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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 202–203

10.4. Anzeige- und Erklärungspflichten

geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 02.03.2021

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Wortlaut laut Findok

10.4. Anzeige- und Erklärungspflichten Rz 202: Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine betriebliche Einkunftsquelle, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO. Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine nichtbetriebliche Einkunftsquelle, kannbesteht keine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO, sondern lediglich die Verpflichtung bestehen, gemäß § 42 EStG 1988 bzw. § 43 EStG 1988 Steuererklärungen einzureichen. Rz 203: Nach § 120 Abs. 3 BAO ist die Beseitigung der Ungewissheit nur anzeigepflichtig, wenn die Ungewissheit im vorläufigen Bescheid angeführt ist, wenn die angeführte Ungewissheit tatsächlich eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 erster Satz BAO ist. Die gemäß § 120 Abs. 2 und 3 BAO vorzunehmenden Anzeigen haben binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erfolgen (nach § 121 BAO). § 108 Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für die Anzeigefrist des § 121 BAO. Nach § 120 BAO erfolgte Anzeigen unterliegen nicht der Entscheidungspflicht (VwGH 21.7.1998, 94/14/0089). Hingegen sind auf Endgültigerklärung (§ 200 Abs. 2 BAO) gerichtete Anbringen entscheidungspflichtig (VwGH 28.2.2012, 2010/15/0164).

Normen und Schlagworte

ErklärungspflichtenAnzeigepflichtUngewissheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.567
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 4)
Gültig
02.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF