Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0800-S/02
Vorsteuerabzugsfähigkeit eines Jeep Grand Cherokee als Begleitfahrzeug für Sondertransporte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-S/02vom 05.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Jeep Grand Cherokee, der als Begleitfahrzeug für Sonder- bzw. Schwertransporte Verwendung findet, handelt es sich um ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Fahrzeug.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide
des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW betreibt ein Erdbau- und Transportunternehmen. Im
Zuge einer für die berufungsgegenständlichen Jahre durchgeführten
Umsatzsteuer-Sonderprüfung gemäß
§ 151 BAO und Nachschau
nach § 146 BAO wurde festgestellt, dass die Fahrzeuge der Marke "Jeep
Grand Cherokee V8" mit dem Kennzeichen SL-755-BO und "Jeep Grand Cherokee TD"
mit dem Kennzeichen SL-420-BG nicht zu mindestens 80% als Begleitfahrzeug
für Sonder- bzw. Schwertransporte Verwendung gefunden hätten, weshalb
der Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge zur Gänze versagt
wurde.
Begründend wurde in diesem Zusammenhang
ausgeführt, dass für das Fahrzeug Jeep Grand Cherokee mit dem
amtlichen Kennzeichen SL-755-BO, welches sich von Februar 1996-April 2000 im
Betrieb befunden hatte, ein Fahrtenbuch nicht vorgelegt und somit die 80%ige
Nutzung nicht nachgewiesen werden habe könne, wohingegen für den Jeep
mit dem amtlichen Kennzeichen SL-420-BG ein Fahrtenbuch zwar lückenlos von
5 bis 74112 km geführt, dieses aber laut Aussage des Fahrers M.P.
nachgeschrieben worden sei. Es sei ein provisorisches Fahrtenbuch geführt
worden mit Eintragung des Datums, der Fahrtstrecke und der zurückgelegten
Kilometer. Dieses provisorische Fahrtenbuch sei nachträglich im April 2002
von einer Bürokraft in ein ordentliches Kilometerbuch übertragen und
von M.P. abgezeichnet worden. Nach Angaben des Herrn R.sen. dienten lediglich
die Ausgangsrechnungen als Grundaufzeichnungen für das nachgeschriebene
Fahrtenbuch. Weitere Grundaufzeichnungen seien nicht vorhanden. Ein
provisorisches Fahrtenbuch (Grundaufzeichnungen) wurde nicht
vorgelegt.
Auf Grund des nachgeschriebenen Fahrtenbuches, der
Feststellungen des Erhebungsdienstes, wonach sich ein Kindersitz auf der
hinteren Sitzreihe befunden habe, obwohl laut Fahrtenbuch kein einziger
Kilometer als Privatfahrt einzustufen gewesen sei und der Abbildung im
Firmenprospekt der Bw, welches ein anderes Fahrzeug, nämlich den Renault
Kangoo als Begleitfahrzeug für Stufe 2 Transporte zeigt, bei unbestritten
nur einem einzigen im Unternehmen vorhandenen sogenannten "Stufe -2
Aufbau" für Begleitfahrzeuge, gelangte der Betriebsprüfer zu dem
Schluss, dass die jeweiligen Fahrzeuge der Marke "Jeep Grand Cherokee" nicht
zumindest 80% als Begleitfahrzeug dienten, weshalb Hinzurechnungen von
Vorsteuern aus Kauf und Leasing, Service-, Reparatur- und Kraftstoffkosten in
nachstehender Höhe erfolgten:
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Zeiträume
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ATS
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€
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1.1.1996-31.12.1996
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100.377,45
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7294,71
|
1.1.1997-28.2.1997
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1.174,01
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85,32
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1.3.1997-28.2.1998
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7.044,12
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511,92
|
1.3.1998-28.2.1999
|
7.044,12
|
511,92
|
1.3.1999-28.2.2000
|
7.044,12
|
511,92
|
1.3.2000-28.2.2001
|
38.911,56
|
2.827,81
Gegen die genannten Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1996
bis 2001 wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass ein provisorisches
Fahrtenbuch geführt worden sei, welches über Auftrag des
Geschäftsführers im Zuge der Ermittlungen in ein ordentliches
Fahrtenbuch übertragen und dabei geringfügige Privatfahrten dem
jeweils nächstfolgenden Fahrauftrag zugeschrieben worden seien. Bei dem am
Hintersitz aufgefundenen Kindersitz dürfte es sich um einen Kindertransport
im Einzelfall handeln. Tatsache sei, dass 3-4 Tieflader abwechselnd im Einsatz
und deswegen mit nur einem Begleitfahrzeug nicht ausreichend abgedeckt
wären. Das Begleitfahrzeug (Jeep Grand Cherokee) werde ausschließlich
für Begleittransporte eingesetzt und stehe bei Leerzeiten am Firmensitz auf
Abruf für den nächsten Begleittransport zur Verfügung. Der
Renault Kangoo hingegen sei überwiegend für das Eigengerät
Schwerbagger Liebherr 944 als Begleitfahrzeug im Einsatz, wobei der Baggerfahrer
selbst mit dem Kangoo den Tiefladertransport begleite. Mit ergänzenden
Schriftsätzen vom 26.11.2002 und 5.6.2003 wird ausgeführt, dass das
Fahrzeug Jeep Grand Cherokee V8 am 12.2.1996 erworben und am 10.4.2000 wieder
veräußert und entsprechend der Fahrtennachweise damit insgesamt 53321
km Begleittransporte zurückgelegt worden seien. Infolge der lt.
Gebrauchtwagenbewertung der Fa.Renault Brötzner insgesamt erfolgten
Fahrleistung von 57321 km ergäbe sich eine 92,6%ige Nutzung als
Begleitfahrzeug.
Die Fahrtennachweise seien auf Grund der Ausgangsfakturen
rekonstruiert worden, wobei auf den Ausgangsrechnungen jedoch kein Vermerk
enthalten sei, welches Fahrzeug den Schwertransport jeweils begleitet habe.
Entgegen den ursprünglichen Berufungsausführungen finde auch nicht
eine Vereidigung der Begleitfahrzeuge selbst sondern der
Fahrerder Begleitfahrzeuge statt, wobei
ein Antrag des Fahrers M.P. auf Vereidigung als Straßenaufsichtsorgan
gemäß
§ 97 Abs 2 StVO für die Begleitung von
Sondertransporten für das Bundesland Niederösterreich(!) beigelegt
wurde.
Vereidigungen seien grundsätzlich nur für Stufe 2
Begleitungen notwendig. Für Stufe 1 Begleitungen reiche ein entsprechend
ausgerüstetes Fahrzeug wie der gegenständliche Jeep Grand Cherokee.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2001,
2001/15/0191 kämen zum Nachweis der gefahrenen Kilometer außer dem
Fahrtenbuch auch noch andere Beweismittel in Betracht, sodass die
beigeschlossenen Fahrtennachweise, erstellt nach den Ausgangsfakturen geeignete
Beweismittel darstellten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.2 Z 2 lit. b UStG 1994
gelten nicht für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen , Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen
Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zumindest
80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen
Vermietung dienen.
Die zitierte Vorschrift führt zur Versagung des
Vorsteuerabzuges auch für ausschließlich im Unternehmen für
Unternehmenszwecke verwendete Vorleistungen, sofern es sich bei den Fahrzeugen
grundsätzlich um einen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder ein
Kraftrad handelt. Ausdrücklich ausgenommen vom Vorsteuerabzugsverbot und in
§ 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG im einzelnen aufgezählt sind Fahrzeuge ,
die nach der Judikatur
direktzur Erzielung von Umsätzen eingesetzt werden, so dass ihnen ein
Vorsteuerabzug zustehen soll. ( Ruppe, UStG 1994, Kommentar, § 12, Tz 136).
Bei diesen von der Einschränkung ausgenommenen Fahrzeugen handelt es sich
dezidiert um Fahrschul- und Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur
gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie solche, die zu
mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder
gewerblichen Vermietung dienen.
Über die gesetzliche Regelung hinaus gewährt die
Verwaltungspraxis auch für Personen- und Kombinationskraftwagen, die zu
mindestens 80 % zur Begleitung von Sonder- und Schwertransporten eingesetzt
werden, Vorsteuern aus den Anschaffungs-, Miet- oder Betriebskosten mit der
Begründung, dass bei der Begleitung von Sonder- und Schwertransporten
Umsätze unmittelbar durch den Einsatz des Fahrzeuges erzielt werden.
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, § 12 Tz
333/9).
Im Zuge einer Nachschau und USO-Prüfung für die
berufungsgegenständlichen Jahre wurde festgestellt, dass für
Anschaffung, Miete und Betrieb der Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee-V 8 und TD,
Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, obwohl es sich hiebei um nicht
vorsteuerabzugsberechtigte Kraftfahrzeuge im Sinne des § 12 Abs.2 Z 2 lit.
b UStG handelt und sie auch nicht als Fahrschul- Vorführkraftfahrzeuge
einzustufen sind bzw. auch nicht der gewerblichen Weiterveräußerung,
Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen.
In der Berufungsschrift wurde nunmehr ausgeführt, dass
die beiden Fahrzeuge zu mindestens 80% als Begleitfahrzeuge für Sonder
-und Schwertransporte Verwendung gefunden hätten, weshalb auch aus
diesem Grunde Vorsteuerabzugberechtigung gegeben sei.
Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass es nach
Auffassung der Rechtsmittelbehörde jedenfalls Sache der Bw wäre, einen
geeigneten Nachweis für die behauptete mindestens 80 %ige Nutzung als
Begleitfahrzeug beizubringen, wobei der Nachweis der Fahrten grundsätzlich
mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen hat. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und
die privaten Fahrten zu enthalten; es muss fortlaufend und übersichtlich
geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie
Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 220).
Wie sich jedoch aus den Feststellungen des Prüfers,
den ergänzenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren im Zusammenhalt
mit der Aussage des Fahrers M.P. unstrittig ergibt, wurde für das Fahrzeug
Jeep Grand Cherokee, SL-755-BO ein Fahrtenbuch überhaupt nicht geführt
und sogenannte Fahrtennachweise erst im Berufungsverfahren zur Vorlage gebracht,
während für das Fahrzeug SL-420-BG ein Fahrtenbuch erst im April 2002
durch eine Bürokraft nachgeschrieben und vom Fahrer nachträglich
abgezeichnet wurde. Zum Prüfungszeitpunkt 24.4.2002 hatte das Fahrzeug
einen Kilometerstand von 74.667.Das Fahrtenbuch endete mit einem Kilometerstand
von 74.112. Somit waren zum Prüfungszeitpunkt 555 Kilometer nicht
dokumentiert. Laut Berufungsvorbringen wurden diese "geringfügigen
Fehl-Kilometer" dem jeweils nächstfolgenden Fahrauftrag zugeschrieben. Laut
Berufungsvorbringen wurden zur Erstellung der Fahrtennachweise bzw. des
nachgeschriebenen Fahrtenbuches für die berufungsgegenständlichen
Fahrzeuge ausschließlich Ausgangsfakturen herangezogen. Wie im Zuge der
Prüfung festgestellt und auch im Schriftsatz vom 27.5.2003
ausdrücklich bestätigt, enthalten diese Ausgangsfakturen weder
konkrete Angaben über die Marke des Begleitfahrzeuges noch Angaben
über die Kilometerleistung der durchgeführten Begleitung. Das von der
Bw beigebrachte Fahrtenbuch bzw. die Fahrtennachweise erfüllen somit nicht
die Voraussetzungen eines ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbuches.
Dem ergänzenden Berufungsvorbringen, wonach unter
Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2001, 2001/15/0191 außer dem
Fahrtenbuch auch andere Beweismittel zur Nachweisführung in Betracht
kämen, da das Gesetz eine Einschränkung der Beweismittel nicht kennt,
ist folgendes entgegenzuhalten:
Unbestrittenerweise sind dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung entsprechend grundsätzlich alle Beweismittel
gleichwertig. Ausschlaggebend ist hierbei der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Dem gemäß vertritt auch der
Verwaltungsgerichtshof in dem von der Bw zitierten Erkenntnis die Auffassung,
dass "außer dem Fahrtenbuch, welches
nicht immer
die tatsächlichen
Verhältnisse widerspiegelt, auch andere Beweismittel zur Führung des
in Rede stehenden Nachweises in Betracht kommen." Dem zitierten
Erkenntnis ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass ein allgemein gehaltenes
Vorbringen nicht ausreichend sondern vielmehr konkrete Nachweisführung
erforderlich ist.
Die an Hand von Ausgangsrechnungen rekonstruierten
Fahrtennachweise sowie das Fahrtenbuch sind jedoch nicht geeignet konkret als
Nachweis für die behauptete mindestens 80 %ige begünstigte Verwendung
zu dienen, als diese angebotenen Beweismittel auf Basis von Ausgangsfakturen
nachgeschrieben wurden, die weder konkrete Angaben über das verwendete
Begleitfahrzeug, noch über die erbrachte Kilometerleistung der
durchgeführten Begleitfahrten beinhalten. Überdies wurden
Privatfahrten nicht aufgezeichnet.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2001
war daher insgesamt gemäß
§12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
5.September 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-S/02
- Stammnummer
- 5760
- Gültig
- 05.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF