Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2997-W/10
Beantragte Aufhebung gemäß § 299 BAO eines Nichtbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2997-W/10vom 08.02.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Nichtigkeit aller dieser Erledigungen bzw Maßnahmen, die den Eindruck von Feststellungsbescheiden in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille erwecken hätten können, hat zur Folge, dass der (vermeintliche) Feststellungsbescheid, dessen Aufhebung am 21. Juli 2010 beantragt wurde, rechtlich nicht existiert und somit keinesfalls das Objekt einer Bescheidaufhebung sein kann. Die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ist daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO durch die Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung umzuändern. Im Sinne von VwGH 21.10.1999, 98/15/0195, ist mit einer Berufungsentscheidung die Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO vom Ausspruch der Abweisung auf den Ausspruch der Zurückweisung zulässig.
Ein inhaltlicher Ausspruch über das Vorgelegensein einer Einkunftsquelle und damit einer Mitunternehmerschaft iZm der 3. Geschäftsherrin sowie über allfällige Einkunftsanteile ist mit der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht möglich. Dem Vorbringen des Finanzamtes, die Berufungsbehörde möge inhaltlich zu diesem Thema in der Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung Stellung nehmen, ist zu entgegnen, dass dies ohne aufwendige Ermittlungen nicht auf seriöse Weise möglich wäre und dass eine derartige Stellungnahme zur Begründung der Berufungsentscheidung nicht nötig ist und dass schon aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, welche sich aus Artikel 126b Abs. 5 B-VG ergeben, hier keine derartige Stellungnahme abgegeben wird.
Ergeht auch an Finanzamt A
Wien, am 8. Februar 2012
Normen und Schlagworte
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2997-W/10
- Stammnummer
- 57733
- Gültig
- 08.02.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF