Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0055-Z1W/03
Tarifierung von Schuhen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0055-Z1W/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Schuh, bei welchem auf einen aus textilen Spinnstoffen, Moltopren und Nylon bestehenden Korpus (außer bei der Schuhspitze) ein auf Moltopren kaschiertes Nylonnetz ganzflächig aufgeklebt wurde, auf welches in der Folge in einem weiteren Produktionsschritt zum Großteil Leder aufgenäht wurde, ist ungeachtet des Umstandes, dass er handelsüblich als Lederschuh bezeichnet und als solcher auch gekennzeichnet wird, dann nicht als Schuh mit Oberteil aus Leder in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen, wenn das gewirkte Flächenerzeugnis, auf dem das Leder aufgenäht ist und nicht das Leder selbst als Oberteil im Sinne der Anmerkung 4a zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur zu betrachten ist. Unbeschadet der Tatsache, dass die sichtbare Oberfläche dieses Schuhes vorwiegend aus Leder besteht und der Schuh vom Konsumenten auch als Lederschuh gekauft wird, ist auf Grund der Beschaffenheit der Ware davon auszugehen, dass als Stoff des Oberteils im vorliegenden Fall die Wirkware aus synthetischen Filamenten zu werten ist, welches den größten Teile der Außenfläche bildet und auf welchem überwiegend das Leder zur Verstärkung aufgenäht ist, weil das Gewirke den Charakter eines Oberteils bzw. eines Zwischenteils und nicht den eines Futters aufweist. Der Schuh wird daher unter Berücksichtigung der Anmerkung 4a und der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen von der TARIC-Codenummer 6404 1100 90 der Kombinierten Nomenklatur erfasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Wirtschaftskammer Österreich, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Bundesministers für Finanzen vom
20. Mai 2003, GZ. ZT-4200/115-IV/27/03, betreffend Tarifierung von
Schuhen entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten
Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Über schriftlichen Antrag
der Bf. vom 14. Oktober 2002 erteilte der Bundesminister für Finanzen am
23. Jänner 2003 die verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA), VZTA-Nummer
AT/2002/00404, betreffend den Schuh mit der Handelsbezeichnung XY.
Abweichend vom Ansuchen der
Bf., die eine Einreihung als Turnschuh unisex mit Oberteil überwiegend aus
Leder und Laufsohle aus Synthetik in die Unterposition 6403 99 begehrte,
wies der Bundesminister für Finanzen in dieser VZTA die Ware als Schuh mit
Oberteil aus Spinnstoffen und Laufsohle aus Kunststoff der Unterposition
6404 11 00 90 der Kombinierten Nomenklatur (andere als in
Spezialtechniken hergestellte Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 9 EUR oder
mehr und andere als Schuhe mit nicht gespritzter Sohle, die für die
Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen
oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung
hergerichtet sind) zu.
Dagegen erhob die Bf. mit dem
am 7. März 2003 zur Beförderung übergebenen und am 10. März
2003 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Schreiben das
Rechtsmittel der Berufung.
Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Mai 2003,
GZ. ZT-4200/115-IV/27/03, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich der vorliegende form- und fristgerecht
eingebracht Rechtsbehelf der Beschwerde vom 23. Juni 2003.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 Zollkodex (ZK)
bestimmt u.a.:
(1) Die bei Entstehen einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif
der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die sonstigen durch
besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr
werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der
betreffenden Waren angewendet.
(3) Der Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte
Nomenklatur;
b) jede andere
Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur -
gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch
besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher
Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;
c) die Regelzollsätze und
die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten
Waren gelten, und zwar
- die Zölle
und
- die
Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im
Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen
eingeführt worden sind;
d) die
Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine
Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;
e) die
Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten
bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden
sind;
f) die autonomen
Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren
geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen
Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen
Maßnahmen.
(6) Die zolltarifliche
Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung
der für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der
Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne
des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition
jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten
Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Nach den Bestimmungen des
Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend
"Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN"
genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen
Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer
Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr
genügt.
Jede Unterposition KN hat
gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine
achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen
sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten
Systems;
b) die siebte und die achte
Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition
des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt,
so sind die siebte und achte Stelle 00.
Die Unterpositionen des TARIC
(Tarif intégré des Communautées Européennes -
integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß
Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte
Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern
die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen
vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.
Für die Einreihung von
Waren in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I,
Buchstabe A, folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der
Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für
die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden
Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer
Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige
Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale
der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine
vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser
Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht
zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines
Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand
als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung
von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder
teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem
Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen
Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die
Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in
irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie
folgt verfahren:
a) Die Position mit der
genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung
vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in
einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf
einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten
Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich
genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder
vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus
verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den
Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen
Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder
Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn
dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den
Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von
den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur
zuletzt genannten Position zugewiesen.
4. Waren, die nach den
vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können,
werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den
vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend
aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für
Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und
ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder
Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden
Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie
bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise
zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht
angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter
verleihen.
b) Vorbehaltlich der
vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin
enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich
sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen,
die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die
Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut
dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und -
sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander
vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen
Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Anmerkung 3 zu Kapitel 64 der
KN bestimmt:
Im Sinne des Kapitels 64 gelten
als:
a) "Kautschuk" oder
"Kunststoff" auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine
mit bloßem Auge wahrnehmbare Außenschicht aus Kautschuk oder
Kunststoff aufweisen; dabei bleiben Veränderung der Farbe, die hierdurch
hervorgerufen sind, außer Betracht;
b)
"Leder" Erzeugnisse der Position 4107 und 4112 bis
4114.
Anmerkung 4 zu Kapitel 64 der
KN lautet:
Vorbehaltlich der
Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:
a) Stoff des Oberteils der
Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet,
unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie
Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen,
Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;
b) Stoff der Laufsohle der
Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem
Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie
Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche
Vorrichtungen.
Die Unterpositions-Anmerkung 1
zum Kapitel 64 der KN lautet:
Als
"Sportschuhe" im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403
12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:
a) Schuhe, die für die
Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen
oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung
hergerichtet sind;
b) Schuhe für
Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe,
Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
Die zusätzliche Anmerkung
1 zum Kapitel 64 der KN lautet:
Im Sinne der Anmerkung 4
Buchstabe a) gelten als "Verstärkungsteile" alle Teile (z.B.
aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils
bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden
sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare
Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters
aufweisen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind
die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör-
oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Buchstabe D) der
Erläuterungen zum Harmonisierten System zum Kapitel 64 der KN
lautet:
Bei der Einreihung der Schuhe
in die Positionen dieses Kapitels kommt es ferner auf den Stoff des Oberteils
an. Als Oberteil gelten die über der Sohle angebrachten Schuhteile
(Oberschuh, Schaft). Bei gewissen Schuhen mit einer Sohle aus geformtem
Kunststoff und bei gewissen Schuhen nach Art der Indianer-Mokassins bestehen
jedoch die Laufsohle und ein Teil oder die Gesamtheit des Oberteils aus nur
einem Stück, wodurch es schwierig ist, Laufsohle und Oberteil voneinander
abzugrenzen. In solchen Fällen gilt als Oberteil der Teil des Schuhes, der
die Seiten und den Rist des Fußes bedeckt. Die Größe des
Oberteils ist nach Art der Schuhe sehr verschieden, er kann vom Fuß
über das ganze Knie bis zum Oberschenkel reichen (Fischerstiefel) oder auch
nur aus einem Riemen oder Band bestehen (z.B. fußfreie Sandalen, Opanken).
Besteht das Oberteil aus verschiedenen Stoffen, so ist für die Einreihung
der Stoff maßgebend, der den größten Teil der
Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör - oder
Verstärkungsteilen wie Knöchelschützer, Randeinfassungen aller
Art zum Schutz oder zur Verzierung, andere Verzierungen (z.B. Quasten, Pompons,
Borten), Schnallen, Laschen, Ösen, Schnürsenkel oder
Reißverschlüsse. Der Stoff eines beliebigen Futters hat keinen
Einfluss auf die Einreihung.
Gemäß Artikel 12
Abs. 1 ZK erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des
Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder
verbindliche Ursprungsauskünfte.
Gemäß
§ 40
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist zuständige
Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Artikel 12 ZK
der Bundesminister für Finanzen.
Strittig ist, ob der
verfahrensgegenständliche Schuh als Schuh mit Oberteil aus Leder oder als
Schuh mit Oberteil aus Spinnstoff in den Zolltarif einzureihen ist.
Einleitend ist darauf
hinzuweisen, dass am 9. September 2003 die von der Bf. angeregte Einvernahme
eines Sachverständigen stattgefunden hat. In Vertretung des zu diesem Zweck
eingeladenen Sachverständigen T. erschien der Schuhmachermeister K. in
Begleitung des Herrn H. als Vertreter der Beschwerdeführerin und der Herrn
Dr. K. als deren Rechtsvertreter. Der Sachverständige bestätigte, dass
bei der Erzeugung des gegenständlichen Schuhes auf einen aus textilen
Spinnstoffen, Moltopren und Nylon bestehenden Korpus (außer bei der
Schuhspitze) ein auf Moltopren kaschiertes Nylonnetz ganzflächig aufgeklebt
wurde. Auf dieses Nylonnetz wurde in der Folge in einem weiteren Arbeitsschritt
zum Großteil Leder aufgenäht.
Die Bf. begehrt die Einreihung
in die Position 6403 und begründet dies in der Beschwerde mit dem Hinweis
auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System, wonach in jenen
Fällen, in welchen das Oberteil aus verschiedenen Stoffen besteht, für
die Einreihung der Stoff maßgebend ist, der den größten Teil
der Außenfläche bildet. Sie verweist auch auf ein Gutachten der
Landesinnung Wien der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, in welchem
bestätigt wird, dass das Leder Hauptbestandteil des Oberteiles ist und eine
wesentliche Funktion ausübt.
Der vollständige Text
dieses Gutachtens lautet: "Der uns vorliegende Schuh entstammt zwar dem
Turnschuh, ist jedoch aufgrund der modischen Entwicklung als Straßenschuh
bei der jungen Generation in Gebrauch. Er würde unter dem Namen
"Skater" als solcher auch sofort erkannt. Zum Material ist
festzustellen, dass die sichtbare Oberfläche vorwiegend aus Leder besteht
und daher für den Handel und den Endverbraucher als Lederschuh betrachtet
wird und üblicherweise als solcher erkannt würde. Das Leder ist
Hauptbestandteil des Oberteils und hat eine schützende, verstärkende
und auch modische Funktion."
Zu den auf die
Erläuterungen gestützten Argumenten ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass diesen nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0026) keine
normative Wirkung zukommt und ihre Anwendung als Auslegungshilfe am normativen
Inhalt des Zolltarifs ihre Grenzen findet. Die Erläuterungen sind vielmehr
ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die
Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.
Die Bf. übersieht bei
ihrer auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System gestützten oben
angeführten Argumentation offensichtlich, dass der von ihr daraus zitierte
Satz, in dem von ihr in der Beschwerdeschrift nicht wiedergegebenen letzten
Satzteil ("unabhängig von Zubehör - oder
Verstärkungsteilen wie Knöchelschützer, Randeinfassungen aller
Art zum Schutz oder zur Verzierung, andere Verzierungen (z.B. Quasten, Pompons,
Borten), Schnallen, Laschen, Ösen, Schnürsenkel oder
Reißverschlüsse") insofern eine für das Schicksal dieser
Beschwerde wesentliche Einschränkung erfährt, als demnach
Verstärkungsteile ohne Einfluss auf die Einreihung bleiben.
Noch deutlicher geht dies aus
dem Wortlaut der Anmerkungen zum Kapitel 64 der KN hervor, denen im Gegensatz zu
den Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur KN normative Kraft
zukommt:
Anmerkung 4a zu Kapitel 64
bestimmt, dass als Stoff des Oberteils der Stoff gilt, der den
größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von
Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen,
Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder
ähnliche Vorrichtungen.
Laut zusätzlicher
Anmerkung 1 zu Kapitel 64 gelten als "Verstärkungsteile" alle
Teile (z.B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des
Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle
verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der
sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die
eines Futters aufweisen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil
besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von
Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Der beigezogene
Sachverständige bestätigte, dass im vorliegenden Fall das Netzgewebe,
auf dem das Leder teilweise aufgenäht ist, den Charakter eines Oberteils
bzw. eines Zwischenteils und nicht den eines Futters aufweist.
Vor Erlassung der
streitgegenständlichen VZTA wurde ein Untersuchungsbefund der Technischen
Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) eingeholt. In diesem
Untersuchungsbefund werden zwar die Angaben in dem von der Bf. vorgelegten
Gutachten der Landesinnung Wien der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher,
wonach die sichtbare Oberfläche des verfahrensgegenständlichen Schuhs
vorwiegend aus Leder besteht, nicht widerlegt, es kommt aber klar zum Ausdruck,
dass das graue netzartig gewirkte Flächenerzeugnis, auf dem das Leder
aufgenäht ist, und nicht das Leder selbst als Oberteil zu bezeichnen ist.
Dies wird damit begründet, dass das Leder nur Zubehör bzw.
Verstärkungsteil bildet.
Die sich u.a. auf die
Feststellungen dieses Untersuchungsbefund stützende angefochtene VZTA deckt
sich im Ergebnis mit einer vergleichbaren Einzelentscheidung zur Kombinierten
Nomenklatur der Kommission, Verordnung (EWG) Nr. 3801/92 vom 23. Dezember 1992,
Punkt 1, betreffend die Einreihung von Trainingsschuhen: "Trainingsschuhe
mit Laufsohlen (Profillaufsohlen) aus Kautschuk oder Kunststoff und mit Oberteil
aus Spinnstoff, auf das in verschiedenen Kombinationen Streifen oder Stücke
aus Leder und/oder aus mit Kunststoff überzogenem Spinnstoff aufgenäht
sind, die die Oberfläche bis zu ca. 70 % bedecken. Einreihung in die
Unterposition 6404 1100 gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 3, 4a und
der Zusätzlichen Anmerkung 1b zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der
KN-Codes 6404 und 6404 1100. Wenn man die Leder- und Kunststoffteile, die alle
Zubehör- oder Verstärkungsteile darstellen, außer Acht
lässt, überwiegt die Außenfläche aus
Spinnstoff."
Die Bf. vermag
schließlich auch mit dem Hinweis, der Schuh würde vom Handel und vom
Endverbraucher als Lederschuh betrachtet und als solcher auch erkannt, nichts zu
gewinnen, zumal bei der Einreihung in den Zolltarif in erster Linie der
normative Gehalt der betreffenden Nummer des Zolltarifs maßgebend ist
(siehe VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 93/16/0169). Dabei ist im Interesse der
Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns
das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren
grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen,
wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder
Abschnitten des Zolltarifs festgelegt sind. Es kommt also grundsätzlich auf
an der Ware selbst feststellbare, objektive Merkmale und nicht auf die
handelsübliche Betrachtungsweise an.
Gleiches gilt auch für die
Feststellung im vorgelegten Gutachten, wonach das Leder Hauptbestandteil des
Oberteils sei. Diese Aussage mag wohl im Einklang mit der handelsüblichen
Bezeichnung als Lederschuh und mit der durch das äußere
Erscheinungsbild des Schuhs geprägten Einschätzung der Konsumenten
stehen, aus zolltariflicher Sicht kann ihr im Hinblick auf die in den oben
erwähnten Anmerkungen festgelegten Kriterien für die Beurteilung von
Stoffen, die Oberteile bilden, jedoch keinesfalls gefolgt werden. Dem steht auch
nicht entgegen, dass das Leder - wie behauptet wird - schützende,
verstärkende und modische Funktionen ausübt, zumal dies durchaus
typische Eigenschaften von Zubehör- und Verstärkungsteilen sind.
Der Senat erachtet es
zusammenfassend als erwiesen, dass - unbeschadet des Umstandes, dass die
sichtbare Oberfläche des streitgegenständlichen Schuhes vorwiegend aus
Leder besteht - das graue netzartig gewirkte Flächenerzeugnis, auf dem das
Leder aufgenäht ist, und nicht das Leder selbst als Oberteil im Sinne der
Anmerkung 4a zu Kapitel 64 der KN zu bezeichnen ist. Der nach Entfernen der
Verstärkungsteile aus Leder sichtbare Teil des Schuhs, nämlich die
oben erwähnte Wirkware aus synthetischen Filamenten, die zweifellos den
größten Teil der Außenfläche bildet, weist die
charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht eines Futters auf und
erfüllt somit die in der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN
genannten Kriterien, die zu einer Einreihung als Schuh mit einem Oberteil aus
Spinnstoffen führen. Im Zuge der oben erwähnten Einvernahme kam zwar
hervor, dass geringe Teile des Leders nicht auf dem vorerwähnten Spinnstoff
sondern direkt auf einem Futterstoff angebracht und somit als Oberteil zu
bezeichnen sind; dies bleibt jedoch insofern ohne Auswirkung auf die Einreihung,
als diese Lederteile - wie der Sachverständige im Rahme der
Einvernahme auch einräumte - bei weitem nicht den größten Teil
der Außenfläche bilden.
Unter Berücksichtigung der
Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten
Nomenklatur, den Anmerkungen 3 und 4a und der Zusätzlichen Anmerkung 1b zu
Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut in Position 6404 des Harmonisierten Systems
und Unterposition 6404 1100 der KN wird die Ware von der TARIC-Codenummer
6404 1100 90 der KN erfasst. Die VZTA ist somit zu Recht ergangen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 40 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0055-Z1W/03
- Stammnummer
- 5779
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF