Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 35–36
3.5. Gesamtüberschuss (§ 3 Abs. 1 LVO)
geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 02.03.2021
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Wortlaut laut Findok
3.5. Gesamtüberschuss (§ 3 Abs. 1 LVO)
Rz 35:
Gesamtüberschuss ist das außerbetriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet die Betätigung für den Übertragenden und führt zu einem neuerlichen Beginn der Betätigung beim Übernehmenden.
Veräußerungsüberschüsse sind nicht zu berücksichtigen.
Rz 36:
Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 sind auf eine "Normal-AfA" umzustellen (siehe Rz 26 sowie Rz 65, Beispiele b und c), nicht hingegen ZehntelabschreibungenFünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988, weil diese keinen Herstellungsaufwand betreffen (UFS 17.11.2011, RV/0128-L/07). Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 EStG 1988 sind daher nicht zu berücksichtigen (siehe aber Rz 23 betreffend zeitlich begrenzte Betätigungen und Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 4 LVO).
Normen und Schlagworte
- § 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
GesamtüberschussZehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen§ 28 Abs. 3 EStG 1988Zehntelabschreibungen§ 28 Abs. 2 EStG 1988besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 EStG 1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.445.567
- GZ der Erstfassung
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 02.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF