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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 170–172

9.3.3. Einzelfälle

überholte Fassung (bis 20.11.2013)RichtlinieBMF-010203/0599-VI/6/2011gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 20.11.2013.

Wortlaut laut Findok

9.3.3. Einzelfälle 9.3.3.1. Land- und Forstwirtschaft Rz 170: Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1 Abs. 1 LVO einzureihen und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei nicht vor (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/15/0059). Wird hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht (§ 1 Abs. 2 LVO; zB Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten) und sich bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor (zB VwGH 21.10.2003, 97/14/0161, zur Verpachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft). 9.3.3.2. Wohnungseigentumsgemeinschaften Rz 171: Wohnungseigentumsgemeinschaften kommt Unternehmereigenschaft zu, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0129; VwGH 4.2.2009, 2007/15/0116 sowie VwGH 13.5.2003, 99/15/0238). Gemäß § 6 LVO kann in diesem Zusammenhang keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen. 9.3.3.3. Kosten- und Errichtungsgemeinschaften Rz 172: Auch im Zusammenhang mit nach außen hin auftretenden Kosten- oder Errichtungsgemeinschaften ist § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nicht anwendbar (vgl. UStR 2000 Rz 182).

Normen und Schlagworte

Land- und ForstwirtschaftJagenReitenWohnungseigentumsgemeinschaftenKosten- und Errichtungsgemeinschaften

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2012 bis 20.11.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF