Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1058-W/03
Säumniszuschlag bei Masseforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1058-W/03vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Masseforderungen sind gemäß § 124 Abs. 1 KO ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens zu befriedigen, sobald sie feststehen und fällig sind. Die Konkursordnung stellt somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.4.1985, 84/15/0009, 0037) keine Schranke für die Befriedigung der eine Masseforderung darstellenden Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hans Lesigang, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien vom 9. April 2003 betreffend
Säumniszuschlag 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. April 2003 setzte das Finanzamt einen zweiten
Säumniszuschlag in Höhe von € 72,86 fest, da die
Umsatzsteuer 8/2002 in Höhe von € 7.285,86 nicht spätestens
drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die ersatzlose Aufhebung des
Bescheides.
Ein Bescheid gegen eine
Gesellschaft, die sich im Konkurs befinde, wegen Nichtzahlung einer Steuer, sei
rechtlich schon deshalb verfehlt, da im Konkursverfahren die Gesellschaft nicht
zahlen könne und dürfe. Die Zahlung habe durch den Masseverwalter zu
erfolgen, der die Umsatzsteuer im Zuge des Konkursverfahrens abrechnen
werde.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte die Bw. erneut die
Regelbesteuerung in der Form, dass die gesamte Umsatzsteuer mit Beendigung des
Verfahrens abgerechnet und bezahlt werden könne. Die Bw. ersuche zu
berücksichtigen, dass der Masseverwalter eine Schlussabrechnung zu legen
und in dieser dann auch die vereinnahmten und verausgabten Beträge
gegenüberzustellen habe, und zwar auch hinsichtlich der Umsatzsteuer. Im
vorliegenden Fall werde die Bw. im Hinblick auf die permanenten Vorschreibungen
von Säumniszuschlägen versuchen, die Abrechnung der Umsatzsteuer
insgesamt vorzuziehen. Es möge aber das Finanzamt berücksichtigen,
dass gelegte Voranmeldungen nichts daran änderten, dass eine Abrechnung
erst mit Beendigung des Konkurses möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag
für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§226) entrichtet ist. Ein
dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Unbestritten
ist, dass die dem gegenständlichen Säumniszuschlag zu Grunde liegende
Umsatzsteuerschuld zu den Masseforderungen gemäß
§ 46 Abs. 1 KO zählt, welche gemäß
§ 124 Abs. 1 KO ohne Rücksicht auf den Stand des
Verfahrens zu befriedigen sind, sobald sie feststehen und fällig sind. Die
Konkursordnung stellt somit, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung unter
Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. April 1985, 84/15/0009, 0037, ausgeführt wurde, keine
Schranke für die Befriedigung der gegenständlichen Umsatzsteuerschuld
zum Fälligkeitszeitpunkt dar.
Da ein
Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO rechtswirksam hinauszuschieben vermag,
nach der Aktenlage nicht feststellbar ist und von der Bw. auch nicht behauptet
wurde, und die Umsatzsteuer 8/2002 in Höhe von € 7.285,86 nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet
wurde, erfolgte somit die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages im
Ausmaß von 1 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages auf
Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 3 BAO zu
Recht.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1058-W/03
- Stammnummer
- 5735
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF