steuersatz hätte diesfalls 0 % betragen).
Zur
Finanzierung des für die Gaszähler (Stromzähler) vereinbarten
Kaufpreises von 418,155.492 S nahmen die O L GmbH's mit
Gesellschaftsverträgen vom 23. November 1993 (mit Abänderung vom 24.
November 1993) bzw. 20. Dezember 1993 insgesamt 72 inländische
Abgabepflichtige als atypisch stille Gesellschafter auf, die
Gesellschaftereinlagen von 233,005.000 S leisteten. Der Restbetrag wurde dadurch
aufgebracht, dass die gegenüber den Leasingnehmern zustehenden
Leasingforderungen (Leasingraten bis zum Ablauf der Leasingverträge am 30.
November 1998 bzw. 27. Dezember 1998 im Gesamtausmaß von 305,491.043,50 S)
an eine niederländische Bank verkauft und abgetreten wurden. Als Kaufpreis
wurde ein auf den Tag der Bezahlung (30. November 1993 bzw. 22. Dezember 1993)
abgezinster Betrag von 250,893.295 S festgesetzt. Die Leasingnehmer wurden
gleichzeitig angewiesen, die in den Leasingverträgen vereinbarten
Leasingraten in der Folge (in den Jahren 1994 bis 1998) direkt an die
niederländische Bank zu bezahlen.
Im
Zusammenhang mit der Aufbringung der Gesellschaftereinlagen von 233,005.000 S
unterbreitete nun die
B-L-GmbH
der O L F-AG, Luxemburg, am 20. August 1993 folgendes schriftliches Angebot,
welches von der luxemburgischen Gesellschaft an diesem Tag auch angenommen
wurde:
"
Angebot
zum Aufbau Ihres Leasinggeschäftes
Sehr
geehrte Herren
Wie
bereits besprochen, stellen wir Ihnen zum Aufbau Ihres Leasinggeschäftes
folgendes Angebot:
Für
die Finanzierung Ihres Geschäftes garantieren wir Ihnen, 50 % der
notwendigen Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von maximal S 230 Mio. in Form
atypisch stiller Beteiligungen aufzubringen. Sollten wir dazu nicht in der Lage
sein, wird Ihnen unser Tochterunternehmen B-L-2-GmbH die Mittel zu einem
Zinssatz von 4 % zur Verfügung stellen.
Dafür
verrechnen wir Ihnen vorab 6 % Garantieprovision vom bereitgestellten Kapital.
30 % des Betrages ist nach Bereitstellung sofort fällig; 70 % werden nach 5
Jahren zur Zahlung fällig.
Zusätzlich
übernehmen wir für Sie die Kontaktherstellung und Verhandlung der
Leasingverträge im Jahr 1993 incl. Know-how-Aufbau für Ihre
Gesellschaften.
Dafür
verrechnen wir eine einmalige Provision von 2,787 % des Leasingvolumens.
Wir
hoffen, dass unser Angebot Ihren Erwartungen
entspricht.
"
Bei
der O L F-AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem
Recht (Eintragung im Handelsregister Luxemburg unter der Nummer B 123), die
ihren Sitz in L hat. Sie wurde am 30. Juni 1993 gegründet und hält
jeweils 10 von 200 Anteilen an den O L GmbH's. Unternehmensgegenstand
dieser Gesellschaft ist die Koordinierung der Finanztransaktionen und zentrale
Steuerung der Finanzströme der Leasing- und Beteiligungsgesellschaften,
welche direkt oder indirekt zur O-Gruppe gehören. Die O L F-AG wurde mit
einem Grundkapital von 2,000.000 S gegründet, eingeteilt in 2.000 Anteile
zu je 1.000 S, welche alle gezeichnet und voll eingezahlt sind. Aktionäre
sind die O L B-AG, die 1.999 Anteile hält, und RM, der 1 Anteil hält.
Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der O L F-AG wurden die in Luxemburg
wohnhaften LW, RM und AW bestellt.
Am
21. Dezember 1993 stellte die
B-L-2-GmbH
der O L F-AG folgende Rechnung aus:
"Sehr
geehrter Herr W
Für die
Übernahme der Finanzierungsgarantie für 233,005.000 S stellen wir
vereinbarungsgemäß eine Provision von 6 % des aufgebrachten Kapitals,
also 13,980.000 S in Rechnung.
Der Teilbetrag
von 4,194.090 S ist sofort zur Zahlung auf unser Geschäftskonto 123 bei der
B AG fällig.
Der Restbetrag
von 9,786.210 S ist mit 1.12.1998 fällig."
Die
Rechnung vom 21. Dezember 1993 wurde im Rechenwerk der B-L-2-GmbH auf dem Konto
"
Vermittlungsprovision
"
verbucht. Diese Leistung wurde nicht der Umsatzsteuer unterzogen, weil es sich
nach Ansicht der beteiligten Unternehmen um einen unecht steuerfreien Umsatz im
Sinne des § 6 Z 8 lit. f UStG 1972 handle.
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die
Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der
Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit
besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu
erbringen oder zu verweigern (Ruppe, in Tipke, Einkunftsquellen, 18; dem folgend
VwGH 20.9.1988, 87/14/0167; VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 0186). Die rechtliche
Gestaltung ist dabei nur insoweit maßgebend, als sich in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0002; VwGH
18.10.1995, 95/13/0176; VwGH 21.7.1998, 93/14/0149). Der Zufluss an Dritte
ändert nichts an der Zurechnung, soweit Einkommensverwendung vorliegt. Dies
gilt zB dann, wenn Einnahmen gepfändet oder abgetreten werden oder aus
sonstigen Gründen auf Weisung des Berechtigten an einen Dritten ausgezahlt
werden (VwGH 30.5.1995, 95/13/0120).
Der
Wortlaut der am 20. August 1993 zwischen der B-L-GmbH und der O L F-AG
abgeschlossenen Vereinbarung ist eindeutig. Demnach garantierte die B-L-GmbH
(und nicht die B-L-2-GmbH), die notwendigen Mittel zur Finanzierung des
Leasinggeschäftes bis zu einem Gesamtbetrag von 230 Mio. Schilling in Form
atypisch stiller Beteiligungen aufzubringen. Die B-L-GmbH (und nicht die
B-L-2-GmbH) war somit zur Erbringung dieser Leistung verpflichtet. Dafür
verrechnete die B-L-GmbH (und nicht die B-L-2-GmbH) lt. Vereinbarung vorab eine
Garantieprovision von 6 % des bereitgestellten Kapitals.
Die
vereinbarte Garantieleistung wurde von der B-L-GmbH auch tatsächlich
erbracht. So nahmen die luxemburgischen O L GmbH's zwecks Finanzierung der
mit den niederländischen Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen
"Sale and lease back"-Geschäfte (konkret zur Finanzierung des
für die Gaszähler bzw. Stromzähler vereinbarten Kaufpreises)
atypisch stille Gesellschafter auf. Am 23. November 1993 (mit Abänderung
vom 24. November 1993) bzw. 20. Dezember 1993 schlossen die drei O L
GmbH's atypisch stille Gesellschaftsverträge ab, mit denen insgesamt
72 inländische Abgabepflichtige als atypisch stille Gesellschafter in diese
Gesellschaften aufgenommen wurden. Die im Rahmen dieser Verträge
geleisteten Gesellschaftereinlagen betrugen insgesamt 233,005.000 S; dies
entspricht dem von der B-L-GmbH garantierten Betrag. Die Vermögenseinlagen
wurden - den Zeichnungsaufträgen zufolge - bei Fälligkeit
auf die Geschäftskonten der luxemburgischen O L GmbH's bei der B G d
L eingezahlt. Als Fälligkeitstermin wurde längstens der 23. November
1993 (24. November 1993) bzw. 20. Dezember 1993 vereinbart. Die
Vermögenseinlagen waren somit spätestens am Tag des Abschlusses der
Gesellschaftsverträge fällig.
Mit
der zwischen der B-L-GmbH und der O L F-AG abgeschlossenen Vereinbarung vom 20.
August 1993 im Einklang steht auch die Rechnung vom 21. Dezember 1993. Mit
dieser ihrem Inhalt nach eindeutigen Rechnung wurde gegenüber der O L F-AG
genau jene Leistung abgerechnet (Übernahme einer
"
Finanzierungsgarantie
"
für 233,005.000 S durch Aufbringung atypisch stiller Beteiligungen), zu der
sich die B-L-GmbH in der Vereinbarung vom 20. August 1993 verpflichtet hatte und
die von
dieser
Gesellschaft
auch
tatsächlich erbracht wurde. Für die erbrachte Vermittlungsleistung
stand der B-L-GmbH
"
vereinbarungsgemäß
"
eine entsprechende Vergütung zu. Wenn auch als Aussteller dieser Rechnung
die B-L-2-GmbH aufscheint, so vermag dies an der Zurechnung der in Rechnung
gestellten Provision an die B-L-GmbH nichts zu ändern. Warum auch sollten
der B-L-2-GmbH Erlöse für eine Leistung zugerechnet werden
(Vermittlungsprovision von 6 % des aufgebrachten Kapitals für die
Akquisition von Beteiligungskapital), die von ihr nicht erbracht wurde?
In
dieses Bild fügt sich, dass die streitgegenständliche Rechnung am
"
21.12.1993
"
ausgestellt wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als die Gesellschaftsverträge
mit den drei O L GmbH's bereits abgeschlossen waren und die atypisch
stillen Gesellschafter ihre Vermögenseinlagen von insgesamt 233,005.000 S
bereits eingezahlt hatten. Mit der Rechnung vom
"
21.12.1993
"
konnte somit eine von der B-L-GmbH konkret erbrachte Leistung endgültig
"
vereinbarungsgemäß
"
abgerechnet werden, nachdem auch das genaue Ausmaß des aufgebrachten
Beteiligungskapitals mit 233,005.000 S (und damit auch die zustehende
Vermittlungsprovision) endgültig feststand. In diesem Zusammenhang ist auch
festzuhalten, dass in der Rechnung vom 21. Dezember 1993 von einem
"
aufgebrachten
"
(und nicht etwa erst aufzubringenden) Kapital die Rede ist.
Die
Vertragsgestaltung (die Vereinbarung vom 20. August 1993 in Zusammenhalt mit der
Rechnung vom 21. Dezember 1993) ist eindeutig und steht mit den
tatsächlichen Gegebenheiten im Einklang. Von der B-L-GmbH wurden atypisch
stille Beteiligungen im Ausmaß von 233,005.000 S tatsächlich
akquiriert, diese Gelder wurden den O L GmbH's zur Finanzierung ihrer
"Sale and lease back"-Geschäfte tatsächlich
bereitgestellt. Dafür stand der B-L-GmbH eine Vermittlungsprovision zu, die
mit Rechnung vom 21. Dezember 1993 gegenüber dem Leistungsempfänger O
L F-AG
"
vereinbarungsgemäß
"
abgerechnet wurde. Die B-L-2-GmbH war demgegenüber auf der Grundlage der
Vereinbarung vom 20. August 1993 zu keiner Leis-tung an die O L F-AG
verpflichtet. Sie konnte der O L F-AG daher auch nichts in Rechnung stellen. Die
Vereinbarung vom 20. August 1993 enthielt lediglich eine Eventualbestimmung,
wonach die B-L-2-GmbH verpflichtet gewesen wäre, die zur Finanzierung des
Leasinggeschäftes notwendigen Mittel zu einem Zinssatz von 4 % zur
Verfügung zu stellen, wenn die B-L-GmbH nicht in der Lage gewesen
wäre, ihren Verpflichtungen lt. Vereinbarung vom 20. August 1993
nachzukommen. Dazu ist es jedoch - wie bereits dargelegt - nicht gekommen,
weil die B-L-GmbH die notwendigen Mittel in Form atypisch stiller Beteiligungen
tatsächlich aufgebracht hat.
Der
Berufung vom 9. Dezember 1999 zufolge sei mit der Rechnung vom 21. Dezember 1993
jenes Risiko abgerechnet worden, das für die B-L-2-GmbH darin gelegen sei,
Mittel zu einem bestimmten, relativ niedrigen Zinssatz von 4 % bei wesentlich
höheren Refinanzierungskosten unter bestimmten Umständen zur
Verfügung stellen zu müssen. Die Zinslandschaft im Jahr 1993
hätte nämlich weit höhere Zinsen ausgewiesen
(Kapitalmarkt-Sekundärmarktrendite 6,74 %, Bankrate 6 %, Geldmarkt (Gomex)
6,75 %). Für die Übernahme dieses Risikos habe die B-L-2-GmbH eine
Garantieprovision erhalten, die der Sicherung ihres Zinsrisikos gedient habe.
Dazu
ist festzuhalten, dass die Übernahme eines allenfalls bestehenden
Zinsrisikos durch die B-L-2-GmbH die Rechtsbeziehungen zur Muttergesellschaft
B-L-GmbH betrifft. Wäre nämlich die B-L-GmbH nicht selbst in der Lage
gewesen, die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Leasinggeschäftes in
Form atypisch stiller Beteiligungen aufzubringen, dann wäre die B-L-2-GmbH
aufgrund einer Verpflichtung ihrer Muttergesellschaft gegenüber
eingesprungen und hätte die notwendigen Mittel zu einem Zinssatz von 4 %
zur Verfügung gestellt. Falls der B-L-2-GmbH daraus aufgrund höherer
Refinanzierungskosten ein Zinsrisiko erwachsen wäre, dann hätte sie
dieses gegenüber der Muttergesellschaft B-L-GmbH geltend machen
müssen. Für eine Rechnungslegung an die O L F-AG (vgl. die Rechnung
vom 21. Dezember 1993) bestand weder eine Notwendigkeit noch eine Berechtigung.
Bezeichnenderweise wurde die Vereinbarung vom 20. August 1993 nicht auch von der
B-L-2-GmbH unterschrieben. Vertragspartner der O L F-AG und damit zur
Leistungserbringung gegenüber dieser Gesellschaft verpflichtet war einzig
die B-L-GmbH, weshalb auch nur die B-L-GmbH zur Rechnungslegung gegenüber
der O L F-AG berechtigt gewesen wäre.
Es
kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die Höhe der Garantieprovision
für die Übernahme eines allenfalls bestehenden Zinsrisikos durch die
B-L-2-GmbH ermittelt wurde, insbesondere, welche Überlegungen dazu
führten, diese Provision gerade mit
"
6
% des aufgebrachten
Kapitals
"
festzusetzen. Bei diesem Betrag handelt es sich um genau jenen Betrag, den die
B-L-GmbH von der O L F-AG für die Vermittlung der atypisch stillen
Beteiligungen zugesprochen erhielt. So findet sich in der Vereinbarung vom 20.
August 1993 folgender Passus:
"
Dafür
(Anm.: für die
Aufbringung der notwendigen Mittel in Form atypisch stiller Beteiligungen)
verrechnen
wir
(Anm.: die
B-L-GmbH)
Ihnen
vorab 6 % Garantieprovision vom bereitgestellten
Kapital
". Auch
dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass mit der Rechnung vom 21.
Dezember 1993 tatsächlich die von der B-L-GmbH der O L F-AG gegenüber
erbrachte Vermittlungsleistung abgerechnet wurde.
Abgesehen
davon erscheint eine der B-L-2-GmbH für die Übernahme eines allenfalls
bestehenden Zinsrisikos eingeräumte Garantieprovision im Ausmaß von 6
% überhöht. Der Referent stützt sich dabei auf Erhebungen der
Prüfer anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung, die eine
solche Garantieprovision einem Vergleich mit einer "Promesse"
unterzogen. ("Promesse" = Zahlungs-, Lieferungs- bzw.
Leistungsversprechen, zB Kreditpromesse einer Bank; von den Prüfern wurde
deswegen der Vergleich mit einer "Promesse" angestellt, weil es lt.
Auskunft der B AG keine Bankgeschäfte mit der Bezeichnung
"Finanzierungsgarantie" gäbe. Geschäfte, bei welchen die
Bank einem Kunden garantiere, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Summe
Geld zur Verfügung zu stellen, würden als "Promessen"
bezeichnet werden.) Bei der Einräumung einer "Promesse" werde
üblicherweise ein erheblich geringerer Prozentsatz von 1-2 % (je nach
Bonität bzw. Höhe) der Berechnung des Entgeltes zugrunde gelegt. Das
Entgelt sei überdies sofort nach Einräumung der "Promesse"
fällig, und nicht erst nach einer eventuellen Ausnützung bzw.
Inanspruchnahme.
Nach
Ansicht des Referenten bestand für die B-L-2-GmbH ohnehin kein erkennbares
Risiko, dass sie aufgrund der Vereinbarung vom 20. August 1993 hätte in
Anspruch genommen werden können. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei
dem Modell "O L" um ein Verlustbeteiligungsmodell, das auf der bis
zum 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage im Hinblick auf die
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988)
aufbaute. Auf dieser Grundlage wurde für die drei Mitunternehmerschaften
(die O L GmbH's und atypisch stille Mitgesellschafter) für das
Wirtschaftsjahr 1993 ein Verlust von insgesamt -467,552.112 S ausgewiesen. Den
72 inländischen Beteiligten wurde solcherart für das Jahr 1993 ein
Verlust von 200 % des Anlegerkapitals zugewiesen, was - bei
Berücksichtigung im Wege des (negativen) Progressionsvorbehaltes - bewirkt
hätte, dass bei den Einkommensteuerveranlagungen für das Jahr 1993
keine Steuer angefallen wäre. Bei dieser Sachlage sollte es der B-L-GmbH
keine besonderen Schwierigkeiten bereitet haben, genügend inländische
Abgabepflichtige zu finden, die bereit und in der Lage waren, ein
Beteiligungskapital von 230 Mio. Schilling in Form atypisch stiller
Beteiligungen zu investieren. Bei den vermittelten Beteiligten handelte es sich
in den überwiegenden Fällen ohnehin (direkt oder indirekt) um potente
Kunden der B AG, die jährlich an steuergünstigen Veranlagungen
interessiert sind. Letztlich wurden die notwendigen Mittel in der garantierten
Art und Weise (in Form atypisch stiller Beteiligungen) auch tatsächlich
aufgebracht, wofür der B-L-GmbH eine entsprechende Vergütung zustand.
Für
den Referenten ist auch entscheidend, dass von der B-L-GmbH atypisch stille
Beteiligungen im garantierten Ausmaß vermittelt wurden und dass für
solche Vermittlungen üblicherweise Provisionen verrechnet und bezahlt
werden (auch wenn der Aufwand für die Akquisition - wie von den
Prüfern auch für den Streitfall zugestanden wurde - gering ist).
Folgte man der Argumentation der Berufungswerberin, wonach mit der Rechnung vom
21. Dezember 1993 nicht die Vermittlung von atypisch stillen Beteiligungen,
sondern die Übernahme eines allenfalls bestehenden Zinsrisikos abgerechnet
worden sei, dann hätte die Vermittlung von Beteiligungskapital im
Ausmaß von 233,005.000 S unentgeltlich stattgefunden. Eine derartige
Vorgangsweise widerspricht eindeutig den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Von
Bedeutung ist letztlich auch, dass bezüglich der behaupteten Übernahme
eines Zinsrisikos durch die B-L-2-GmbH keine schriftliche Vereinbarung (die -
wie bereits ausgeführt - notwendigerweise mit der Muttergesellschaft
B-L-GmbH hätte abgeschlossen werden müssen) vorgelegt werden konnte.
Diesbezüglich stellten die Prüfer anlässlich der
abgabenbehördlichen Prüfung am 29. April 1996 an die B-L-2-GmbH
folgendes Ersuchen:
"Bitte
um Vorlage jener Vereinbarung, auf die in der Rechnung vom 21.12.1993 Bezug
genommen wird, bzw. um schriftliche Darstellung des Inhaltes der abgegebenen
Finanzierungsgarantie."
In
Beantwortung dieses Schreibens wurde am 29. Mai 1996 erneut lediglich eine Kopie
der Rechnung vom 21. Dezember 1993 vorgelegt und mitgeteilt, dass die Rechnung
selbst die Unterlage sei, aus der die Berechnungsmethode (6 % des aufgebrachten
Kapitals) hervorgehe. Nach nochmaligem Befragen durch die Prüfer wurde am
26. Juni 1996 mitgeteilt, dass Inhalt der Finanzierungsgarantie die
Übernahme eines Zinsrisikos durch die B-L-2-GmbH sei, wenn die B-L-2-GmbH
die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Leasinggeschäftes zu einem
Zinssatz von 4 % zur Verfügung stellen hätte müssen. Es
widerspricht eindeutig den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn
solcherart eingegangene umfangreiche Risken nicht mittels schriftlicher
Vereinbarungen geregelt werden.
In
der Berufung vom 9. Dezember 1999 wurde in diesem Zusammenhang auf die
Geschäftsbesorgungsverträge hingewiesen, welche die B-L-GmbH mit ihren
Tochtergesellschaften abgeschlossen habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich der
mit der B-L-2-GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nach den
Feststellungen der Prüfer auf den von dieser Tochtergesellschaft zu
übernehmenden Geschäftsbereich und dessen Abwicklung bezog. Danach war
die B-L-2-GmbH (neben anderen Konzerngesellschaften) für die Abwicklung von
Leasinggeschäften im B-Konzern zuständig. Dazu gehörten
insbesondere die Vertragsabwicklung, die Überwachung der
Rateneingänge, Einbringungsmaßnahmen, Verwertungsmaßnahmen usw.
Da, wie in der Berufung festgehalten, die B-L-2-GmbH über kein eigenes
Personal verfügte, wurden diese Tätigkeiten auch von Angestellten
anderer Konzerngesellschaften gegen Verrechnung ausgeführt. Aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht herauszulesen, dass Verpflichtungen im
Zusammenhang mit
"
Finanzierungsgarantien
",
die nicht Leasinggeschäfte der B-L-2-GmbH betrafen, eingegangen werden
konnten.
Zusammengefasst
ist somit festzuhalten, dass mit der Rechnung vom 21. Dezember 1993
tatsächlich die Vermittlung von atypisch stillen Beteiligungen durch die
B-L-GmbH und nicht die Übernahme eines allenfalls bestehenden Zinsrisikos
durch die B-L-2-GmbH abgerechnet wurde. Von der B-L-GmbH wurden die notwendigen
Mittel in Form atypisch stiller Beteiligungen im Ausmaß von 233,005.000 S
tatsächlich aufgebracht. Dafür stand dieser Gesellschaft eine
Vermittlungsprovision zu, die mit Rechnung vom 21. Dezember 1993 gegenüber
dem Leistungsempfänger O L F-AG
"
vereinbarungsgemäß
"
abgerechnet wurde. Nicht uninteressant ist in diesem Zusammenhang, dass diese
Rechnung im Rechenwerk der B-L-2-GmbH selbst als
"
Vermittlungsprovision
"
(auf dem entsprechenden Konto) verbucht wurde. Die Erlöse aus der
Vermittlung der atypisch stillen Beteiligungen sind der B-L-GmbH zuzurechnen.
Dass die B-L-2-GmbH letztlich das Entgelt für eine Leistung erhielt, welche
die Muttergesellschaft zu erbringen verpflichtet war und auch tatsächlich
erbracht hat, kann nur mit dem gesellschaftsrechtlichen Naheverhältnis
erklärt werden. Dies umso mehr, als keine ausreichend dokumentierte
Vereinbarung vorgelegen ist, derzufolge die Tochtergesellschaft von der B-L-GmbH
verpflichtet worden wäre, eine
"
Finanzierungsgarantie
"
zu übernehmen. Die Durchleitung der Vermittlungsprovision an die
Tochtergesellschaft ist als Gesellschafterzuschuss zu werten, der den
entsprechenden Beteiligungsansatz erhöht.
Gemäß
§ 6 Z 8 lit. f UStG 1972 ist die Übernahme und Verwaltung von
Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten
umsatzsteuerfrei. Darunter kann zB auch die Übernahme einer
Garantieverpflichtung subsumiert werden. Da die B-L-GmbH im Streitjahr 1993 eine
Vermittlungsleistung erbracht hat, kann diese Befreiungsbestimmung keine
Anwendung finden. Die Vermittlung atypisch stiller Beteiligungen ist mit 20 %
der Umsatzsteuer zu unterziehen, wobei der in Rechnung gestellte Betrag von
13,980.000 S den Bruttobetrag inkl. USt darstellt. Tz 16 und 20 des Bp-Berichtes
vom 27. Oktober 1999, GBp abc, ändern sich daher nicht.
Im
Rahmen einer Eventualbegründung (vgl. das Vorbringen der steuerlichen
Vertreterin anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie das
Schreiben vom 20. August 2003) argumentierte die Berufungswerberin damit, dass
das von den O L GmbH's zur Finanzierung ihrer "Sale and lease
back"-Geschäfte benötigte Kapital tatsächlich von der
B-L-2-GmbH aufgebracht worden sei und das streitgegenständliche Entgelt
daher im Wege einer Weiterverrechnung dieser Gesellschaft zuzurechnen sei. Die
Vereinbarung vom 20. August 1993 sei zwar von der O L F-AG und der B-L-GmbH
unterschrieben worden, sie enthalte aber ausdrücklich auch eine
Verpflichtung der B-L-2-GmbH zur Erbringung einer Garantieleistung. Gegenstand
der Vereinbarung sei die Übernahme der Garantie gewesen, das von der
luxemburgischen O-Gruppe zwecks Finanzierung ihrer Leasinggeschäfte
benötigte Kapital zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur
Erbringung der Garantieleistung habe die B-L-Gruppe als solche betroffen. In
diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass bei der B-L-GmbH
und B-L-2-GmbH Geschäftsführeridentität bestanden habe. Auch
aufgrund der Eigentumsverhältnisse habe die B-L-GmbH die Kapitalaufbringung
durch ihre Tochtergesellschaft jederzeit veranlassen können. Es habe somit
tatsächlich die B-L-2-GmbH das von der luxemburgischen O-Gruppe
benötigte Kapital aufgebracht, weshalb von ihr auch am 21. Dezember 1993
eine entsprechende Rechnung an die O L F-AG ausgestellt worden sei.
Wegen
der bestehenden Geschäftsführeridentität sei zwischen der
B-L-GmbH und ihrer Tochtergesellschaft auch keine schriftliche Vereinbarung
bezüglich der Kapitalaufbringung abgeschlossen worden. Die Verpflichtung
der B-L-2-GmbH zur Kapitalaufbringung ergebe sich aber bereits aus der
Vereinbarung vom 20. August 1993. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den von
der B-L-GmbH mit der Tochtergesellschaft abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrag verwiesen. Die B-L-GmbH sei selbst nicht
operativ tätig gewesen. Die B-L-2-GmbH habe im Rahmen des
Geschäftsbesorgungsvertrages zur Kapitalaufbringung verhalten werden
können und diese Kapitalaufbringung auch tatsächlich erbracht. Die
tatsächliche Geschäftsabwicklung sei somit durch die
Tochtergesellschaft erfolgt. Es wurde von der Berufungswerberin zugestanden,
dass eine Rechnungslegung durch die B-L-GmbH geboten erschienen wäre. Das
ändere aber nichts daran, dass eine Weiterverrechnung der erbrachten
Leistung (Kapitalaufbringung) an die Tochtergesellschaft hätte erfolgen
müssen. Eine direkte Rechnungslegung durch die B-L-2-GmbH habe der
Abkürzung des Rechnungslaufes gedient und sei als nicht problematisch
gesehen worden. Der Argumentation des Finanzamtes könne daher nicht gefolgt
werden, dass die Weiterleitung des Entgeltes an die B-L-2-GmbH eine
Gesellschaftereinlage darstelle.
Nach
Ansicht des Referenten ergibt sich aus der Vereinbarung vom 20. August 1993
gerade nicht, dass die B-L-2-GmbH verpflichtet gewesen wäre, das von der
luxemburgischen O-Gruppe zur Finanzierung ihrer "Sale and lease
back"-Geschäfte benötigte Kapital aufzubringen. Aufgrund des
eindeutigen Wortlautes der Vereinbarung traf diese Leistungsverpflichtung
vielmehr die Berufungswerberin selbst. Die B-L-2-GmbH wäre lediglich
aufgrund einer Eventualbestimmung zu einer Leistungserbringung verpflichtet
gewesen, nämlich für den - nicht eingetretenen - Fall, dass die
B-L-GmbH nicht selbst in der Lage gewesen wäre, ihren Verpflichtungen zur
Aufbringung des Kapitals nachzukommen. Auf die bisherigen Ausführungen wird
diesbezüglich verwiesen.
Es
ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass das von der luxemburgischen O-Gruppe
benötigte Kapital - losgelöst vom eindeutigen Wortlaut der
Vereinbarung vom 20. August 1993 - tatsächlich von der B-L-2-GmbH
vermittelt worden wäre. Dies mit der Konsequenz, dass das dafür
zustehende Entgelt im Wege einer Weiterverrechnung der B-L-2-GmbH zuzurechnen
sei. Eine solche Vermittlung des Kapitals durch die B-L-2-GmbH mit
entsprechender Weiterverrechnung des Entgeltes wäre Ausfluss der
Rechtsbeziehungen zur Muttergesellschaft B-L-GmbH gewesen. Es hätte dazu
einer eindeutigen vertraglichen Regelung zwischen der B-L-GmbH und ihrer
Tochtergesellschaft bedurft, die aufgrund des gesellschaftsrechtlichen
Naheverhältnisses steuerlich nur dann anerkannt werden kann, wenn sie einem
ebenso strengen Maßstab stand hält, wie er bei der Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gefordert wird. Wie der VwGH in
ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, §
20 Tz 46 ff, und die dort angeführten Erkenntnisse) ausgesprochen hat,
finden Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechtes nur Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Zwischen
der B-L-GmbH und der B-L-2-GmbH wurde eine schriftliche Vereinbarung, welche die
behauptete Kapitalaufbringung durch die Tochtergesellschaft geregelt hätte,
nicht abgeschlossen. Der diesbezügliche Verweis der Berufungswerberin auf
den mit der Tochtergesellschaft abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag
vermag nicht zu überzeugen. Dem angesprochenen
Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass die B-L-2-GmbH
gegenüber ihrer Muttergesellschaft auch zur Vermittlung des von der
luxemburgischen O-Gruppe benötigten Kapitals im Ausmaß von ca. 230
Mio. Schilling in Form von atypisch stillen Beteiligungen verpflichtet gewesen
wäre. Eine derartige Verpflichtung findet im
Geschäftsbesorgungsvertrag keine Deckung. Es wird nochmals darauf
hingewiesen, dass die B-L-2-GmbH (neben anderen Konzerngesellschaften) aufgrund
des Geschäftsbesorgungsvertrages lediglich für die Abwicklung von
Leasinggeschäften im B-Konzern zuständig war. Dazu gehörten
insbesondere die Vertragsabwicklung, die Überwachung der
Rateneingänge, Einbringungsmaßnahmen, Verwertungsmaßnahmen usw.
Es
ist auch davon auszugehen, dass bei Geschäften von einer solchen Dimension
(Verpflichtung zur Aufbringung von Beteiligungskapital im Ausmaß von ca.
230 Mio. Schilling gegen Weiterverrechnung) wohl gesondert und losgelöst
vom vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag ein schriftlicher Vertrag
zwischen der B-L-GmbH und ihrer Tochtergesellschaft abgeschlossen worden
wäre, der alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bis ins letzte
Detail geregelt hätte. Dies hätte auch einer fremdüblichen
Vorgangsweise entsprochen. Ein solcher schriftlicher Vertrag wurde jedoch nicht
abgeschlossen, zwischen der B-L-GmbH und der B-L-2-GmbH ist - abgesehen
von der gesellschaftsrechtlichen - keine Rechtsbeziehung feststellbar,
welche die Zurechnung der Entgelte für die Kapitalaufbringung im
Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 20. August 1993 geregelt hätte.
Es
muss auch der Einwand zulässig sein, dass das von der luxemburgischen
O-Gruppe benötigte Kapital gar nicht von der B-L-2-GmbH vermittelt werden
konnte, weil die Tochtergesellschaft - der Berufung zufolge -
über kein eigenes Personal verfügte. Selbst wenn Angestellte anderer
Konzerngesellschaften der B-Gruppe für die Tochtergesellschaft gegen
Verrechnung Tätigkeiten ausgeführt hätten, dann hätte sich
im Rechenwerk der B-L-2-GmbH ein entsprechender Aufwand finden müssen.
Anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die B-L-2-GmbH
von den Prüfern mehrmals (vgl. etwa die Besprechung vom 18. Juni 1996)
aufgefordert, jene Aufwendungen bekannt zu geben, die bei der B-L-2-GmbH im
Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung angefallen sind. Dieses Ersuchen blieb
unbeantwortet. In dieses Bild fügt sich, dass die steuerliche Vertreterin
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung keine Aussage
darüber treffen konnte, wer letztlich tatsächlich als vermittelnde
Person im Hinblick auf die inländischen atypisch stillen Gesellschafter
aufgetreten ist.
Nicht
uninteressant ist letztlich auch, dass die Weiterleitung der verrechneten
Entgelte an die B-L-2-GmbH in gebührenrechtlicher Hinsicht ebenfalls als
Gesellschafterzuschuss behandelt wurde. Die diesbezüglichen Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurden von der
Berufungswerberin nicht weiter bekämpft.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-I/02
- Stammnummer
- 5782
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF