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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2081-W/10

Aus mehreren Gründen nichtige Einkünftefeststellungsbescheide und Nichtfeststellungsbescheide

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2081-W/10vom 02.02.2012Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein späterer, wirksamer Bescheid, welcher sich vom vorhergehenden Nicht-Bescheid unterscheidet (anderer Bescheidadressat, anderer Zustellempfänger, anderer Approbant) ist nicht derselbe, lediglich verbesserte und erstmals wirksam erlassene Bescheid wie der vorhergehende Nicht-Bescheid.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Mag. Christian Seywald, Elfriede Fischer und Johann Gamper, im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier, nach der am 25. Jänner 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb.Ges, St.Ges.Adresse, vom 6. Mai 2010 gegen die mit 30. März 2010 datierten Bescheide des Finanzamtes A, mit denen 1) die Berufung vom 15. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 188 BAO für die Jahre 2002 bis 2008 als Beteiligter bei der Geschäftsherrin1 & atypisch Stille wegen abgelaufener Berufungsfrist zurückgewiesen wurde, 2) der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 3) der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 4) die Berufung vom 15. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm 190 Abs. 1 BAO für die Jahre 2004 bis 2008 als Beteiligter bei der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille wegen abgelaufener Berufungsfrist zurückgewiesen wurde, 5) der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 6) der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, entschieden, dass die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 2 BAO folgendermaßen abgeändert werden: 1) Der Zurückweisungsbescheid vom 30. März 2010 zur Berufung vom 15. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 188 BAO der Jahre 2002 bis 2008 betreffend Geschäftsherrin1 & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieser Berufung vom 15. Februar 2010 als unzulässig wegen rechtlicher Nichtexistenz dieser Feststellungsbescheide ausspricht. 2) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 15. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ausspricht. 3) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 15. Februar 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ausspricht. 4) Der Zurückweisungsbescheid vom 30. März 2010 zur Berufung vom 15. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2004 bis 2008 betreffend Geschäftsherrin2 & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieser Berufung vom 15. Februar 2010 als unzulässig wegen rechtlicher Nichtexistenz dieser Feststellungsbescheide ausspricht. 5) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 15. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ausspricht. 6) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 15. Februar 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ausspricht. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) beteiligte sich als atypisch stiller Gesellschafter an der Geschäftsherrin1, die in der vorliegenden Entscheidung als 1. Geschäftsherrin bezeichnet werden wird; als atypisch stiller Gesellschafter an der geschäftsherrin2, die hier als 2. Geschäftsherrin bezeichnet werden wird; A) Ablauf des auf den Bw bezogenen Verfahrens: Vertreten durch frühereSteuerlicheVertretung richtete der Bw mit Schreiben vom 15. Februar 2010 Anbringen an das Finanzamt A, betreffend - Beantragung d.Zustellung v.geänderten u.allfälligen zukünftigen Feststellungsbescheiden - Beitritt zu Berufungen anderer Mitgesellschafter - Berufung gegen Feststellungsbescheide bzw Nichtveranlagungsbescheide v. 11.11.2009 in Sachen 1. Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter und 2. Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter. Dem Bw sei bekannt geworden, dass offenbar geänderte Feststellungsbescheide zu Handen des Geschäftsführers der Geschäftsherrin zugestellt worden seien. Gegen den Geschäftsführer liefen strafrechtliche Ermittlungen u.a. wegen des Verdachtes des schweren Betruges gegenüber den atypisch stillen Gesellschaftern. Der Geschäftsführer sei in Untersuchungshaft genommen worden, unerreichbar und habe keine Informationen an die von den Feststellungsbescheiden betroffenen atypisch stillen Gesellschafter weitergeleitet. Aufgrund dieser Umstände sei der Geschäftsführer bzw die Geschäftsherrin kein ordnungsgemäßer gemeinsamer Zustellbevollmächtigter. Die Zustellung an diese liege außerhalb der Ermessensübung gemäß § 20 BAO; von der Zustellfiktion hätte nicht Gebrauch gemacht werden dürfen. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Unternehmenstätigkeit vorgelegen sei bzw dass diese von vornherein nicht geeignet gewesen sei, einen entsprechenden Ertrag abzuwerfen. Weiters wurde im Falle der Versäumung einer Grundlagenbescheid-Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Alternativ wurde auch ein Antrag gemäß § 299 BAO gestellt. Zu den Feststellungsbescheiden bzw Bescheiden über die Nichtfeststellung von Einkünften wurde Aufhebung bzw Abänderung dahingehend beantragt, dass die Verluste aus der Veruntreuung der Anlage anerkannt würden, jedenfalls bis zur Höhe der Einlage des betroffenen Mitgesellschafters. Den Berufungswerbern möge Gelegenheit gegeben werden, nach Eröffnung des Konkurses oder Bestellung eines Notgeschäftsführers geänderte Bilanzen vorzulegen, die der Judikatur des VwGH Rechnung trügen, dass die veruntreuten Gelder eines an sich tauglichen Modelles als Forderung gegen die Beschuldigten unter Ansatz einer noch zu ermittelnden Werberichtigung eingestellt würden. Hinsichtlich der umfangreichen inhaltlichen Begründung gegen die Feststellungsbescheide ist auf Punkt M / b zu verweisen. Das Finanzamt A erließ folgende, mit 30. März 2010 datierte Bescheide an den Bw z.H. seiner damaligen steuerlichen Vertretung: 1) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 15. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 188 BAO der Jahre 2002 bis 2008 als Beteiligter an der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille wegen abgelaufener Berufungsfrist zurückgewiesen wurde, 2) Bescheid, mit dem der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 3) Bescheid, mit dem der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 4) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 15. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2004 bis 2008 als Beteiligter an der 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille wegen abgelaufender Berufungsfrist zurückgewiesen wurde, 5) Bescheid, mit dem der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 6) Bescheid, mit dem der Antrag vom 15. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, In der auf einem Beiblatt zusätzlich gegebenen Begründung zu den Zurückweisungsbescheiden wurde ausgeführt: Laut Gesellschaftsverträgen sei zur Geschäftsführung und Vertretung nur die Geschäftsherrin berechtigt und verpflichtet sowie im Außenverhältnis nur die Geschäftsherrin berechtigt aufzutreten. Die Geschäftsherrin werde durch den Alleingeschäftsführer HerrP vertreten. HerrP sei nur von 25. Juni bis 3. September 2009 in Untersuchungshaft gewesen. Nach seiner Enthaftung habe er die abgabenrechtlichen Interessen der geprüften Gesellschaften wahrgenommen und hätte sich einer steuerlichen Vertretung (stb.gesellschaft1) und einer anwaltlichen Vertretung (RA Dr. u) bedient. Die Prüfungsorgane hätten nicht den Eindruck gehabt, dass Herr P psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, die Geschäftsführungsagenden wahrzunehmen.Das LG a habe zwar mit Beschluss dem Herrn P untersagt, mit Mitbeschuldigten Kontakt aufzunehmen. Damit sei es ihm aber nicht unmöglich gemacht worden, mit den atypisch stillen Gesellschaftern Kontakt aufzunehmen und sie zu informieren, weil sie nicht zum Kreis der Beschuldigten gehörten.Mitte 2009, also lange vor Ergehen der Feststellungsbescheide, habe das Landeskriminalamt Fragebögen an sämtliche stillen Gesellschafter versandt, sodass den Beteiligten spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt und klar hätte sein müssen, dass bei der Gesellschaft eine abgabenbehördliche Prüfung stattfinde. Damit hätte jeder Beteiligte die Möglichkeit gehabt, seine ihm gesellschaftsvertraglich bzw gesetzlich eingeräumten (Informations-)Rechte in Anspruch zu nehmen. Jeder Beteiligte hätte im Wissen über diese Vorgänge um Zustellung aller Feststellungsbescheide direkt an ihn selbst ersuchen können.Schließlich folgen weitere Ausführungen, warum die Inanspruchnahme der Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO auch aus Ermessensgründen in Ordnung gewesen sei. In der auf einem Beiblatt zusätzlich gegebenen Begründung zu den Abweisungsbescheiden zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass weder die Verhaftung des Geschäftsführers noch die behauptete - aber so nicht gegebene - Auflage des Landesgerichtes, den Kontakt mit den Beteiligten zu meiden, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt hätten. Die Abweisungsbescheide zum Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO wurden damit begründet, dass die nötige Gewissheit der Rechtswidrigkeit der Bescheide aus dem Vorbringen der Bw nicht resultiere. Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit reiche nicht aus. Vertreten durch alterFirmenwortlautNeueSteuerlicheVertretung (nunmehriger Firmenwortlaut: Stb.Ges) erhob der Bw mit Schreiben vom 6. Mai 2010 Berufung gegen die o.a., am 20. April 2010 zugestellten Bescheide vom 30. März 2010 und beantragte die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Begründend wurde u.a. vorgebracht: [relevant für die Punkte K und L der Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung]Zustellmängel: Die Anleger seien nie vertreten gewesen bzw sei im Falle der aufrechten Bevollmächtigung der bisherigen steuerlichen Vertretung oder des RA Dr. U, dessen Eigenschaft als Vertreter der Mitunternehmer zugleich bestritten werde, nicht dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden. Dr. U sei Strafverteidiger und sicher als solcher und nicht als befugter Parteienvertreter der Personengesellschaft iSd BAO eingeschritten. HerrIngP (Geschäftsführer der Geschäftsherrinnen) sei als eben entlassener beschuldigter Straftäter nicht mehr als von den Gesellschaftern zur Geschäftsführung bestellte Person iSd § 81 BAO anzusehen gewesen.Diverse Vorwürfe an die Behörde, insbesondere unter Missbrauch des Ermessensspielraumes iSd § 101 Abs. 3 BAO [Nutzung der Zustellfiktion] die Feststellungsbescheide nicht den Anlegern zur Kenntnis gebracht zu haben.[zu den Beweisanträgen siehe Punkt N] [relevant für Punkt H der Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung]Die Feststellungsbescheide seien nichtig, weil sie von einem Beamten des Finanzamtes C, Herrn S, und nicht von einem befugten Organwalter des zuständigen Finanzamtes A unterschrieben sind. [relevant für Punkte I und J der Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung]Nichtigkeit der Feststellungsbescheide wegen mangelnder namentlicher Anführung der Beteiligten als Bescheidadressaten.Das Finanzamt habe die Gesellschaft nicht als steuerliche Mitunternehmerschaft eingestuft.Unter EStR 2000 Rz 5903 ff werde zur verfahrensrechtlichen Folge einer derartigen Einstufung bei mangelnder abgabenrechtlicher Rechtsfähigkeit/Parteifähigkeit der behaupteten Mitunternehmerschaft ausgeführt, dass der Einkünftenichtfeststellungsbescheid an alle behaupteten Beteiligten, die im Bescheid anzuführen seien, zu richten sei, und jedem Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen sei.Nach Beendigung der Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergehende Einkünftefeststellungsbescheide seien gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu richten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien.Verweis auf VwGH 24.9.2008, 2008/15/0204. Klarzustellen ist, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Berufung vom 6. Mai 2010 nur die sechs o.a. Bescheide vom 30. März 2010 sind, welche sich wiederum auf die entsprechende Berufung bzw die entsprechenden Anträge vom 15. Februar 2010 hinsichtlich (vermeintlicher) Bescheide, die vor dem 15. Februar 2010 ergangen wären, beziehen. ("Vermeintliche" Bescheide deshalb, weil die vom Bw vorgebrachte Nichtigkeit der Feststellungsbescheide aus 2009 auch das Ergebnis der vorliegenden Berufungsentscheidung ist.) Das Finanzamt A hat aufgrund ähnlicher Entscheidungen des UFS wie der vorliegenden Berufungsentscheidung angekündigt (bzw dies zum Teil bereits durchgeführt), neue Bescheide in Sachen Einkünftefeststellung bzw Einkünftenichtfeststellung betreffend 1. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter sowie 2. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter an alle Beteiligten (und somit auch an den Bw) zu erlassen, welche die Mängel der (nichtigen) Bescheide vom 11. November 2009 (vgl unten Punkte H bis L) nicht aufweisen sollen. Diese (gegebenenfalls zukünftigen) Bescheide unterscheiden sich also wesentlich von den nichtigen Bescheiden vom 11. November 2009 und auch von den gar nicht als Bescheiderlassung gedachten innerbehördlichen Maßnahmen vom 14. und 18. Dezember 2009 (zu diesen siehe Punkte D und G). Derartige neue, an den Bw erlassene Bescheide bzw zu erwartende zukünftige Bescheide in Sachen Einkünfte(nicht)feststellung betreffend 1. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter sowie 2. Geschäftsherrin & (ehemalilge) stille Gesellschafter sind nicht dieselben, lediglich verbesserten und erstmals wirksam erlassenen Bescheide vom 11. November 2009 (bzw. vom 14. bzw 18. Dezember 2009), sondern andere Bescheide als die vermeintlichen Bescheide, die vor dem 15. Februar 2010 ergangen wären. Die Berufung des Bw vom 15. Februar 2010 kann somit nicht als eine - im Sinne des § 273 Abs. 2 BAO vor Beginn der Berufungsfrist eingebrachte - Berufung gegen derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide aufgefasst werden. Somit können sich die Bescheide vom 30. März 2010 nicht auf derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide beziehen und kann sich auch die vorliegende Berufungsentscheidung nicht auf derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide beziehen. Auch kann die Berufung vom 15. Februar 2010 kein Anwendungsfall des § 274 BAO sein: Denn die vermeintlichen Bescheide, die vor dem 15. Februar 2010 ergangen wären (Nichtbescheide, nichtige Bescheide, rechtlich nicht existente Bescheide) sind ein rechtliches Nichts, sodass sie keine "Stelle", keinen Raum im Rechtsgefüge haben, die/der von neuen Bescheiden eingenommen werden könnte. Somit kann ein neuer (späterer) Bescheid nicht im Sinne des § 274 BAO "an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen" Nichtbescheides treten. Als Beilage zu den Ladungen des Bw und der Amtspartei für die mündliche Verhandlung übermittelte der Referent das Konzept für eine Entscheidung über die Berufung, welches an die bisherige Rechtsprechung des UFS in ähnlichen Fällen angelehnt war, womit aber ausdrücklich der Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nicht vorgegriffen wurde, wenngleich die vorliegende Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat dem vorgenannten Konzept entspricht. In der am 25. Jänner 2012 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw vorgebracht, dass in dem gegenständlichen Verfahren nur verfahrensrechtliche Entscheidungen zu treffen seien und nicht das Vorliegen von Einkunftsquellen zu beurteilen sei. Seitens des Finanzamtes wurde hingegen vorgebracht, dass der UFS auch inhaltlich zu den Feststellungsbescheiden Stellung nehmen könne. (Zu beiden Vorbringen siehe Punkt M / b) B) Zur 1. Geschäftsherrin ist aus dem Firmenbuch ersichtlich: Am 10. März 2001 wurde unter FN1 die "Geschäftsherrin1" mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Adresse1inWienerBezirk durch das Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag datierte vom 13. Febuar 2001. Am 18. Juni 2002 wurde als Geschäftsanschrift dieser Gesellschaft (1. Geschäftsherrin) Adresse2inAnderemWienerBezirk in das Firmenbuch eingetragen. Am 15. Jänner 2003 wurde als Geschäftsanschrift der 1. Geschäftsherrin Adresse1inWienerBezirk eingetragen. Am 11. Oktober 2006 wurde als Geschäftsanschrift Adresse3inWienerBezirk in das Firmenbuch eingetragen. Am 8. Jänner 2008 wurde als Geschäftsanschrift Adresse4inAbermalsAnderemBezirk in das Firmenbuch eingetragen. Am 7. Februar 2009 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der 1. Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adresse5inA in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer der 1. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 26. Februar 2010 herrIngP eingetragen, welcher - mit Ausnahme des Zeitraumes 29. April 2002 bis 15. Jänner 2003 - der einzige Geschäftsführer der 1. Geschäftsherrin war. Am 26. Februar 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG die Auflösung der 1. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "Geschäftsherrin1 in Liqu." geändert. Am 27. November 2010 wurde die amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit in das Firmenbuch eingetragen. C) Zum Steuerakt (Papierakt) betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille des Finanzamtes (+Ausdrucke aus elektronischem Steuerakt im "UFS-Akt zu [1. Geschäftsherrin] & atypisch Stille (betr. div. GZ.)"), hinsichtlich der Bildung und Vertretung dieser Mitunternehmerschaft: Die 1. Geschäftsherrin nahm mit Verträgen aus 2001 bis 2003 mehrere stille Gesellschafter zu diversen Zusammenschlusszeitpunkten zwischen 1. April 2001 und 1. Juli 2003 auf. Am 30. April 2002 langte beim Finanzamt für den Bezirk in Wien ein von herrIngP unterfertigtes Unterschriftsprobenblatt auf Formular Verf26 ein, wonach Herr herrIngP für die 1. Geschäftsherrin u. Mitgesellschafter gegenüber dem Finanzamt einzelzeichnungsberechtigt sei. Das Unterschriftsprobenblatt trägt zusätzlich zum Eingangsstempel des Finanzamtes für den Bezirk in Wien vom 30. April 2002 auch einen Eingangsstempel des Finanzamtes für den anderenWienerBezirk in Wien vom 28. August 2002. Mit Telefax vom 6. November 2002 (=Übermittlung des Fragebogens Verf16) an das Finanzamt für den anderenWienerBezirk in Wien meldete Steuerberater Mag. steuerberater2 die Eröffnung des Gewerbebetriebes der 1. Geschäftsherrin & Mitges. als atypisch stille Gesellschaft und kreuzte das Feld an, wonach er sich auf die Bevollmächtigung berufe. In der am 13. Jänner 2003 beim Finanzamt für den anderenWienerBezirk in Wien eingelangten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften für das Jahr 2001 betreffend die Mitunternehmerschaft, die sich aus der 1. Geschäftsherrin und den an ihr atypisch still Beteiligten zusammensetzte, wurde der 1. Geschäftsherrin und den sieben weiteren Beteiligten jeweils ein negativer Einkünfteanteil zugeordnet. Ablichtungen der sieben diesbezüglichen Gesellschaftsverträge mit Zusammenschlußstichtagen zwischen 1. April und 1. Juli 2001 sind aktenkundig (Eingangsstempel dieser Verträge bzw der damit zusammenhängenden Darlehensverträge: 29. März und 28. August 2002). Nach Punkt IX/1 jedes der Gesellschaftsverträge ist zur Geschäftsführung und Vertretung nur die 1. Geschäftsherrin berechtigt und verpflichtet; im Außenverhältnis ist nur die 1. Geschäftsherrin berechtigt aufzutreten. Der Bw ist keiner dieser sieben stillen Beteiligten; aber gemäß § 81 Abs. 5 BAO sind hinsichtlich der Vertretung der Mitunternehmerschaft - wenn eine solche Vertretung einmal wirksam geworden ist - auch die Vorgänge vor dem Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Mitunternehmerschaft für die Zeit nach diesem Eintritt von Belang; und die einmal wirksam gewordene Vertretung der Mitunternehmerschaft kann im Übrigen - auch für wieder ausgetretene Gesellschafter gemäß § 81 Abs. 8 BAO, - und im Fall der Auflösung der Mitunternehmerschaft auch für die zuletzt beteiligt Gewesenen gemäß § 81 Abs. 6 BAO, von Belang sein. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 meldete die 1. Geschäftsherrin dem Finanzamt für den anderenWienerBezirk in Wien den rückwirkenden Zusammenschluss gemäß Art. IV Umgründungssteuergesetz per 1. April 2002 mit 61 Personen, davon eine doppelt angeführt, laut einer Liste, in welcher der Bw mit einem Einzahlungsbetrag bzw Nominale iHv 7.267 €, davon 75% atypisch stille Einlage und 25% Gesellschafterdarlehen, enthalten ist. Auch einer der Gesellschaftsverträge ist aktenkundig und enthält unter Punkt IX/1 die gleiche Bestimmung zu Geschäftsführung und Vertretung wie oben. Mit Schreiben vom 30. April 2003 meldete die 1. Geschäftsherrin dem Finanzamt für den Bezirk in Wien den rückwirkenden Zusammenschluss gemäß Art. IV des Umgründungssteuergesetzes per 1. Juli 2002 mit 17 Personen laut Liste 2002/II, in welcher der Bw nicht enthalten ist. Auch einer der Gesellschaftsverträge ist aktenkundig und enthält unter Punkt IX/1 die gleiche Bestimmung zu Geschäftsführung und Vertretung wie oben. Mit Schreiben vom 30. September 2003 meldete die 1. Geschäftsherrin dem Finanzamt für den Bezirk in Wien den rückwirkenden Zusammenschluss gemäß Art. IV des Umgründungssteuergesetzes per 1. Jänner 2003 mit 38 Personen, davon zwei doppelt, laut Liste 2003/I, in welcher der Bw nicht enthalten ist. Auch einer der Gesellschaftsverträge ist aktenkundig und enthält unter Punkt IX/1 die gleiche Bestimmung zu Geschäftsführung und Vertretung wie oben. Im Betriebsprüfungsbericht vom 12. November 2009 wird noch eine weitere, aus dem Veranlagungsakt nicht direkt erkennbare Beteiligungsrunde per 1. Juli 2003 mit 47 stillen Gesellschaftern angeführt. Ob sich der Bw in dieser Beteilungsrunde mit einer weiteren stillen Beteiligung an der 1. Geschäftsherrin beteiligt hat, ist nicht erkennbar, aber für die vorliegende Entscheidung, die verfahrensrechtliche Themen behandelt, unerheblich. Der gegenständlichen Mitunternehmerschaft war vom Finanzamt für den anderenWienerBezirk in Wien die Steuernummer StNr1uralt zugeordnet worden. Das Finanzamt für den anderenWienerBezirk in Wien löschte die der gegenständlichen Mitunternehmerschaft am 8. November 2002 zugewiesene Steuernummer am 22. Mai 2003. Das Finanzamt für den Bezirk in Wien (ab 1. Jänner 2004: Finanzamt Wien bezirk) ordnete der gegenständlichen Mitunternehmerschaft am 21. Mai 2003 die Steuernummer StNr1alt zu. Dieser Akt wurde am 4. November 2009 an das Finanzamt A abgetreten, welches ihm die Steuernummer StNr1neu zuordnete. Als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter war bei diesen Steuernummern erfasst: von 8. November 2002 bis 12. September 2007 Herr Steuerberater Mag. steuerberater2; von 7. November 2008 bis 16. März 2009 die Wirtschaftstreuhandgesellschaft1; von 23. April 2009 bis 22. Oktober 2009 Herr Steuerberater Mag. steuerberater2. Zur Beurteilung, ob und wer und wie lange rechtswirksam gewillkürter Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter der gegenständlichen Mitunternehmerschaft war (vgl Punkt K), ist auch festzuhalten, dass die o.a. Eintragungen als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter am 7. November 2008 und am 23. April 2009 über FinanzOnline erfolgt sind und als eine diesbezügliche Berufung auf die jeweils erteilte Vollmacht aufzufassen sind; weitere abgabenverfahrensrechtlich vorgesehene elektronische Eingaben die o.a. Zurücklegungen der Vollmachten vom 12. September 2007 und vom 16. März 2009 über FinanzOnline darstellen. Die o.a. Vollmachtseintragung vom 8. November 2002 (und bei der zwischenzeitlichen Steuernummer am 21. Mai 2003) erfolgte hingegen durch das Finanzamt; dieser Eintragung liegt offenbar das o.a. Telefax vom 6. November 2002 zugrunde. Die o.a. Vollmachtsendigung vom 22. Oktober 2009 wurde durch das Finanzamt eingetragen; dies beruht offenbar auf der Niederschrift vom 21. Oktober 2009 (siehe unten). Schriftlich sind diesbezüglich aktenkundig: Schreiben der 1. Geschäftsherrin vom 11. Mai 2009 an das Finanzamt Wien bezirk, worin der Ordnung halber mitgeteilt werde, dass die WTHgesellschaft1 seit 5. März 2009 nicht mehr die steuerliche Vertretung sei. Als Beilage wurde eine Ablichtung von Auftrags- und Vollmachtserteilung der 1. Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter, unterschrieben von HerrP, vom 3. April 2009 an Mag. steuerberater2 eingereicht. Widerruf der gegenüber Mag. Stb2 erteilten Vollmacht für "InitialenGeschäftsherrin1" durch herrIngP im Beisein von Organwaltern des damals aktenführenden Finanzamtes Wien bezirk in einer Niederschrift vom 21. Oktober 2009. Das durch Rechtsanwalt Dr. U eingebrachte Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2009 (vgl Punkt D), mit dessen einziger aktenkundiger Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung in Bezug auf 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille. D) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften (Einkünfteerklärungen) iZm der 1. Geschäftsherrin sowie zur abgabenbehördlichen Außenprüfung und deren [gescheiterte; vgl unten Punkte H und I] bescheidmäßige Umsetzung: Aufgrund der am 13. Jänner 2003 eingelangten Einkünfteerklärung für 2001 erließ das Finanzamt für den anderenWienerBezirk in Wien an die 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille einen mit 30. Jänner 2003 datierten Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001, in dessen Verteilung der Einkünfte auf acht Beteiligte (inkl. der 1. Geschäftsherrin) der Bw nicht enthalten ist. In der von Steuerberater Mag. steuerberater2 unterfertigten Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2002 (Eingangsstempel 27. Oktober 2003) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -2.721.483,53 € ein Anteil iHv -15.820,26 € auf den Bw. Das Finanzamt Wien bezirk erließ einen mit 4. Mai 2004 datierten Bescheid an die 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille zu Handen Mag. steuerberater2 zur Feststellung gemäß § 188 BAO der im Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte mit -2.721.483,53 €; bei der Verteilung dieser Einkünfte auf 79 Beteiligte entfiel auf den Bw ein Anteil von -15.820,26 €. In der von Steuerberater Mag. steuerberater2 unterfertigten Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2003 (Eingangsstempel 16. November 2004) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -7.128.518 € ein Anteil iHv -30.731,40 € auf den Bw. Das Finanzamt Wien bezirk erließ einen mit 21. Jänner 2005 datierten Bescheid an die 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille zu Handen Mag. steuerberater2 zur Feststellung gemäß § 188 BAO der im Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -7.128.518,48 €; bei der Verteilung dieser Einkünfte auf 135 Beteiligte entfiel auf den Bw ein Anteil iHv -30.731,40 €. In der von Steuerberater Mag. steuerberater2 unterfertigten Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2004 (Eingangsstempel 27. Dezember 2005) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -3.553.228,64 € ein Anteil iHv -14.882,26 € auf den Bw. Das Finanzamt Wien bezirk erließ einen mit 5. Jänner 2006 datierten Bescheid an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille zu Handen Mag. steuerberater2 zur Feststellung gemäß § 188 BAO der im Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -3.553.228,64 €; bei der Verteilung dieser Einkünfte auf 135 Beteiligte entfiel auf den Bw ein Anteil iHv -14.882,26 €. Da Beteiligungen derselben Person in mehreren Beteiligungsrunden (Beteiligungstranchen) vorkamen, ist die Anzahl der an der 1. Geschäftsherrin insgesamt still beteiligten und somit in den Einkünftefeststellungsbescheiden anzuführenden Personen geringer als die Anzahl der sich aus Punkt C ergebenden Beteiligungsvorgänge. Aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes Wien bezirk vom 23. Juni 2006 (später auf weitere Jahre ausgeweitet) begann eine Betriebsprüferin des Finanzamtes Wien bezirk mit einer Außenprüfung betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2002 bis 2004. In der von HerrP unterfertigten Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2005 mit 135 Beteiligten inkl. 1. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 28. November 2008) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -192.805,10 € ein Anteil von -848,24 € auf den Bw. In der von HerrP unterfertigten Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2006 mit 135 Beteiligten inkl. 1. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 28. November 2008) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 2.720.232,10 € ein Anteil von 6.155,22 € auf den Bw. In der von HerrP unterfertigten Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2007 mit 135 Beteiligten inkl. 1. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 23. Jänner 2009) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 42.191,66 € ein Anteil von 107,37 € auf den Bw. Für 2008 wurde keine Einkünfteerklärung eingereicht. Die Schlussbesprechung über die im Jahr 2006 begonnene Außenprüfung fand am 21. Oktober 2009 statt; die Niederschrift darüber wurde noch für das Finanzamt Wien bezirk aufgenommen. Der Akt betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille wurde EDV-mäßig am 4. November 2009 vom Finanzamt A übernommen, welches dem Akt die Steuernummer StNr1neu zuordnete. Der mit 12. November 2009 datierte Außenprüfungsbericht (BP-Bericht) wurde mit dem Finanzamt A als Behördenbezeichnung erstellt. Die im Rahmen der 1. Geschäftsherrin abgewickelten Geschäfte (bzw Verbuchungen scheinbarer Geschäfte) verteilten sich laut BP-Bericht auf zwei Bereiche: Erstens die gegenüber den stillen Beteiligten im Prospekt beworbene Erstellung von IT-Anwendungen, insbesondere einer Internetapplikation für Geomarketinganalysen namens "Produktname1".Hierzu seien aus der Slowakei zugekauftes Know-how, aus Indien zugekaufte Leistungen und aus der Slowakei zugekaufte Fertigstellungsarbeiten verbucht und sofort als Aufwand abgesetzt worden mit dem Argument, dass es sich insgesamt wegen der eigenen Fertigstellungsarbeiten um nicht aktivierbaren Herstellungsaufwand gehandelt hätte.Die betreffenden Eingangsrechnungen seien von der 1. Geschäftsherrin im Wesentlichen nicht bezahlt worden. Befragte Know-how-Lieferanten hätten die die Rechnungsausstellung bestritten.Die Betriebsprüferin schloss aus Nichtvorhandensein von Personal bei der 1. Geschäftsherrin zur Weiterentwicklung des Know-how; der Beurteilung der nach Urgenzen vorgelegten Dokumentationen des zugekauften Know-how, welche sich als Kopien aus Büchern, im Internet frei zugängliche Fachartikel, frei zugängliche Publikationen von Universitäten usw, erwiesen; den Aussagen des HerrP: "Ich und sämtliche Firmen, in denen ich tätig war und Funktionen ausübte, haben niemals Leistungen von den in den Rechnungen angeführten Personen erhalten. Es fand kein Leistungsaustausch mit diesen Personen statt." Er habe erst nach Prüfungsbeginn die der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Datenträger) erstellt, um die vorgenommenen Verrechnungen plausibel erscheinen zu lassen. Dies habe er im Auftrag und auf Druck der tatsächlichen Machthaber gemacht, weil er der einzige im Unternehmensverband gewesen sei, der das notwendige technische Wissen gehabt habe, die verrechneten Leistungen gegenüber der Betriebsprüfung plausibel und glaubhaft erscheinen zu lassen; dass die 1. Geschäftsherrin kein Know-how und keine sonstigen werthaltigen Leistungen erhalten habe. Dieser Geschäftsbereich ("Bereich Eins") wurde im BP-Bericht - insb wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Markteinkommenstheorie - als keine Einkunftsquelle und als nicht einkommensteuerbar eingestuft. Zweitens der Handel mit Navigationsgeräten und dazugehöriger Kartensoftware der Fa. R9 sowie die Weiterverrechnung von Büro- und Personalaufwendungen an Dritte. Der all dies laut BP-Bericht umfassende "Bereich Zwei" wurde von der Betriebsprüferin als Einkünfteerzielung gewertet. Die Einkünfte dieses Bereiches wurden mit jährlich Null geschätzt. Am 12. November 2009 wurden dem HerrP - mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die für dessen Vorständin von Herrn S, einem Beamten des Finanzamtes C, unterzeichnet wurden: mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten in diesem Bescheid nicht namentlich angeführt sind; mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Feststellung der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle acht namentlich genannten Beteiligten mit jeweils Null, von denen keiner der Bw ist, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2002, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten in diesem Bescheid nicht namentlich angeführt sind; mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Feststellung der im Jahr 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 79 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2003, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten in diesem Bescheid nicht namentlich angeführt sind; mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Feststellung der im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2004, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten in diesem Bescheid nicht namentlich angeführt sind; mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 stellte RA Dr. U - unter Berufung auf die Bevollmächtigung ("Vollmacht erteilt") - in Vertretung von neuerNameHerrP, vormals P, dieser wiederum in Vertretung für die 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille, den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen bis 28. Februar 2010 für die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer durch Übergabe zugestellten acht o.a. Feststellungsbescheide nach § 188 BAO sowie für die vier o.a. Wiederaufnahmebescheide. Die Zweitschrift einer derartigen, als Bescheid intendierten Fristverlängerung an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin ohne Hinweis iSd § 101 BAO ist aktenkundig. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob dadurch ein - insbesondere auch für die stillen Beteiligten (behaupteten Mitunternehmer) - wirksamer Fristverlängerungsbescheid erlassen worden wäre, und zwar trotz Bezeichnung der 1. Geschäftsherrin und nicht des Rechtsanwaltes Dr. U als Zustellempfänger, etwa infolge einer Heilung des Zustellmangels durch § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG idF BGBl I 5/2008, trotz Nichtanführung der Beteiligten und des Hinweises gemäß § 101 Abs. 3 oder 4 BAO, oder ob bereits durch die Antragstellung mittels Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO auch mit Wirkung für die stillen Beteiligten im Ergebnis eine Rechtsmittelfristverlängerung bis 28. Februar 2010 eingetreten wäre, was jeweils zutreffendenfalls - unter der Voraussetzung der rechtlichen Existenz der am 12. November 2009 zugestellten (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, von der hier freilich nicht ausgegangen wird - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der am 15. Februar 2010 noch gar nicht abgelaufen gewesenen Berufungsfrist zur Folge haben müsste. Denn es erfolgt ohnehin aufgrund der Begründung unter Punkt M / a eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages infolge Spruchpunkt 2 der vorliegenden Berufungsentscheidung. Folgende Maßnahmen waren finanzverwaltungsintern und stellen mangels Bekanntgabe durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) keine Bescheide im rechtlichen Sinn dar; diese Maßnahmen führten insb zu automatisierten Mitteilungen über die festgestellten Einkünfteanteile für die Einkommensteuerakten der Gesellschafter an deren Wohnsitzfinanzämter, was allfällige Begründungen von gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden mit zugrundeliegenden Bescheiden vom Dezember 2009 erklärlich macht: über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel-´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE""z.H. FINANZAMT CC"in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2001 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 8 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw nicht angeführt ist; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel-´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE""z.H. FINANZAMT CC"in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2002 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 79 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel-´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE""z.H. FINANZAMT CC"in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2003 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 135 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel- ´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE""z.H. FINANZAMT CC"in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2004 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 135 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE""z.H. FINANZAMT CC"betreffend Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 135 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE""z.H. FINANZAMT CC"betreffend Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 134 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE""z.H. FINANZAMT CC"betreffend Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 134 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE""z.H. FINANZAMT CC"betreffend Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 134 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null. E) Zur 2. Geschäftsherrin ist aus dem Firmenbuch ersichtlich: Am 2. März 2004 wurde unter FN2 die "geschäftsherrin2" mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Adresse1inWienerBezirk durch das Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft (2. Geschäftsherrin) datierte vom 16. Jänner 2004; ein Nachtrag hierzu vom 19. Februar 2004. Am 21. Oktober 2006 wurde als Geschäftsanschrift Adresse3inWienerBezirk in das Firmenbuch eingetragen. Am 8. Jänner 2008 wurde als Geschäftsanschrift Adresse4inAbermalsAnderemBezirk in das Firmenbuch eingetragen. Am 11. Februar 2009 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adresse5inA in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 26. Februar 2010 herrIngP eingetragen. Am 26. Februar 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG die Auflösung der 2. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "geschäftsherrin2 in Liqu." geändert. Am 15. Dezember 2010 wurde die amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit in das Firmenbuch eingetragen. F) Zum Steuerakt (Papierakt) betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille des Finanzamtes (+Ausdrucke aus elektronischem Steuerakt im "UFS-Akt zu [2. Geschäftsherrin] & atypisch Stille (betr. div. GZ.)"), hinsichtlich Bildung und Vertretung der behaupteten Mitunternehmerschaft: Die 2. Geschäftsherrin schloss mit stillen Gesellschaftern in mehreren Beteiligungsrunden/tranchen in den Jahren 2004 bis 2006 Gesellschaftsverträge ab. In der Eingabe der 2. Geschäftsherrin an das Finanzamt für den Bezirk in Wien vom 31. Dezember 2004 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 71 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/I) rückwirkend per 1. April 2004 [Anm: auf der Liste mit 75 Beteiligten sind vier Personen doppelt enthalten] ist der Bw auf der Beteiligtenliste 2004/I mit 10.000 € Einzahlungsbetrag bzw Nominale, davon 75% atypisch stille Einlage und 25% Gesellschafterdarlehen, enthalten. In den Eingaben der 2. Geschäftsherrin an das Finanzamt für den Bezirk in Wien vom 31. Mai 2005 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 27 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/II; laut Eingabe vom 30. August 2005 war einer dieser 27 Gesellschafter der Treuhänder für sieben Personen, unter denen der Bw nicht ist); vom 30. August 2005 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit fünf atypisch stillen Gesellschaftern (2004/III) rückwirkend per 30. November 2004 ist der Bw in den Beteiligtenlisten 2004/II und 2004/III nicht enthalten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2081-W/10
Stammnummer
57613
Gültig
02.02.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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