Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 170–172
9.3.3. Einzelfälle
überholte Fassung (bis 20.11.2013)RichtlinieBMF-010203/0599-VI/6/2011gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 20.11.2013.
Wortlaut laut Findok
9.3.3. Einzelfälle
9.3.3.1. Land- und Forstwirtschaft
Rz 170:
Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1 Abs. 1 LVO einzureihen und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei nicht vor (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/15/0059).
Wird hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht (§ 1 Abs. 2 LVO; zB Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten) und sich bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor (zB VwGH 21.10.2003, 97/14/0161, zur Verpachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft).
9.3.3.2. Wohnungseigentumsgemeinschaften
Rz 171:
Wohnungseigentumsgemeinschaften kommt Unternehmereigenschaft zu, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0129; VwGH 4.2.2009, 2007/15/0116 sowie VwGH 13.5.2003, 99/15/0238). Gemäß § 6 LVO kann in diesem Zusammenhang keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen.
9.3.3.3. Kosten- und Errichtungsgemeinschaften
Rz 172:
Auch im Zusammenhang mit nach außen hin auftretenden Kosten- oder Errichtungsgemeinschaften ist § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nicht anwendbar (vgl. UStR 2000 Rz 182).
Normen und Schlagworte
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Land- und ForstwirtschaftJagenReitenWohnungseigentumsgemeinschaftenKosten- und Errichtungsgemeinschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 20.11.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF