Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3487-W/02
Rechtsanwaltskosten als nachträgliche Werbungskosten von Gesellschafter-Geschäftsführer geltend gemacht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3487-W/02vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Palkovits & Partner OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk betreffend Einkommensteuer für 1999
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Streitgegenständlich sind nach Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung nur mehr folgende vom Berufungswerber (Bw.) bei den
sonstigen Einkünften 'Funktionsgebühren' unter den Werbungskosten
geltend gemachte Positionen:
|
Rechtskosten Dr. R.
|
S 20.160,00
|
Rechtskosten Dr. K.
|
S 10.000,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsanwaltskosten Dr. R. in
Höhe von S 20.160,00:
Unter den erklärten
sonstigen Einkünften "Funktionsgebühren" machte der Bw. die oben
angeführten Kosten mit der Angabe geltend, die Aufwendungen seien "zur
Beibehaltung d. polit. Funktion" getätigt worden.
Über Ersuchen seitens des
Finanzamtes legte der Bw. die Honorarnote des Rechtsanwalts sowie die
Auftragsbestätigung über die Bezahlung des o.a. Betrages vor.
Nach dem Inhalt der Kostennote
vom 18. August 1999 wurde das Honorar für die "Tätigkeit vom
20.11.1998 bis heute, rechtsfreundliche Beratung in Gesellschafter- bzw.
Geschäftsführerangelegenheiten der Firma H... GesmbH" in Rechnung
gestellt.
Im Rahmen der (nach Berufung
betreffend andere nicht streitgegenständliche Punkte) erlassenen
Berufungsvorentscheidung wurden die Rechtsanwaltskosten nicht anerkannt.
Begründend führte das
Finanzamt an, es handle sich laut Rechnung "um Kosten die der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen sind".
Im Vorlageantrag wird die
Berücksichtigung der Kosten mit folgender Begründung beantragt:
"Die Rechtskosten Dr. R... sind
angefallen für die Beratung in Geschäftsführungsangelegenheiten
für die Firma H... GmbH. Der Pflichtige war dort in den Vorjahren
Geschäftsführer und hat sich zur Abwehr von möglichen
Haftungsfragen (der Firma drohte zeitweilig der Konkurs) rechtsfreundlich
vertreten lassen."
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersuchte den Bw., dieses Vorbringen durch Vorlage geeignet erscheinender
Unterlagen (insb. Schreiben der Geltendmachung von Forderungen, Korrespondenz
des Rechtsanwaltes, u.dgl.) nachzuweisen. Im Übrigen wurde darauf
hingewiesen, bei entsprechender Nachweisführung werde der geltend gemachte
Betrag als nachträgliche Werbungskosten (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) anzuerkennen sein (Geltendmachung bei den
Funktionsgebühren - sonstigen Einkünften).
Hiezu machte der Bw. folgende
Angaben:
"Ich konnte nun die Unterlagen
vom Anwalt Dr. R... erhalten. Es ist ein dicker Pack aus Verträgen, die der
Anwalt durchstudierte um Fragen wegen meiner Haftung zu beantworten.
Ersehen Sie bitte aus den folgenden Zeilen, dass ich sehr wohl
befürchten musste, Ansprüche zu verlieren und für Schäden
der H... GmbH in Anspruch genommen zu werden: Unter meiner
Geschäftsführung hatte die H... GmbH keine Bankschulden und
erfüllte alle Verpflichtungen pünktlich. Die Geschäftspolitik des
Käufers des Unternehmens war eine andere. Die Entwicklung war bereits aus
den Unternehmungsplänen 1994 vorauszusehen und ich verlangte damals bereits
eine Haftungserklärung an die Geschäftsführung, die mir mit dem
Schreiben von Dr. S... vom 19. Sept. 1994 abgegeben wurde. Im Akt fand sich
weiters die letzte Seite des Umlaufbeschlusses vom 4.9.96, in dem für 1994
ein Bilanzverlust von S 29.961,03 und für 1995 ein solcher von
S 5.992.584,99 genannt wurde. Da ich nur mehr Minderheitsgesellschafter
war, konnte ich die Entwicklung nicht stoppen (siehe mein schwacher Protestbrief
vom 20.10.96, der sich ebenfalls im Akt fand). Ich musste aber sehr wohl
befürchten, als Geschäftsführer, der ich bis 30. Juni 1996
war, bei einer Insolvenz zur Verantwortung gezogen zu werden. Die
Beratung des Dr. R... nach dem Studium der Verträge war eine
mündliche, die übrigens meine Sorgen nicht zerstreuen konnte. Zum
Glück wurde das Risiko nicht schlagend und der Käufer
veräußerte das Unternehmen in einem "management buy out" mit
erheblichem Verlust, ohne dass es zu einer Insolvenz kam."
Die beigelegten Schreiben haben
auszugsweise wiedergegeben nachstehende Inhalte:
Umlaufbeschluss der
Gesellschafter der H. GmbH vom 13.5.1994:
"Als Gesellschafter ... fassen
wir ... den nachstehenden Beschluß: (Der Bw.) bleibt bis
30. Juni 1996 selbständig vertretungsberechtigter
Geschäftsführer und Dienstnehmer der H... GmbH, und zwar mit
unveränderten Bezügen, wobei er ab 1. Juli 1995 nicht mehr zur
vollen Dienstleistung verpflichtet ist (Gleitpension). Nach seinem ab
1. Juli 1996 möglichen Übertritt in den Ruhestand kann (der Bw.),
wenn es beiderseits gewünscht wird und es seine Gesundheit und
Belastbarkeit zulassen, entscheiden, ob er der Gesellschaft als Konsulent zur
Verfügung steht, ... . Dieses Dienstverhältnis kann nur dann
aufgelöst werden bzw. kann seine Funktion als Geschäftsführer nur
für den Fall widerrufen werden, daß sich (der Bw.) groben
Verfehlungen schuldig macht, zu welchen aber nicht die autonome Ausübung
seines Stimmrechtes als Gesellschafter zählt. Mit der Beendigung
der vollen Mitarbeit als Dienstnehmer ist an (den Bw.) die Abfertigung und die
Pensionsabfindung laut Vertrag zur Zahlung an denselben fällig ...
."
Schreiben der S. Elektrik GmbH
an die Geschäftsführung der H. GmbH vom 19.9.1994:
"Wir wissen von Ihrem
Bankkredit über 22.5 S Mio vom Sommer 1994. Wir erklären, Ihrer
Gesellschaft für diesen Kredit zu haften; und Sie immer mit ausreichenden
Mitteln auszustatten, nach eigener Entscheidung über die Finanzierungsart,
um eine Insolvenz oder eine Haftung aus Insolvenz jederzeit zu vermeiden.
Wir bitten sie, uns von Zahlungsproblemen immer rechtzeitig zu
informieren. ... "
Letzte Seite des
Umlaufbeschlusses vom 4.9.1996:
"Die sämtlichen
Gesellschafter der H... GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien, ... [Namen und
Anschriften des Bw. und zweier Personen] fassen die Beschlüsse der
oGV 1994 und oGV 1995 im Umlaufweg: 1.) Der Jahresabschluß
über das Geschäftsjahr 1994 mit einem Bilanzverlust von
S 29.961,03 wird festgestellt. Das Ergebnis wird auf neue Rechnung
vorgetragen. Der Geschäftsführung wird die Entlastung erteilt.
2.) Der Jahresabschluß
über das Geschäftsjahr 1995 mit
einem Bilanzverlust von S 5,992.584,98 wird festgestellt. Das Ergebnis
wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Geschäftsführung wird die
Entlastung erteilt.
Schreiben des Bw. an die
Geschäftsleitung der H. GmbH vom 20.10.1996:
"Ich bedanke mich nochmals
für Deinen Einsatz, liebe G..., für das Unternehmen und die
Durchführung von wichtigen Einsparungsmaßnahmen. Meine
Stimmenthaltung zu Deiner Bestellung war nicht als Einwand gegen Deine Leistung
gemeint. Sie ist bedingt durch die Sorge, daß das Fehlen eines aktiven
Managers, der mit voller Arbeitskraft für die Entwicklung des Verkaufes und
die Pflege der Beziehung zu den Lieferanten verantwortlich ist, das Unternehmen
gefährdet. ... Ich wiederhole meine teilweise bereits vorgebrachten
Argumente und möchte auf das Ungleichgewicht zwischen zugeteilten
Mitarbeitern und der Bedeutung der einzelnen Vertriebssektoren hinweisen: ...
Zur Bearbeitung samt Marketing, Werbung ... ist 1 Mann, ... zuwenig. ...
Ein Absinken der Umsätze und mangelhafter Lieferantenkontakt kann den
Verlust einer Werksvertretung zur Folge haben. Wenn wir z.B. V... verlieren, ist
die Firma nicht mehr existenzfähig. ... Ich verstehe Deine
Argumente, G..., daß eben nicht mehr Geld zur Verfügung steht.
Andererseits wurden heuer ja hohe Beträge für einen neuen Messestand
und mir nicht unbedingt erforderliche Einrichtungen getätigt. So
müßten für Existenznotwendiges auch Beträge aufzutreiben
sein. Ich bitte diesen Brief als Ausdruck meiner Sorge und als wichtige
Anregung zum Wohl der Firma aufzufassen."
Zunächst ist festzuhalten,
dass der geltend gemachte Betrag - die gesetzlich geforderte
Nachweisführung vorausgesetzt - als nachträgliche Werbungskosten
der ehem. erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der
bis Mitte des Jahres 1996 ausgeübten
Geschäftsführertätigkeit anzuerkennen ist. Die Geltendmachung
seitens des Bw. erfolgte unzutreffenderweise bei den Funktionsgebühren
- sonstigen Einkünften; ein Zusammenhang mit diesen Einkünften
kommt nach dem Vorbringen des Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens und dem Inhalt
der obigen Schreiben nicht in Betracht.
Ebenso können die
Rechtsanwaltskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn
sie nicht aufgrund der Geschäftsführungstätigkeit sondern der
Gesellschafterstellung des Bw. anfielen. Im Hinblick auf die Endbesteuerung sind
damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen gemäß
§ 20
Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
§ 138 BAO bestimmt:
Abs. 1: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die
Abgabepflichtigen und die diesen gleichgestellten Personen in Erfüllung
ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den
Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Abs. 2: Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere,
Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung
vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, Band I, Tz. 47 zu § 16).
§ 138 Abs. 1 BAO
dient der Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind; es handelt sich um Tatsachen, für welche die Abgabenbehörde
keine Nachprüfungsmöglichkeit hat, der Abgabepflichtige aber für
deren Beweisbarkeit vorsorgen konnte (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173). Die
Abgabenbehörde darf dem Abgabepflichtigen zum Nachweis der Richtigkeit
seiner Angaben keine offenbar unerfüllbaren Aufträge erteilen (VwGH
25.09.1964, 1528/63). Beweisen heißt, ein behördliches Urteil
über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache
herbeiführen. Eine bloße Vermutung reicht hiezu nicht aus (VwGH
13.11.1986, 85/16/0109). Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates war es dem Bw. zumutbar nachzuweisen, wofür der in Rede
stehende Betrag bezahlt wurde und wurde auch nicht ein unerfüllbarer
Auftrag erteilt. Auch unter Bedachtnahme auf die Umstände, dass die
Tätigkeit als Geschäftsführer bereits Mitte 1996 beendet worden
war und sich die Rechtsberatung zwischen dem Ende des Jahres 1998 bis August
1999 bewegte, somit rund 2 1/2 danach begann und mehr als 3 Jahre
später endete, und der Bw. nach Beendigung der
Geschäftsführungstätigkeit weiterhin (Minderheits)Gesellschafter
war, war eine Nachweisführung geboten. Somit fällt dem Bw. die
mangelnde Erfüllung der Nachweispflicht zur Last, zumal nicht beurteilt
werden kann, ob die Zahlung mit der ausgeübten
Geschäftsführertätigkeit oder der Gesellschafterstellung im
Zusammenhang stand.
Die Berufung musste daher in
diesem Punkt als unbegründet abgewiesen werden.
Rechtsanwaltskosten Dr. K. in
Höhe von S 10.000,00:
Unter den erklärten
sonstigen Einkünften "Funktionsgebühren" machte der Bw. die oben
angeführten Kosten mit der Angabe geltend, die Aufwendungen seien "zur
Beibehaltung d. polit. Funktion" getätigt worden.
Über Ersuchen seitens des
Finanzamtes legte der Bw. die Honorarnote des Rechtsanwalts, ein Schreiben des
Bw. an den Rechtsanwalt sowie die Auftragsbestätigung über die
Bezahlung des o.a. Betrages vor.
Im Betreff der Honorarnote wird
auf Geschäftsanteile an der H. Ges.m.b.H. Bezug genommen, im
anschließenden Inhalt teilt der Anwalt dem Bw. mit, davon Kenntnis erlangt
zu haben, dass er (der Bw.) und Herr B. "vor dem Notar die beiden notariellen
Urkunden errichtet haben. Ich freue mich, dass die Verträge zustande
gekommen sind."
Mit dem Schreiben des Bw. an
den Rechtsanwalt dankte der Bw. für die Zusendung des Vertragsentwurfes mit
der H. GmbH und wies darauf hin, dass der Notariatsakt am Montag errichtet
wurde.
In einem Telefonat gab der
steuerliche Vertreter des Bw. dem Finanzamt betreffend die geltend gemachten
Rechtskosten an, der Bw. habe seine Position bei der Wirtschaftskammer rechtlich
erkämpfen müssen, da ohne Geschäftsführertätigkeit
keine Funktion bei der Wirtschaftskammer ausgeübt werden hätte
können.
Bei der Veranlagung wurden
diese Aufwendungen berücksichtigt.
Im Rahmen der sodann (nach
Berufung betreffend andere nicht streitgegenständliche Punkte) erlassenen
Berufungsvorentscheidung wurden die Rechtsanwaltskosten nicht anerkannt.
Begründend führte das
Finanzamt an, es handle sich laut Rechnung "um Anschaffungskosten für eine
Beteiligung (vgl. Erwerb der Bet. an der H... GmbH. durch (den Bw.) v.
14.12.1999) bzw. Betriesausgaben der GesmbH."
Im Vorlageantrag wird die
Berücksichtigung der Kosten mit folgender Begründung beantragt:
"Die Rechtskosten Dr. K...
stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen der H... GmbH.
Wie bereits mündlich mit der Referentin erörtert und dann in
der Berufung betreffend Firmenbucheintragung angeführt, war für den
Bezug von Funktionsgebühren die Beteiligung als Gesellschafter (nach
Ausscheiden als Geschäftsführer) notwendig. Dieses Problem
wurde im Ausschuss der Wirtschaftskammer erörtert, und es drohte auch die
Rückzahlung von Funktionsgebühren für das Jahr 1999.
Aus dem (oben angesprochenen)
Notariatsakt vom 13. Dezember 1999 geht auszugsweise wiedergegeben
Folgendes hervor:
"Herr
... B... und (Name des Bw.) ... übergeben mir, Notar, das diesem
Notariatsakt als integrierender Bestandteil beigeheftete, von ihnen am heutigen
Tage als Privaturkunde in Kopie errichtete ... Abtretungsanbot samt
Rückverkaufsrecht zugunsten von Herrn ... B... betreffend die unter FN 1...
im Firmenbuch eingetragene H... Ges.m.b.H. ... zur notariellen
Bekräftigung.
Diese
Privaturkunde wurde von mir, Notar, ... geprüft und unterzeichnet.
...
Mit
dem heute abgeschlossenen Abtretungsvertrag hat (Name des Bw.) ... von ... B...,
einen Teil von dessen Geschäftsanteil an der H... GmbH, FN 1... mit einem
Nominale von S 20.000,- erworben.
(Name des Bw.)
und
Herr
B... vereinbaren eine
Abtretungsoption
und ein Rückverkaufsrecht
1.
(Name
des Bw.) bietet seinen oben beschriebenen Geschäftsanteil an der H...
Ges.m.b.H. mit einem Nominale von S 20.000,-- zur Abtretung an Herrn B...
... zu einem Abtretungspreis von S 20.000,-- an. ...
2.
Solange
(Name des Bw.) Gesellschafter der H... Ges.m.b.H. ist, also dieses
Abtretungsangebot nicht angenommen ist, verzichtet (Name des Bw.) zu Gunsten von
Herrn B... auf seinen Gewinnanteil und alle sonstigen Gesellschafterrechte
(insbesondere ...). Er ermächtigt Herrn B... ferner unwiderruflich, ... Die
Vollmachtserteilung und der Verzicht auf den Gesellschaftergewinn und alle
sonstigen Gesellschafterrechte sind unwiderruflich. ...
5.
Einräumung
eines Rückverkaufsrechtes
Sollte
sich (Name des Bw.) nach außen hin nicht mehr als Gesellschafter der H...
Ges.m.b.H. geben wollen, hat er das Recht, seinen mit dem heute abgeschlossenen
Abtretungsvertrag erworbenen Geschäftsanteil an Herrn B... gegen Entgelt
von S 20.000,-- zurückzuverkaufen (abzutreten).
..."
Nach dem Inhalt dieses
Notariatsaktes besteht kein Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsvorbringens.
Die Geschäftsanteile wurden bloß pro forma erworben, um den seitens
der Wirtschaftskammer geforderten Formalerfordernissen zu entsprechen und
folglich weiterhin die Funktionsgebühren beziehen zu können. Unter
diesen besonderen Umständen kann die Begründung des Finanzamtes nicht
greifen.
Die Rechtsanwaltskosten Dr. K.
(in Höhe von S 10.000,00) wurden daher zur Sicherung und Erhaltung der
Funktionsgebühren - sonstigen Einkünfte getätigt und sind
somit anzuerkennen.
Der Berufung war in diesem
Punkt stattzugeben.
Insgesamt war der Bescheid
(gegenüber der erlassenen Berufungsvorentscheidung) abzuändern:
|
Sonstige Einkünfte laut BVE
|
S 117.682,00
|
- Rechtsanwaltskosten Dr. K.
|
- S 10.000,00
|
Sonstige Einkünfte laut BE
|
S 107.682,00
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in € und S)
Wien,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3487-W/02
- Stammnummer
- 5766
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF