Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1813-W/02
Rechtzeitigkeit einer Berufung; fernmündlicher Kontakt des Bw. mit Behörde als Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1813-W/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Zurückweisung der
Berufung vom 26. Jänner 1999 gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.
Dezember 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Dezember
1998 forderte das Finanzamt von der Bw. die für deren Tochter IP im
Zeitraum vom Juli und August 1998 zu Unrecht bezogenen Beträge an
Familienbeihilfe (S 3.700) und Kinderabsetzbeträgen (S 1.400) mit
der Begründung zurück, dass IP Einkünfte über der
gesetzlichen Freigrenze bezogen habe.
Die am 26. Jänner beim
Finanzamt eingelangte Berufung begründete die Bw. damit, dass erstens die
Schüler des Kollegs xxx-K verlängerte Ferien zum Zwecke eines
Pflichtpraktikums hätten, welches ein Teil der Ausbildung sei. Zweitens
finde dieses Pflichtpraktikum während der dafür vorgesehenen Ferien,
das heiße in der unterrichtsfreien Zeit, statt. Drittens seien
entsprechende Unterlagen der Behörde bereits übermittelt worden.
Viertens frage man sich, wie es möglich sei, dass IP die einzige von
mehreren hundert Schülern sei, von der die Kinderbeihilfe während der
Zeit ihrer Schulferien, in denen sie das Pflichtpraktikum absolviert habe,
zurückverlangt werde. Fünftens sei es für die Bw. nicht
einsehbar, dass innerhalb von zwei Tagen (2. Dezember und 4. Dezember) zwei
Mitteilungen des Finanzamtes mit gegensätzlichem Inhalt an die Bw.
geschickt worden seien, und sie frage sich, wie es möglich sei, dass
dieselbe Behörde aus denselben Unterlagen zwei verschiedene Schlüsse
ziehe. Sechstens seien alle bisherigen Versuche, die Angelegenheit telefonisch
zu klären, in Folge unklarer und widersprüchlicher Angaben
gescheitert. Siebentens beantrage die Bw. daher die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für den in Frage kommenden Zeitraum im Sinne des
Schreibens vom 2. Dezember 1998.
Auf dem Berufungsschriftsatz
finden sich zwei mit Kugelschreiber geschriebene Aktenvermerke. In dem mit roter
Farbe verfassten und im Raum rechts neben dem Wort "Berufung"
niedergeschriebenen Aktenvermerk ist festgehalten: "FRIST !!! Vorher keine
mündliche Berufung erfolgt, Niederschrift wäre sonst angefertigt
worden. Unterschrift: Heumesser"
Im zweiten, mit blauer Farbe
verfassten, mit 9. Februar 1999 datierten und unter der Unterschrift
plazierten Aktenvermerk ist festgehalten, dass der Gatte der Bw. vorgesprochen
habe, da seine Frau von der Schule nicht weg könne - obiger
Sachverhalt sei mit ihm besprochen worden. Unterschrieben ist der Aktenvermerk
mit "Letschka".
In der letzten Zeile des
Punktes sieben der Berufung ist noch mit blauer Farbe handschriftlich das Datum
"30.4.99" vermerkt.
Einem weiteren Aktenvermerk vom
9. Februar 1999 ist folgendes zu entnehmen: "Akt auf Ersuchen der Partei
vorerst liegen lassen, da sich die Bw. noch beim Ministerium erkundigen
möchte, ob die Vorgangsweise stimmt bezüglich Praxis. Termin 30.4.99
(siehe AV mit Frau ADir. RR Letschka vom selben Datum)."
Den die Berufung
zurückweisenden Bescheid vom 29. Juni 1999 begründete das Finanzamt
damit, dass die Frist gemäß
§ 245 bzw. 276 Bundesabgabenordnung
bereits am 13. Jänner 1999 abgelaufen sei.
In der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid führte die Bw. begründend aus, dass die
Berufungsfrist (gegen den Rückforderungsbescheid) nicht verstrichen gewesen
sein könne, da sie in ständigem mündlichen Kontakt gewesen seien
und daher eine mündliche Berufung zeitgemäß stattgefunden habe.
Vom Inhalt her seien sie noch immer der Meinung, dass die Kinderbeihilfe zu
Unrecht zurückverlangt werde, da es sich um den Zeitraum der Ferien
gehandelt habe. Im kommenden Schuljahr finde für IP eine weitere Ausbildung
statt. Die Bw. lege eine Bestätigung der Schule bei, um die Fortsetzung der
Auszahlung der Kinderbeihilfe zu ermöglichen.
Das Finanzamt erließ am
7. September 1999 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die es nach der
Zitierung der §§ 85 Abs. 1 und 3 sowie 87 Abs.1 BAO damit
begründete, dass ein mündlicher Kontakt keiner Berufung im Sinne des
Gesetzes gleichkomme. Eine mündliche Berufung sei in Form einer
Niederschrift festzuhalten.
Die Bw. brachte einen von ihr
und ihrem Mann unterschriebenen Vorlageantrag ein. Darin führte sie aus,
dass der schriftlichen Berufung mehrmalige mündliche Berufungen
vorausgegangen seien. Es sei ihnen unerklärlich, warum diese nicht in einer
Niederschrift festgehalten worden seien, obwohl aus allen Gesprächen
eindeutig ihre Berufungsabsicht hervorgegangen sei. Die schriftliche Berufung
selbst sei ihnen vom Finanzamt empfohlen worden mit dem Hinweis, dass der Akt so
lange "liegen bleiben" würde, bis Klarheit herrsche. Nachdem sie sich
eingehend beim Bundesministerium für Unterricht, beim Familienministerium,
beim Landesschulrat und Bezirksschulrat erkundigt hätten, hätten sie
dem Finanzamt das eindeutige Ergebnis mitgeteilt, in der Hoffnung auf eine
positive Erledigung des Falles. Offensichtlich wäre es für die
Abwicklung dieses Verfahrens zweckmäßig gewesen, alle mündlichen
Kontakte in Schriftform festzuhalten. Nach ihrer Ermittlung sei es eindeutig,
dass es sich beim strittigen Zeitraum um schulfreie Zeit im Sinne von Ferien
handle, da spezielle Schulen mit Sondergenehmigung andere Ferienzeiten haben
könnten. Daraus erkläre sich auch die Tatsache, dass in keinem der
ihnen bekannten Fälle die Familienbeihilfe für Schüler der xxx-K
im Zeitraum des Praktikums gestrichen worden sei. Darum sei aus ihrer Sicht die
Berufung als begründet anzusehen. Die Bw. beantrage die Stattgabe der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Berufungsfrist einen Monat
und kann gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden.
Nach § 108 Abs. 2 BAO
enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine
Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag
entspricht.
Gemäß
§ 26 Abs.
2 Zustellgesetz (ZustellG) wird bei Zustellungen ohne Zustellnachweis bei
Übergabe des Schriftstücks an die Gemeinde oder an den
behördlichen Zusteller vermutet, dass die Zustellung am dritten Werktag
nach der Übergabe vorgenommen wurde.
Der Rückforderungsbescheid
erging am 10. Dezember 1998. Er erging ohne Zustellnachweis an die
Bw.
Im Hinblick auf die oben
zitierte Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustellG endete, da keine
Fristverlängerung beantragt wurde, die Berufungsfrist sohin am
13. Jänner 1999.
Aus diesem Sachverhalt hat das
Finanzamt somit den richtigen Schluss gezogen und hat das am 26. Jänner
1999 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingegangene schriftliche
Rechtsmittel mit Bescheid zurückgewiesen (vgl. § 273 Abs. 1
lit. b BAO).
Die Bw. hat die Berufung gegen
diese Erledigung (vom 29. Juni 1999) damit begründet, dass die
Rechtsmittelfrist gegen den Rückforderungsbescheid (vom 10. Dezember 1998)
noch nicht verstrichen sein könne, da sie, d.h. die Bw. und ihr Gatte, mit
dem Finanzamt in ständigem Kontakt gewesen seien und daher eine
mündliche Berufung zeitgerecht stattgefunden hätte.
Unter Hinweis auf die
Berufungsvorentscheidung vom 7. September 1999 wird die Bw. auf folgende
Rechtslage hingewiesen:
Gemäß
§ 85 Abs.
1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten,
Rechtsmittel) vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich
einzureichen.
Grundsätzlich sind also
Berufungen schriftlich einzubringen.
Mündliche Anbringen der im
Abs. 1 bezeichneten Art hat die Abgabenbehörde nach (§ 85) Abs. 3
(ausnahmsweise dann) entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen,
oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens
zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen
persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Die Bw. hätte das
Rechtmittel mündlich einbringen können, da dies für eine
beschleunigte Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig gewesen
wäre.
Über diese Parteihandlung
wäre dann eine Niederschrift aufgenommen worden, da ein (mündliches)
Anbringen in den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen
Anwendung des § 85 Abs. 3 seinem wesentlichen Inhalt nach in einer
Niederschrift festzuhalten ist, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes
bestimmt ist (§ 87 Abs. 1 BAO).
Voraussetzung für eine
Niederschrift über ein mündliches Anbringen einer Partei ist aber
deren persönliche Anwesenheit des Einschreiters bei dieser Amtshandlung, da
die Niederschrift nach deren Abschluss den vernommenen oder sonst beigezogenen
Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen
Unterschrift zu bestätigen ist (vgl. § 87 Abs. 4 BAO). Es
entspricht sohin der Rechtslage, dass ein mündlicher Kontakt keiner
Berufung im Sinne des Gesetzes gleichkommt.
Laut Angabe der Bw. in der
Berufungsschrift (Punkt 6) sind alle Versuche, die Angelegenheit telefonisch zu
klären, gescheitert. Damit ist aber auch klargestellt, dass die Bw.
zeitgerecht weder schriftlich noch mündlich Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid vom 10. Dezember 1998 erhoben hat.
Die Bw. gibt vielmehr im
Vorlageantrag selbst an, dass das Finanzamt zu einer schriftlichen Berufung
geraten habe und zugesagt habe, mit der Erledigung der Berufung zuzuwarten, bis
das Ergebnis der Erkundigungen der Bw. vorliegen würde.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 87 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1813-W/02
- Stammnummer
- 5754
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF