Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0938-S/02
Bewertung von Ausgedingeleistungen und Bewirtschaftungsrechten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0938-S/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Heinrich Launer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Grunderwerbsteuer 2002
entschieden: Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang mit AS wird mit € 747,31
festgesetzt.
Die
Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang mit KS wird mit € 747,31
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit "Übergabsvertrag" vom
22.02.2002 übertrugen die Übergeber ihren land- und
forstwirtschaftlichen Liegenschaftsbesitz an ihren Sohn (der Bw) und ihre
Schwiegertochter.
Neben anderen nicht in Streit
stehenden Gegenleistungen behielt sich die Übergeberseite bestimmte
Naturalleistungen (VP V. b) und die Übergeberin KS ein zeitlich befristetes
Bewirtschaftungsrecht (VP XII.) vor.
Das Finanzamt bewertete die
vereinbarten Naturalien für die Übergeber mit monatlich je
€ 180,-- und kapitalisierte die Jahresbeträge mit den
entsprechenden Faktoren gemäß
§ 16 BewG. Das
jährliche Bewirtschaftungsrecht wurde mit dem Einheitswert für die
Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 8.938,76 bewertet und mit der
vereinbarten Befristung von 7 Jahren multipliziert.
Gegen diese in den
angefochtenen Bescheiden vom 10. April 2002 vorgenommenen Bewertungen
wurde Berufung erhoben. Unter Vorlage eines Auskunftsschreibens der
Landwirtschaftskammer für Salzburg wurde beantragt, die Naturalleistungen
gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge (BGBl. II Nr. 416/2001) mit einem
Jahresbetrag von insgesamt € 630,97 und das Wirtschaftsrecht,
ausgehend von einem Pachtzins von € 290,-- pro ha, mit einem Jahresbetrag
von € 3.306,-- der Besteuerung zugrunde zu legen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 4 Abs. 1 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Die
Bewertung der Gegenleistung richtet sich nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes. Es sind gemäß
§ 1 BewG die
Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 1-17 Gemeiner Wert) maßgebend. Nach § 10
Abs. 2 BewG wird der Gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Somit
ist die Ansetzung anderer Richtlinien oder Maßstäbe nicht
zulässig. Daraus resultiert, dass die Ansetzung von Sachbezugswerten gem.
EStG keine Gültigkeit erlangt. Das Wirtschaftsführungsrecht ist
gesondert zu ermitteln auf die Dauer des Anspruchsrechtes. In diesem Fall bis
zur Pensionierung der Übergeberin ................... Da keine
kontinuierliche Gewinnerzielung bekannt gegeben wurde, wird für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- u. Forstwirtschaft vom Einheitswert für
Land- u. Forstwirtschaft ausgegangen und vervielfacht mit der Nutzungsdauer.
Eine abweichende Ansetzung ist nur dann möglich, wenn die tatsächliche
Gewinnerzielung nachweislich vorgelegt werden kann."
Fristgerecht wurde der Antrag
gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Unter Hinweis auf das beiliegende Schreiben der Kammer für
Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wurde eingewendet, dass die Gleichsetzung
des Gewinnes mit dem Einheitswert nicht gerechtfertigt sei. Für die
Einheitsbewertung würden nach § 32 Abs. 1 des BewG
die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten gelten. Dieser
Ertragswert, der das 18-fache des Reinertrages darstelle, sei mit dem
Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes nicht gleichzusetzen. Der Gewinn eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei nach der Pauschalierungsverordnung
zu ermitteln. Der von der Mitübergeberin bewirtschaftete Betrieb falle
unter die so genannte Vollpauschalierung. Dazu wurde die Erklärung
über einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte
nichtbuchführender Land- und Forstwirte für 2001 von KS
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet.
Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung berechnet.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Bei gleichzeitiger Übergabe von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit Grundstücken anderer
Art ist die Steuer für die ersteren gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Einheitswert,
für die anderen Grundstücke von der Gegenleistung zu erheben. Dabei
ist die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen
(vgl. VwGH 18.01.1990, 89/16/0062).
Gemäß
§ 1 Abs.
1 BewG gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes
(§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen
Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt,
für die bundesrechtlich geregelten Abgaben und damit auch für die
Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 10 Abs.
1 BewG ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gemeine Wert zugrundezulegen.
Rechte auf wiederkehrende
Leistungen sind nach den Vorschriften der §§ 15 und 16 BewG zu
bewerten. In den Vorschriften der §§ 15 und 16 BewG über die
Berechnung des Kapitalwertes von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen wird
eine vom § 10 BewG abweichende Bewertung festgelegt, indem wiederkehrende
Nutzungen oder Leistungen mit der Summe einer bestimmten Anzahl von Jahreswerten
anzusetzen sind (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz
1987, Rz. 47 zu § 5 GrEStG).
Der Jahreswert von Nutzungen
und Leistungen ist im Sinne des § 17 BewG zu ermitteln.
Naturalien
In
Vertragspunkt V. b) verpflichtete sich die Übernehmerseite bestimmte
"Naturalien" täglich (1 l Kuhvollmilch), monatlich (1 kg Speisebutter etc.)
oder jährlich (100 kg Speisekartoffel etc.) zu liefern.
Weiters ist vereinbart, dass
sich das vereinbarte Naturalausgedinge bei Ableben eines Übergeberteiles um
1/3 vermindert (VP V. b letzter Satz).
Das Finanzamt bewertete dieses
Naturalausgedinge mit einem monatlichen Pauschalbetrag von je € 180,-- und
kapitalisierte den Jahresbetrag mit dem entsprechenden Faktor gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG.
§ 17 Abs. 2 BewG
lautet:
"
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren
und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen. "
Eine in Sachwerten bestehende
Leistung ist nach dem Wert zu beurteilen, den sie objektiv gesehen für den
Leistungsempfänger hat. Solche Sachleistungen sind nicht vom subjektiven
Standpunkt des Leistenden zu beurteilen. Der Wortlaut des Gesetzes
"ortsübliche Mittelpreise" weist darauf hin, dass der Wert nach einem
objektiven Maßstab zu ermitteln ist, d.h. dass der Geldbetrag errechnet
werden muss, den der Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die
Leistungen am Verbrachsorte zu beschaffen (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald,
Kommentar zum Bewertungsgesetz², § 17, Seite 112b).
Im angefochtenen Bescheid wurde
das Naturalausgedinge wie eine Art "Vollverpflegung" mit einem pauschalen
Monatsbetrag bewertet. Dies entspricht aber nicht dem Vertragswortlaut, da keine
Vollverpflegung, sondern einzelne exakt angeführte Sachleistungen
vereinbart wurden.
Damit ist der angefochtene
Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Aus Vereinfachungsgründen
bestehen aber gegen die sinngemäße Heranziehung der
Richtliniensätze, die für die Bewertung von Sachbezügen für
Zwecke der Lohnsteuer gelten, als Hilfsmittel zur Ermittlung des Wertes keine
Bedenken, obwohl es sich hiebei um Mindestsätze handelt (vgl. auch
Twaroch-Wittmann-Frühwald,
Kommentar zum Bewertungsgesetz², § 17, Seite 112b, unter Hinweis auf
die Erkenntnisse des VwGH vom 12.09.1951, 1647/48; 09.01.1952, 1516/48;
06.04.1956, 2086/54; 30.01.1959, 1822/55; 15.12.1960, 478/56 und 21.09.1964,
2123/63).
Gemäß
§ 15 Abs.
2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, ........) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988
wurde die "Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002", BGBl. Nr. 416/2001, erlassen.
In Anwendung der in dieser
Verordnung aufgestellten "sonstigen Sachbezugswerte" ergibt sich -
entsprechend dem Berufungsbegehren - ein jährlicher Gesamtwert der
einzelnen Naturalleistungen in Höhe von € 630,97. Da sich die
vereinbarten Naturalleistungen bei Ableben eines Übergeberteiles um 1/3
vermindern, errechnet sich die auf die Naturalien entfallende Gegenleistung wie
folgt:
|
Jahresbetrag
|
1/1
|
630,97 x
Faktor 9 =
|
€
5.678,73
|
|
2/3
|
420,65 x 4 (13 - 9)
=
|
€
1.682,60
|
Summe
|
|
|
€
7.361,33
Bewirtschaftungsrecht
§
17 Abs. 3 BewG lautet:
(3)
Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken,
ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt
der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. "
Wird im Rahmen von
landwirtschaftlichen Übergabsverträgen als Auszugsleistung die Nutzung
bestimmter land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen ausbedungen,
bestehen keine Bedenken, die für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung
landwirtschaftlicher Betriebe (§ 17 EStG; landwirtschaftliche
Pauschalierung) geltenden Pauschalsätze der Bemessung zugrunde zu
legen.
Mangels anderer Unterlagen ist
das Finanzamt bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land- u. Forstwirtschaft vom
Einheitswert ausgegangen (siehe Berufungsvorentscheidungen vom
15. Oktober 2002).
Mit dem Schriftsatz vom
29.04.2002 wurde die "Erklärung über einheitlich und gesondert
festzustellende Einkünfte nichtbuchführender Land- und Forstwirte
für 2001" der Bewirtschaftungsberechtigten vorgelegt. Darin wurden die
Einkünfte im Sinne der "Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft", BGBl. Nr. 54/2001, ermittelt. Die Zwischensumme 1 (KZ 526)
beträgt S 45.731,40 (€ 3.323,43). Die weiteren in der
Abgabenerklärung angeführten zusätzlichen Ausgaben (Schuldzinsen,
Sozialversicherungsbeiträge) können bei der Bewertung des
Bewirtschaftungsrechtes nicht abgezogen werden, da die Verbindlichkeiten von der
Übernehmerseite übernommen wurden und die
Sozialversicherungsbeiträge von der Berechtigten selbst zu tragen
sind.
Der Wert des
Bewirtschaftungsrechtes beträgt daher (€ 3.323,43 x 7 Jahre =) €
23.264,01
Unter Berücksichtigung
dieser Feststellungen errechnet sich folgende Gesamtgegenleistung:
|
Übergabspreis
|
€
222.653,66
|
Wohnungsrecht
|
€
42.120,00
|
Naturalien
|
€
7.361,33
|
Pflege
|
€
4.400,00
|
Begräbniskosten
|
€
7.300,00
|
Bewirtschaftungsrecht
|
€
23.264,01
|
Rechte für
KS
|
€
1.744,15
|
Gegenleistungen
insgesamt
|
€
308.843,15
Es wurden insgesamt 4
Erwerbsvorgänge verwirklicht. Die Gegenleistung pro Erwerbsvorgang
beträgt daher € 77.210,79.
Unbestritten waren die
Wertverhältnisse: 45,5 % der Gegenleistung, d.s. € 35.130,91,
entfällt auf das Grundvermögen.
Berechnung der
Grunderwerbsteuer pro Erwerbsvorgang:
|
Gemäß
§ 7 Z 1
GrEStG 2 % vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (§
4 Abs. 2 Z 2 GrEStG) in Höhe von € 2.234,69
|
€
44,69
|
Gemäß
§ 7 Z
1GrEStG 2 % von der Gegenleistung für die übrigen Grundstücke
(§ 5 GrEStG) in Höhe von € 35.130,91
|
€
702,62
|
Grunderwerbsteuer
|
€
747,31
Dem Berufungsbegehren war
daher insgesamt stattzugeben.
Salzburg,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0938-S/02
- Stammnummer
- 5761
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF