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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0875-W/11

Keine Familienbeihilfe bei Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-W/11vom 13.02.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 47 EStG definiert den Begriff des Dienstverhältnisses nicht abschließend. Er wird vielmehr als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität ausgeprägt sein müssen (VfGH 1.3.2001, G 109/00). Die für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses maßgebenden Kriterien sind die bereits oben dargelegten, nämlich die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und falls diese beiden Merkmale noch keine genaue Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständigen Tätigkeit zulassen, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH weitere Kriterien in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Dazu zählen das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Vertretungsbefugnis sowie laufende Lohnzahlungen. Die oben dargestellte Würdigung der einzelnen Merkmale der Verspachtelungsarbeiten des Bw. ergibt klar, dass die Hinweise für ein Dienstverhältnis gegenüber jenen für eine Selbständigkeit überwiegen. Aus dieser Sicht ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Bw. nach dem wirtschaftlichen Gehalt des tatsächlichen Geschehens im Sinne des § 47 EStG 1988 iVm § 25 EStG 1988 in einem Dienstverhältnis beschäftigt wurde. Die äußere Gestaltung in Form eines selbständigen Gewerbebetriebes durch die Vorlage einer Einnahmen und Ausgaben Rechnung für das Jahr 2009, die Erstellung von Rechnungen für dieses Jahr und den Besitz eines Gewerbescheines ist nach der tatsächlichen Umsetzung der Tätigkeit nicht verwirklicht worden. Im Übrigen wird auch auf die Begründungsausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2011 hingewiesen. Die vom Bw. erklärten berichtigten Einkünfte für 2009 in Höhe von 9.956,13 € werden somit wie in der genannten Berufungsvorentscheidung als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2009 Wien, am 13. Februar 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0875-W/11
Stammnummer
57816
Gültig
13.02.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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