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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 102–104

5. Betätigung mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs. 3 LVO)

überholte Fassung (bis 01.03.2021)RichtlinieBMF-010219/0429-VI/4/2013gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 01.03.2021.

Wortlaut laut Findok

5. Betätigung mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs. 3 LVO) 5.1. Unwiderlegbare Einkunftsquellenvermutung Rz 102: In den Fällen des § 1 Abs. 3 LVO darf niemals von Liebhaberei ausgegangen werden. Danach besteht eine unwiderlegbare Einkunftsquellenvermutung für Einheiten, die mit weiteren Einheiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, und die aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten werden. Selbst bei Begründung und Aufrechterhalten einer dauernd verlustbringenden Betätigung ist daher jedenfalls eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle anzunehmen, wenn dies aus den genannten Gründen plausibel anmutet (VwGH 25.6.2008, 2006/15/0218; VwGH 30.4.2003, 98/13/0114). Volkswirtschaftliche Gründe oder ein öffentliches Interesse sind hingegen unbeachtlich (VwGH 29.11.2006, 2004/13/0075). Bei den in § 1 Abs. 3 LVO angeführten Einheiten ist keine Einnahmenerzielung erforderlich. Rz 103: Eine Prüfung nach § 1 Abs. 3 LVO ist dann nicht durchzuführen, wenn die verlustbringende wirtschaftliche Einheit nicht zumindest als Teilbetrieb anzusehen ist, sondern bloß als unselbständiger Teil eines ansonsten gewinnträchtigen Betriebes. Rz 104: Wird eine Einheit wegen Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 3 LVO als Liebhaberei eingestuft, gilt Rz 128 entsprechend; Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dieser Einheit zusammenhängen, können daher nicht bei Ermittlung der Einkünfte der anderen (steuerrechtlich relevanten) Einheit berücksichtigt werden.

Normen und Schlagworte

unwiderlegbare EinkunftsquellenvermutungGesamtrentabilitätMarktpräsenzwirtschaftliche Verflechtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0429-VI/4/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2012 bis 01.03.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF