Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0610-I/02
Angemietetes Arbeitszimmer im Wohnungsverband der Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-I/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband der Tochter gelegenes, angemietetes Arbeitszimmer einer Lehrerin sind nicht abzugsfähig, wenn keine Notwendigkeit für ein derartiges Arbeitszimmer besteht.
Krankheitskosten stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Der Abzug eines Selbstbehaltes unterbleibt jedoch nur bei Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer steuerlich anzuerkennenden Behinderung stehen. Nicht behinderungskausale Aufwendungen führen nur dann zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Selbstbehalt überstiegen wird.
Optische Brillen ohne besondere Schutzfunktion gehören zum normalen Lebensbedarf und stellen trotz beruflicher Verwendung keine Arbeitsmittel dar. Die diesbezüglichen Aufwendungen können nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vertreten durch Mag. Wolfgang Reitschuler, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe, datiert mit 24.
März 2001, beim Finanzamt eingelangt am 30. März 2001, beantragte die
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2000. Dabei begehrte sie die Anerkennung von - in der Folge
unbestritten gebliebenen - Sonderausgaben. Weiters wurde die
bemessungsgrundlagenmindernde Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten
und als außergewöhnliche Belastungen beantragt.
Mit Bescheid vom 22. Oktober
2001 führte das Finanzamt die Veranlagung durch und wich von der
Erklärung lediglich hinsichtlich des Punktes "Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer" ab, in dem es diese nicht als Werbungskosten anerkannte.
Begründend dazu führte das Finanzamt aus, bei nichtselbstständig
Beschäftigten sei der Mittelpunkt der Tätigkeit der vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz, und zwar auch dann, wenn die Arbeit
zum Teil außerhalb desselben ausgeführt werde.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid führte die Steuerpflichtige aus, sie habe ihr Arbeitszimmer
disloziert angemietet, weshalb sie um Anerkennung der Aufwendungen
ersuche.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2002 wurde damit begründet,
dass die Anmietung des Arbeitszimmers nicht notwendig sei, da der
Berufungswerberin ein Büro am Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass ihr weder am
Arbeitsplatz noch im eigenen Wohnungsverband ein Arbeitszimmer zur
Verfügung stehe, weshalb ein Büro außerhalb des
Wohnungsverbandes zur Zwecke aller erforderlichen Vor-, Auf- und Nachbereitungen
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule
unbedingt notwendig sei. Am Arbeitsplatz seien diese Arbeiten und auch die
Unterbringung ihrer Unterrichts- und Lehrmittel, Bücher, Zeitschriften,
Schreibbehelfe und ihres Computers mit Zubehör an Hard- und Software nicht
möglich und auch nicht erlaubt. Dafür verwende sie ihr angemietetes
Büro ebenso wie für die Erstellung notwendiger Arbeits-, Vortrags- und
Lehrmittel. Auch sei auf Grund ihrer Behinderung (seit 2002 50%, davor 30%) ein
Büro in unmittelbarer Schulnähe und in unmittelbarer Nähe der
naturwissenschaftlichen Fakultät für die Beschaffung von
Arbeitsunterlagen notwendig.
Darüberhinaus könne
die Schule nur während der Unterrichtszeit betreten werden. Daher sei ein
Zutritt in der unterrichtsfreien Zeit und in der Ferienzeit nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin, welche
als Lehrerin an einer Schule tätig ist und im Berufungsjahr die Fächer
Biologie und Hygiene, Physik, Chemie und Gesundheitslehre unterrichtete,
beantragt die Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in
Höhe von S 36.000,00 als Werbungskosten. Dieses Arbeitszimmer befindet
sich in der Eigentumswohnung ihrer Tochter, welche ein Gesamtausmaß von 98
m² umfasst und aus vier Zimmern, einer Wohnküche, einem Bad, einem WC,
einem Abstellraum, einem Gang und zwei Balkonen sowie Kellerabteil und
Tiefgaragenabstellplatz besteht. Diese Wohnung wurde im Kalenderjahr 2000 von
der Tochter und ihrem Lebensgefährten bewohnt. Eines der Zimmer mit einer
Fläche von ca. 18 m² stellt das gegenständliche
Arbeitszimmer dar.
Die Berufungswerberin selbst
bewohnte gemeinsam mit ihrem Gatten eine Wohnung im Ausmaß von 110
m², bestehend aus Wohnzimmer, Arbeitsküche, zwei kleinen
Schlafzimmern, einem Arbeitszimmer (für den Gatten), einem Ankleidezimmer,
einem Bad, einem WC und einem Abstellraum.
Nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Demgegenüber
bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, dass Aufwendungen für ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ausgenommen davon
sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, das
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
bildet.
Auf Grund der Bestimmungen des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 können bei der Berechnung der
Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer von Lehrern nicht abgezogen, da sich der Mittelpunkt der
Tätigkeit bei unterrichtenden Berufen an dem Ort befindet, an dem das
Wissen weitergegeben wird (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132).
Im gegenständlichen Fall
beruft sich die Einschreiterin darauf, dass die oben zweitgenannte
Gesetzesbestimmung in ihrem Fall nicht anwendbar sei, da sich ihr Arbeitszimmer
nicht in ihrem eigenen Wohnungsverband befindet.
Dazu ist anzumerken, dass sich
das gegenständliche Arbeitszimmer tatsächlich nicht in der von der
Berufungswerberin und ihrem Ehegatten genutzten Wohnung befindet. Trotzdem
scheint eine Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 im
gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen, da das beruflich genutzte
Zimmer im Wohnungsverband der Tochter angesiedelt ist. Diesbezüglich ist -
auf Grund des familiären Naheverhältnisses - eine private Nutzung
(durch die Tochter) ebenso wenig ausgeschlossen, wie bei einem Arbeitszimmer,
das sich in einem Wohnungsverband befindet, welcher von einer Familie mit
Kindern bewohnt wird. Einer derartigen Auslegung der bezughabenden
Gesetzesbestimmung steht jedenfalls die Textierung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
d EStG 1988 nicht entgegen, die lediglich von einem in einem Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmer, nicht jedoch von einem im eigenen Wohnungsverband
gelegenen Zimmer spricht.
Geht man jedoch davon aus, dass
das im Wohnungsverband der Tochter angesiedelte Zimmer nicht unter die
Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 fällt,
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
allfällig entstandener Aufwendungen erfüllt sind.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 14.9.1994, 91/13/0233) besteht eine
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann, wenn
die ausgeübte Tätigkeit die Haltung eines beruflich genutzten
Arbeitszimmers unbedingt notwendig macht und der beruflich genutzte Raum
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dient.
Hinsichtlich der Notwendigkeit für die Haltung eines Arbeitszimmers ist
auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.5.2000,
99/15/0055, hinzuweisen, nach der für einen Lehrer keine Notwendigkeit
eines häuslichen Arbeitszimmers besteht, wenn er die entsprechenden
Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten etwa in einem Lehrerzimmer, einem
Konferenzzimmer oder in leer stehenden Klassenzimmern verrichten kann (siehe
dazu auch VwGH 28.10.1997, 93/14/0088). Es ist auch als zumutbar anzusehen, dass
Arbeiten nicht an einem fixen Schreibtisch erbracht werden und Unterlagen
zwischendurch - etwa in einem Aktenkoffer - verstaut werden. Nach den genannten
Erkenntnissen steht fest, dass Lehrer, die für Vorbereitungs- und
Korrekturarbeiten ein eigenes Arbeitszimmer außerhalb des Arbeitsplatzes
verwenden, was sicherlich zu einem angenehmeren und auch leichteren Arbeiten
führt, dies eben aus diesen privaten Motiven tun. Steuerrechtlich
führt die Überlagerung der beruflichen durch derartige private Motive
aber zur Nichtabzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen.
Diese Grundsätze sind auch
auf ein angemietetes Arbeitszimmer anzuwenden. Dies insbesondere dann, wenn es
sich im Wohnungsverband der Tochter befindet und dadurch ein nicht nur
unbedeutender Zusammenhang zur privaten Lebensführung besteht. Zu den
Einwänden der Berufungswerberin im Vorlageantrag, der Zutritt zu den
Räumlichkeiten der Schule wäre ihr nur während der
Unterrichtszeit möglich, ist anzumerken, dass diese unter obigen
Gesichtpunkten betrachtet, die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers auch nicht
untermauern können. Einerseits entspricht es der allgemeinen Übung,
dass Lehrpersonen jederzeit über die Möglichkeit verfügen, das
Schulgebäude zu betreten und ihnen zu diesem Zweck auf Wunsch auch
Schlüssel des Gebäudes ausgehändigt werden. Andererseits
erstrecken sich die Unterrichtszeiten gerade bei dem Schultyp, in dem die
Berufungswerberin unterrichtet, nahezu auf den ganzen Tag, sodass auch dadurch
ein ausreichender Zutritt zur Schule gewährleistet ist. Auch befindet sich
die Wohnung der Berufungswerberin in einer Entfernung von 2,1 km zur Schule und
ist mit dem PKW je nach Verkehrslage in wenigen Minuten erreichbar. Es spricht
somit auch die ins Treffen geführte Behinderung (Gehbehinderung) nicht
für die Notwendigkeit eines (noch näher) bei der Schule befindlichen
Arbeitszimmers. Eine derartig kurze Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Schule ist
nämlich auch bei Vorliegen einer Gehbehinderung zumutbar. Der Hinweis, das
Arbeitszimmer wäre auch wegen der Nähe zur Naturwissenschaftlichen
Fakultät notwendig, erweist sich auch nur als bedingt richtig. So befinden
sich nur wenige (zwei) Institute der naturwissenschaftlichen Fakultät in
unmittelbarer Nähe der Schule und des Arbeitszimmers, während die
Mehrzahl der Institute sich an Orten befindet, die von der Wohnung der
Berufungswerberin aus mit nahezu dem gleichen Zeitaufwand erreichbar sind, wie
von der Schule oder dem Arbeitszimmer aus. Letztlich kann auch der Hinweis auf
die Unterbringung der Unterrichts- und Lehrmittel sowie diverser Literatur im
Arbeitszimmer nicht überzeugen. Derartige Lager- und
Aufbewahrungsmöglichkeiten benötigt jeder Lehrer, ohne dazu über
ein eigenes Arbeitszimmer verfügen zu müssen.
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass die Anmietung des Arbeitszimmers aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin nicht notwendig war, weshalb die
diesbezüglich beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen
werden können. Bestärkt wird diese Ansicht noch durch zwei weitere
Gesichtspunkte.
Einerseits hat die Tochter der
Berufungswerberin - nach den Angaben in der Beantwortung des Vorhaltes vom 16.
Juli 2003 - ca. S 10.000,00 pro Monat für ihre Wohnung aufzuwenden. Dies
bei eigenen Einkünften, die in den Jahren 1995 bis 1998 weit unter den
monatlichen Belastungen lagen und erst in den Jahren ab 1999 - nach Abschluss
des eigenen Studiums - zu deren Bestreitung und zu einer (bescheidenen)
Lebensführung ausreichten. Es ist somit durchaus wahrscheinlich, dass die
Zahlungen - welche im Übrigen nur durch händische Kasseneingangsbelege
für die Monate Jänner bis März 2000 belegt und somit nicht
zweifelsfrei nachgewiesen wurden - Unterhaltsleistungen zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes darstellten, was eine Abzugsfähigkeit ebenfalls
ausschließt.
Letztlich hat die
Berufungswerberin trotz weiterhin aufrechter Lehrverpflichtung im Jahr 2002
über kein angemietetes Arbeitszimmer mehr verfügt. Auch diese Tatsache
offenbart, dass die Haltung eines eigenen (angemieteten) Arbeitszimmers für
die Berufsausübung nicht notwendig war und ist.
Im Zuge der
Bearbeitung der gegenständlichen Berufung ist noch aufgefallen, dass von
der Berufungswerberin u.a. Aufwendungen für zwei Brillen, Literatur und
Telefongebühren als Werbungskosten geltend gemacht wurden.
a) Brillen
Nach
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Bei diesen Brillen handelt es
sich um optische Brillen (Vorhaltsbeantwortung vom 22.7.2003). Nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.1995, 94/14/0154, dienen
optische Brillen dem Ausgleich einer Sehschwäche und sind daher
medizinische Hilfsmittel. Diese Funktion verlieren derartige Brillen auch nicht
dadurch, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet
oder gar am Arbeitsplatz verwahrt werden. Auch wurden über
ausdrückliches Befragen im Vorhalt vom 16. Juli 2003 keine Eigenschaften
angeführt, die etwa eine besondere (Schutz)Funktion dieser Brillen
offenbart hätten. Sie sind daher keine Arbeitsmittel sondern gehören
zum normalen Lebensbedarf, weshalb ein Werbungskostenabzug nach § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 ausgeschlossen ist.
Die Aufwendungen in Höhe
von S 2.741,00 sind aber als außergewöhnliche Belastung unter
Anrechnung eines Selbstbehaltes anzusetzen.
b) Literatur
Nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Von der Berufungswerberin
wurden im Jahr 2000 drei periodisch erscheinende Druckwerke (Medical Tribune,
Bild der Wissenschaft, Spektrum der Wissenschaft) im Abonnement bezogen. Nach
Literatur (vgl. bspw. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988,
§ 16 Tz 68, Stichwort "Fachliteratur") und Rechtsprechung (vgl. bspw. VwGH
24.11.1999, 99/13/0202) ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen
von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss
(vgl. auch VwGH 28.2.1995, 91/14/0231, VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Aus
diesem Grund stellen Aufwendungen zum Erwerb von Literatur, die von allgemeinem
Interesse oder für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung dar.
Die von der Berufungswerberin
bezogenen Zeitschriften stellen Literatur dar, die in Verschleissstellen der
breiten Öffentlichkeit angeboten und auch von zahlreichen interessierten,
nicht auf die Berufsgruppe der Berufungswerberin beschränkten, Lesern
erworben werden. Diese Tatsache wurde auch nicht bestritten, selbst wenn die
Berufungswerberin den Leserkreis vorwiegend bestimmten Berufsgruppen zuordnet.
Es ist daher nicht von Bedeutung, dass die Berufungswerberin ausführt, sie
benötige diese Werke zur beruflichen Fort- und Weiterbildung und würde
sie nicht aus privatem Interesse kaufen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 umfasst nämlich genau jene Aufwendungen, die (auch) von
beruflichem Nutzen sind und die zur Förderung der Tätigkeit oder des
Berufes dienen. Die persönlichen Beweggründe für die Anschaffung
spielen dabei keine Rolle, da bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit - wie
oben ausgeführt - eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen
ist.
Die Aufwendungen für die
Abonnements (S 492,00, S 1.011,00 und S 1.080,00) können daher nicht als
Werbungskosten abgezogen werden.
c) Telefonkosten
Im Vorhalt vom 16. Juli 2003
wurde die Berufungswerberin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Kosten des Telefons in der Wohnung von ihrem Gatten getragen wurden. Diese
Tatsache wurde in der Beantwortung des Vorhaltes nicht bestritten. Der allgemein
gehaltene Hinweis, beide Ehepartner seien für die Bestreitung der
Aufwendungen für die Telefonbenützung zuständig, gibt
nämlich keinerlei Auskunft darüber, wer die Kosten tatsächlich
aus seinem Einkommen getragen hat.
Aufwendungen, die nicht vom
Steuerpflichtigen getragen werden können aber niemals als Werbungskosten
abgezogen werden.
Die beantragten Werbungskosten
sind daher um S 1.228,00 zu kürzen.
Zusammenfassung
der abzugsfähigen, auf das Pauschale anrechenbaren Werbungskosten:
beantragt S 48.918,00
- Aufwendungen für das
Arbeitszimmer - S 36.000,00
- Brillen - lt. a) oben -
S 2.741,00
- Literatur - lt. b) oben -
S 2.583,00
-
Telefonkosten - lt. c) oben - S 1.228,00
abzugsfähig S 6.366,00
Hinsichtlich
der als außergewöhnliche Belastungen angeführten Ausgaben
ergeben sich folgende Überlegungen:
Nach
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein.
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3.
sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Weiters
bestimmt § 34 Abs. 6 EStG 1988, dass Aufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden
können.
Die Berufungswerberin hatte im
Jahr 2000 zahlreiche krankheitsbedingte Aufwendungen zu tragen.
Krankheitsbedingte Zahlungen stellen dem Grunde nach zweifelsfrei eine
außergewöhnliche Belastung dar. Sind die Aufwendungen durch eine
Behinderung im Sinne des Steuerrechts verursacht, entfällt die Anrechnung
eines Selbstbehaltes.
Bei den von der
Berufungswerberin zu leistenden Zahlungen handelt es sich nur zum Teil um
Aufwendungen, die durch ihre Behinderung verursacht sind. Dies wurde der
Berufungswerberin im oben erwähnten Vorhalt mit der Bitte um Stellungnahme
zur Kenntnis gebracht. Nach den eigenen Ausführungen wurden folgende
Ausgaben durch die Behinderung verursacht:
Arzt-Selbstkosten S 791,00
Pysiotherapie S 3.640,00
Behandlungsvorschreibungen S 3.079,00
Heilmittel
und Rezeptgebühren S 5.738,00
behinderungsbedingte Kosten der
Heilbehandlung S 13.248,00
Zusätzlich wurden noch S
1.470,00 an Fahrtkosten zur Physiotherapie beantragt. Über Nachfrage im
oben erwähnten Vorhalt führte die Berufungswerberin aus, diese Fahrten
wären nicht mit ihrem eigenen Fahrzeug, für dessen Benutzung
zusätzlich zu den oben angeführten behinderungsbedingten Aufwendungen
noch der Pauschalbetrag von S 25.200,00 jährlich, als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zum Abzug kommt,
durchgeführt worden. Diese Fahrten hätte ihr Gatte mit seinem eigenen
PKW absolviert, da sie nicht in der Lage gewesen sei, diese Fahrten selbst
durchzuführen. Daraus ergäbe sich ein zusätzlicher
Entschädigungsaufwand. Dass die Berufungswerberin ihrem Gatten für
diese Fahrten tatsächlich das amtliche Kilometergeld bezahlt hätte
wurde konkret weder behauptet noch nachgewiesen. Auch ist es im Familienverband
absolut unüblich, für derartige Fahrten Kostenersätze zu leisten
und ergibt sich diese Art der Hilfestellung bereits aus der ehelichen
Beistandspflicht. Der Abzug dieser Fahrtkosten durch die Berufungswerberin ist
somit nicht möglich.
Die
außergewöhnlichen Belastungen ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes
betragen somit:
Kosten der
Heilbehandlung S 13.248,00
Pauschbetrag § 35 Abs. 3
EStG 1988 S 3.324,00
KFZ-Pauschale
wegen Gehbehinderung S 25.200,00
S 41.772,00s
An außergewöhnlichen
Belastungen mit Anrechnung eines Selbstbehaltes verbleiben folgende nicht
behinderungsbedingte Aufwendungen:
Brillen - siehe oben unter
a) S 2.741,00
Arzt-Selbstkosten S 3.077,00
Behandlungsvorschreibung
10/00 S 17,60
S 5.835,60
Diese Aufwendungen entfalten
jedoch keine steuerlichen Auswirkungen, da sie den nach § 34 Abs. 4
EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt nicht übersteigen.
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Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000
errechnet sich demnach wie folgt:
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Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit:
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (KZ 245)
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B.
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474.639,00
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S
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
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berücksichtigen konnte
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-6.366,00
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S
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Werbungskosten ohne Anrechnung auf
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das Pauschale
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-2.880,00
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S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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465.393,00
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S
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Sonderausgaben
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-9.583,50
|
S
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|
Kirchenbeitrag
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-1.000,00
|
S
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außergewöhnliche Belastungen
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-41.772,00
|
S
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Einkommen
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413.037,50
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S
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Die Einkommensteuer beträgt:
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0% für die ersten S
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50.000,00
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|
0,00
|
S
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21% für die
nächsten S
|
50.000,00
|
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10.500,00
|
S
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31% für die weiteren S
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200.000,00
|
|
|
62.000,00
|
S
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41% für die restlichen S
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113.000,00
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46.330,00
|
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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118.830,00
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S
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Allgemeiner Absetzbetrag
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-5.978,00
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S
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Verkehrsabsetzbetrag
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|
-4.000,00
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S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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|
-1.500,00
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S
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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107.352,00
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S
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
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nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit 6%
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4.360,98
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S
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Einkommensteuer
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111.712,98
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S
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anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
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-105.675,50
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S
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festg.
Einkommensteuer(nachzahlung) ger. gem. § 204 BAO
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6.037,00
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S
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(dieser Betrag entspricht 438,73 EURO)
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festges. Einkommensteuer(nachforderung) lt. BVE
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1.040,00
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S
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Nachforderungsbetrag
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|
4.997,00
|
S
Es war somit
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitszimmerLehrerinProfessorinNotwendigkeitbehinderungsbedingte AufwendungenBrilleTelefonkostenLiteraturAufwendungen für die Lebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-I/02
- Stammnummer
- 5722
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF