Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 54–56
3.7.7. Verbesserungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO)
überholte Fassung (bis 01.03.2021)RichtlinieBMF-010219/0429-VI/4/2013gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 01.03.2021.
Wortlaut laut Findok
3.7.7. Verbesserungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO)
Rz 54:
Unter diese Bemühungen fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten (bspw. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124), wobei deren Durchführung in gewissem Ausmaß auch Aufwendungen mit sich bringen kann (VwGH 28.4.2011, 2008/15/0198).
Es ist zu prüfen, ob und inwieweit der Steuerpflichtige Maßnahmen setzt, die nicht nur kurzfristig zur Verbesserung der Ertragslage führen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Maßnahmen zeitgerecht ergriffen werden, die zu einer Bereinigung der schlechten Organisation der Betätigung (siehe Rz 52) geeignet sind. Liegt ein derartiges Bemühen vor, spricht dies gegen Liebhaberei (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038).
Rz 55:
Maßnahmen, die bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO die Kriterien einer Änderung der Bewirtschaftung erfüllen (siehe Rz 93 ff), sind im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 LVO entweder als Verbesserungsmaßnahme oder als Neubeginn einer anders gearteten Tätigkeit (siehe Rz 41) zu werten.
Beispiel:
Bei einer zunächst als Einkunftsquelle eingestuften "großen Vermietung" bleiben die Ergebnisse hinter den Erwartungen zurück. Der Vermieter zahlt daher einen Teil des Kredites zurück, um den ursprünglichen absehbaren Zeitraum einhalten zu können. Diese - nicht von Anfang an geplante - vorzeitige Kreditrückzahlung ist im Rahmen der Kriterienprüfung als Verbesserungsmaßnahme zu würdigen.
Rz 56:
Die beim Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 6 LVO angesprochenen Bemühungen sind ein besonders gewichtiger Hinweis auf die Absicht des Steuerpflichtigen auf Erzielung eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses (vgl. zB VwGH 19.3.2008, 2005/15/0151; VwGH 28.4.2011, 2008/15/0198).
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0429-VI/4/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 01.03.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF