Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 48
3.7. Kriterienprüfung (§ 2 LVO)
überholte Fassung (bis 01.03.2021)RichtlinieBMF-010219/0429-VI/4/2013gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 01.03.2021.
Wortlaut laut Findok
3.7. Kriterienprüfung (§ 2 LVO)
3.7.1. Allgemeines
Rz 48:
Die Kriterienprüfung dient der Feststellung, ob die Gesamtgewinn- bzw. Gesamtüberschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen in den einzelnen Veranlagungszeiträumen anhand objektiver Umstände nachvollzogen werden kann.
Jedes in § 2 Abs. 1 LVO angeführte Kriterium und gegebenenfalls weitere Kriterien (siehe Rz 57) sind zunächst für sich zu untersuchen.
Sodann ist anhand des sich ergebenden Gesamtbildes zu beurteilen, ob von einer Einkunftsquelle auszugehen ist. Es darf dabei nicht schematisch auf ein zahlenmäßiges Überwiegen der für bzw. gegen Liebhaberei sprechenden Umstände abgestellt werden. Spricht ein Kriterium in besonderem Maße für das Vorliegen einer Einkunftsquelle, kann eine Einkunftsquelle auch dann anzunehmen sein, wenn eine Mehrzahl anderer Kriterien - in geringerem Maße - gegen die Annahme einer Einkunftsquelle spricht.
Dem Kriterium der Bemühung zur Verbesserung der Ertragslage (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO) kommt dabei besondere Bedeutung zu (siehe auch Rz 56).
Bei der Kriterienprüfung ist dem Grundsatz des Parteiengehörs in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0429-VI/4/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 01.03.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF