Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0744-W/02
Fremdvergleich, Darlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0744-W/02vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 und Einkommensteuer für
das Jahr 1994 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Streitjahr
als Geschäftsführerin der B - GmbH und Prokuristin der O - GmbH
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Auf Grund eines bei
der O - GmbH durchgeführten Betriebsprüfungsverfahrens wurde dem
für die Bw. zuständigen Finanzamt eine Kontrollmitteilung
übermittelt, wonach die Bw. der O - GmbH mit 28. April 1994
"vereinbarungsgemäß" Provisionen in Höhe von S 265.000,-
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Mit dem am 29. Juni 1998
ergangenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994
wurden die in der Rechnung ausgewiesenen und von der Bw. nicht erklärten
Einnahmen als gewerbliche Einkünfte und steuerbare, nach § 6 Z. 18
UStG 1972 unecht steuerbefreite Umsätze behandelt. Hinsichtlich der in
streitgegenständlicher Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in
Höhe von S 53.000,00 (20%) ging das Finanzamt gem. § 11 Abs 12
UStG 1972 von einer Umsatzsteuerschuld auf Grund der Rechnung
aus.
In der dagegen erhobenen
Berufung führte die Bw. im wesentlichen aus, dass die gegenständliche
Rechnung vom 28. April 1994 storniert worden wäre und sie von der O -GmbH
ein Darlehen in zwei Teilbeträgen in Höhe von S 200.000,00 und S
118.000,00 erhalten hätte.
Zur Untermauerung ihres
Vorbringens legte die Bw. eine Kopie der stornierten Rechnung und Ablichtungen
aus dem Kassabuch der O - GmbH vor. Daraus wäre die Tatsache der
Darlehensgewährung durch die handschriftlichen Vermerke "Darlehen an
B - GF - Berichtigung vom 7.4. " (S 200.000,00) und "Darlehen an B-GF -
Berichtigung vom 4.5." (S 118.000,00) nachgewiesen.
Über Vorhalt im
erstinstanzlichen Verfahren gab die Bw. bekannt, dass nach einer mündlichen
Vereinbarung ihr von der O - GmbH ein mit 5 % verzinstes Darlehen
gewährt worden wäre. Die Rückzahlung des Darlehens wäre
großteils durch Gegenverrechnung mit den monatlichen Gehaltsforderungen
aus der Tätigkeit der Bw. als Prokuristin bei der O - GmbH erfolgt und im
Dezember 1997 abgeschlossen. Zum Beweis dafür legte die Bw. für die
Jahre 1995, 1996 und 1997 je eine Seite des bei der O - GmbH auf ihren Namen
lautenden Verrechnungskontos vor, woraus hervorgeht, dass per 31. Dezember 1997
von S 118.000,00 nur mehr S 17. 922,00 aushaften würden. Dass die
Darlehensgewährung hinsichtlich der S 200.000,00 am 7. April 1994 vor
Ausstellung der streitgegenständlichen Rechnung erfolgte, erklärte die
Bw. wie folgt: "Im April und Mai waren in der Kassa der O-GmbH Bankeingänge
von S 200.000,00 und S 118.000,00 vermerkt worden, die sofort wieder als
Ausgänge verbucht hätten werden sollen". Dieses Versäumnis
wäre erst im Juli 1994 bemerkt und entsprechend berichtigt
worden.
Das für die O - GmbH
zuständige Finanzamt bestätigte am 18. Jänner 1999, dass die O -
GmbH auf Grund der in Streit stehenden Rechnung weder Vorsteuern in Anspruch
genommen, noch den in Rechnung gestellten Betrag als Aufwand
gewinnschmälernd berücksichtigt hätte. Darüber hinaus war
festzuhalten, dass sich die stornierte Rechnung nicht in den Veranlagungsakten
der O - GmbH befand, demnach die besagte Stornierung dem Rechnungsempfänger
nicht zugekommen war.
Am 30. April 1999 erging eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher das Finanzamt begründend
ausführte, dass angesichts obiger Feststellungen, insbesondere in
Ermangelung der Darlegung der Gründe, warum eine Rechnungsstornierung
erfolgt wäre, erwiesen sei, dass die in Rechnung gestellte Leistung
erbracht worden wäre und die Geldbeträge in Höhe von S 265.000,00
vereinnahmt worden wären. Eine Darlehensgewährung könne schon aus
dem Umstand, dass die Bw. im Streitjahr Prokuristin der O - GmbH und
Geschäftsführerin bei der B - GmbH war und darüber hinaus die O -
GmbH zu 5 % an der B - GmbH beteiligt war, nicht anerkannt werden. Die
Erstbehörde sehe demnach den "behaupteten" mündlich vereinbarten
Darlehensvertrag in dem zwischen der Bw. und der O - GmbH bestehenden
Naheverhältnis begründet. Unter fremden Vertragspartnern wäre ein
schriftlicher Darlehensvertrag mit eindeutigem und klarem Inhalt z.B. über
die Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten abgeschlossen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhebungen ergaben, dass die
Bw. seit dem 24. Februar 1994 die B - GmbH selbständig vertrat, eine
weitere Gesellschafterin der B - GmbH war die O - GmbH, bei der die Bw. als
Prokuristin angestellt war. Nach dem Berufungsvorbringen hätte die O-GmbH
der Bw. als Geschäftsführerin der B - GmbH ein mündlich
vereinbartes Darlehen gewährt und bis zum Dezember 1997 über das bei
der O - GmbH eingerichtete Verrechnungskonto mit dem Gehalt der Bw.
gegenverrechnet.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung
schuldrechtlicher Verträge zwischen nahen Angehörigen, aber auch
zwischen Personen mit einem sonstigen Naheverhältnis wie zwischen einer
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, für ihre steuerliche Wirksamkeit
erforderlich, dass die Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (vgl. 22.2.2000, 99/14/0082).
Für die steuerliche
Anerkennung von Darlehensverträgen ist ein bloßer
bilanzmäßiger Ausweis der Schuldpost nicht ausreichend. Fehlen
schriftliche Vereinbarungen und werden keine eindeutigen Abmachungen über
Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung gemacht, so ist davon
auszugehen, dass ein derartiger Vertrag zwischen fremden Personen nie vereinbart
worden wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit ist aus
Gründen der Beweissicherung für den Darlehensgeber ein bloß
mündlich abgeschlossener Darlehensvertrag ohnehin unüblich.
Darüber hinaus ist eine ausreichende Dokumentation der Leistungsabwicklung
durch Überweisungen oder Empfangsbestätigungen erforderlich. Der
Inhalt des Darlehensvertrages hat jedenfalls den Darlehensgeber und -
nehmer, die Art der geliehenen Sache, Laufzeit, Höhe der Zins- und
Wertsicherungsvereinbarung, Besicherung sowie klare Kündigungs-, Tilgungs-
und Zahlungsmodalitäten zu enthalten (VwGH 26.9.2000, 97/13/0143,
14.9.1977, 0027, 0162/77, 20.12.1982, 81/13/0036, 82/13/02074.10.1983,
83/14/0034; 1.10.1992, 92/14/0149,0151; 25.10.1994, 94/14/0067).
Vor diesem Hintergrund steht
fest, dass die seitens der Bw. für die Jahre 1995, 1996 und 1997
vorgelegten drei Ablichtungen des Verrechnungskontos bei der O-GmbH, aus denen
lediglich Buchungen des Betrages von S 118.000,00 im Soll (1995) und S
100.070,00 im Haben (1997) hervorgehen, nicht die im Sinne der vorstehenden
höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte, im Zusammenhang mit der
behaupteten Darlehensvergabe vereinbarte Leistungsabwicklung ausreichend belegen
können.
Es ist im Wirtschaftsleben
unüblich, dass ein Unternehmen einem Geschäftsführer eines
anderen Unternehmen ein Darlehen in der hier zu beurteilenden Form gewährt,
es sei denn es bestünde zwischen den Unternehmen ein enger
wirtschaftlicher, personeller oder ähnlicher Zusammenhang. Schon aus obiger
Darstellung der Beteiligungsverhältnisse ergibt sich, dass ein solcher
Zusammenhang im vorliegenden Fall gegeben ist und demnach ebenfalls ein
Fremdvergleich unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze anzustellen ist. Wie bereits ausgeführt gelang es der Bw.
nicht, die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbarte
Leistungsabwicklung nachzuweisen, weshalb begründet davon auszugehen ist,
dass die O - GmbH eine derartige Darlehensvereinbarung ohne genaue schriftliche
Fixierung üblicher Vertragsbedingungen mit einer anderen Person als der Bw.
nicht eingegangen wäre, demnach die zur Verfügung Stellung des in Rede
stehenden Geldbetrages nicht als Darlehen zu beurteilen war.
In diesem Zusammenhang geht
auch das Berufungsvorbringen, die in Rechnung gestellten Provisionen stellten
keine Einnahmen dar, da die in Rede stehende Rechnung storniert worden
wäre, ins Leere, zumal die Bw. trotz entsprechenden Vorhaltes zum einen die
Gründe der Stornierung nicht dargelegt hatte und zum anderen der
Feststellung, der O - GmbH wäre eine derartige Stornierung der Rechnung
nicht zugekommen, nichts entgegenhielt. Dazu kommt, dass aus dem
handschriftlichen Vermerk in den Büchern der O - GmbH, wonach am 7. April
1994, also vor Erstellung der streitgegenständlichen Rechnung, S 200.000,00
als "berichtigtes" Darlehen ausbezahlt worden wären, kein unmittelbarer
Zusammenhang mit der behaupteten "Stornierung" der Rechnung
hergestellt werden kann und daher von einer solchen auch nicht begründend
auszugehen ist.
Diesen Ausführungen kann
auch nicht durch die über Vorhalt im Berufungsverfahren am 3. September
2003 vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 1999 und 2000 entgegengetreten
werden, aus denen hervorgeht, dass die Bw. anlässlich des am 10. Juni 1999
über das Vermögen der O - GmbH eröffneten Konkurses
Gehaltsforderungen in Höhe von S 210.888,13 und S 62.500,00 angemeldet
hatte und diese zunächst durch den Masseverwalter bestritten, danach jedoch
anerkannt worden wären. Auch vermag die Bw. allein mit diesem Vorbringen
nicht glaubhaft darzulegen, dass sie im Jahre 1994 den in Streit stehenden
Provisionsbetrag in Höhe von S 265.000,00 netto und den Umsatzsteuerbetrag
von S 53.000,00 von der O - GmbH als Darlehen erhalten hätte, zumal weder
ein betragsmäßiger, noch ein vom Entstehungsgrund der angemeldeten
Forderungen her nachvollziehbarer Zusammenhang mit der behaupteten
Darlehensgewährung erkennbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Bw. die in Streit stehenden Beträge als Einnahmen erhalten hatte, die,
zumal sie nicht Gegenstand der oben beschriebenen Forderungsanmeldung waren, auf
Grund der einzig vorliegenden Provisionsrechnung den gewerblichen und nicht den
nicht selbständigen Einkünften zuzurechnen waren.
Für den Bereich der
Umsatzsteuer ergibt sich daraus, dass gemäß
§ 6 Z 18
UStG 1972 die Umsätze eines Unternehmers, dessen Umsätze nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1972 im Veranlagungszeitraum S 300.000 nicht
übersteigen, unecht steuerbefreit sind. Stellt ein Kleinunternehmer
Rechnungen aus, in denen er die Umsatzsteuer gesondert ausweist, so schuldet er
diese Steuer gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 auf Grund der
Rechnung. Demnach war im Berufungsfall die in der besagten Rechnung gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer im Ausmaß von S 53.000,00 gemäß
§ 11 Abs 12 UStG 1994 vorzuschreiben.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0744-W/02
- Stammnummer
- 5765
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF