Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1638-W/08
Vermietung von Faserleitungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1638-W/08vom 10.01.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus der Aktenlage ist weiters ersichtlich, dass sowohl im Zuge der Prüfung als auch im daran anschließenden erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Bw. sowie ihre jeweiligen steuerlichen Vertreter wiederholt aufgefordert wurden, Unterlagen betreffend die österreichische Betriebsstätte sowie einen vollständigen Betriebsprüfungsbericht des für die Bw. zuständigen deutschen Finanzamtes vorzulegen. Die lediglich auszugsweise gemeinsam mit dem Vorlageantrag übermittelten deutschen Prüfungsfeststellungen erweisen sich insoweit als widersprüchlich als der (deutsche) Prüfer zwar davon ausging, dass die Ermittlung des Betriebsstättenerfolges nach der "direkten" Methode zu erfolgen habe, gleichzeitig allerdings ausführte, dass ein Bruchteil des "Gesamtgewinnes" des Unternehmens auf Grundlage der Gesamtunternehmensbuchführung nach Maßgabe eines Verhältnismaßstabes (Schlüsselgröße) der österreichischen Betriebsstätte zuzuordnen sei, was wiederum der "indirekten" Methode entspricht. Aus den vom steuerlichen Vertreter lediglich auszugsweise vorgelegten deutschen Prüfungsfeststellungen ist somit nicht ersichtlich, welche Methode im Zuge der Prüfung in Deutschland herangezogen wurde und zu welchen Ergebnissen sie - insbesondere was die österreichische Betriebsstätte betrifft - geführt hat. Vor allem bieten die von der Bw. lediglich auszugsweise zur Verfügung gestellten Unterlagen der deutschen Prüfung keinerlei zahlenmäßig verwertbare Angaben oder Schlüsselgrößen. Auch blieben die in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach den Erhebungen der (österreichischen) Prüferin zufolge die Aufwendungen für den Trassenbau in Österreich sowohl in den deutschen als auch in den österreichischen Bilanzen aktiviert wurden und somit doppelt erfasst wurden, von der Bw. unwidersprochen.
Das Vorbringen im Vorlageantrag beschränkt sich nämlich lediglich in dem Einwand, "dass die österreichische Betriebsstätte ein Teilbetrieb der deutschen Gesellschaft ist und nach den handelsrechtlichen Vorschriften in der deutschen Bilanz zu berücksichtigen ist. Die österreichische Bilanz wurde ausschließlich für steuerliche Zwecke erstellt. Außerdem wird der Erfolg der österreichischen Betriebstätte in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen." Als Beweis für dieses Vorbringen wurde abschließend auf den beiliegenden - bereits oben erwähnten - Auszug aus dem Betriebsprüfungsbericht des deutschen Finanzamtes hingewiesen.
Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, die Prüfungsfeststellungen zu entkräften bzw. aufzuzeigen, dass die vorgelegten Bilanzen den tatsächlichen Betriebsstättenerfolg beinhalten. Es kann daher aufgrund vorstehender Ausführungen keine Rede davon sein, dass die von der Bw. vorgelegten Betriebsstättenbilanzen geeignet sind, eine korrekte Betriebsstättenerfolgszurechnung zu gewährleisten. Wenn die (österreichische) Betriebsprüferin daher eine griffweise Gewinnzuschätzung mit 0,00 vorgenommen hat, kann sich die Bw. durch diese Vorgehensweise nicht als beschwert erachten, zumal es an ihr gelegen wäre, durch ein substantiiertes Vorbringen und Vorlage aussagkräftiger Unterlagen die Prüfungsfeststellungen zu entkräften.
Außerdem findet dieses Ergebnis auch Deckung in den ursprünglich für die Zeiträume 1999 bis 2001 im Mai 2003 abgegebenen Körperschaftssteuererklärungen, welche eben keine Verluste, sondern jeweils ein steuerliches Ergebnis von 0,00 aufwiesen. Auch für die Folgejahre wurden - trotz Aufforderung - keine Unterlagen vorgelegt, die die in den Bilanzen ausgewiesenen Verluste als zutreffend erscheinen lassen.
Aufgrund des Vorgesagten ist daher davon auszugehen, dass von einer ordnungsgemäßen Buchführung keine Rede sein kann und die Betriebsstättenergebnisse folglich zu Recht im Schätzungsweg zu ermitteln waren. Der Schätzung der Ergebnisse der österreichischen Betriebsstätte in der von der Bw. beantragten Höhe kann mangels Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen und Nachweise nicht gefolgt werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass die von der BP vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der österreichischen Betriebsstätte in Höhe von € 0,00 zu Recht erfolgt ist.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 10. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 98 Abs. 1 Z 3 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1638-W/08
- Stammnummer
- 57173
- Gültig
- 10.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF