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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0102-L/10

Anerkennung des Auszahlungsbetrages für eine Pensionsabfindung als "Vergleichssumme" iSd § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-L/10vom 30.12.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 1380 ABGB sein. Sind die Rechte des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis für den Fall seiner Auflösung streitig und zweifelhaft, und zwar auch hinsichtlich der Höhe von Pensionsansprüchen, so ist die Vereinbarung, anstelle der in der Pensionsordnung vorgesehenen Pension (nach Wahl des Arbeitnehmers) eine dort nicht vorgesehene Pensionsabfindung zu bezahlen, ein Vergleich (VwGH 12.9.1989, 89/14/0077). Ein "Vergleich" iSd. § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 liegt in dem hier zu beurteilenden Fall aus folgenden Gründen nicht vor: Wie oben angeführt, ist ein Vergleich die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Der Bw. hatte keinen vertraglich festgelegten Anspruch auf Abfindung seiner monatlich auszuzahlenden Firmenpension. Nach den Angaben des Rechtsanwaltes der ehemaligen Arbeitgeberin sei die Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten und hätte ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Trotz der Vertragsklausel, welche die ehemalige Arbeitgeberin berechtigte, die Pensionszahlungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Firma nachhaltig so verschlechtert, dass die volle Aufrechterhaltung der zugesagten Pension eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte, wurde dem Bw. zunächst die vergleichsweise Bereinigung seiner Forderungen gegenüber der Fa. D AG im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs im Ausmaß einer 20%-Quote angeboten. Der Bw. hingegen vermutete, dass das Vermögen der D AG schuldhaft geschmälert wurde und kündigte Konsequenzen an. Dadurch, dass die vertraglich zur Zahlung der Firmenpension verpflichtete Gesellschaft behauptete, die monatlichen Zahlungen nicht mehr bewältigen zu können, der Bw. jedoch den Argumenten der Gesellschaft keinen Glauben schenkte und mit diversen Maßnahmen drohte, ist grundsätzlich vom Vorliegen strittiger oder zweifelhafter Rechte auszugehen, die nur auf dem Rechtsweg zu realisieren gewesen wären. Ziel des außergerichtlichen Ausgleiches ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen bzw. Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen. Dieses Verfahren ist interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin bzw. des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen bzw. den Gläubigern zukommen. Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen bzw. Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig! Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit (Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/83/Seite.830020.htmlAußergerichtlicher Ausgleich) Der Bw. zeigte sich mit dem Angebot der Fa. D AG, der Zahlung einer 20%-Quote im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs, nicht einverstanden und bezeichnete seinerseits - in Anlehnung an die gesetzlichen Vorschriften zur Wertpapierdeckung - eine Quote von 50% (zuzüglich zur Konkursquote) als vernünftige Diskussionsgrundlage. In einer abschließenden Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2008 an Dr. T, Aufsichtsratsmitglied der Fa. D AG, erklärte sich der Bw. mit einer einmaligen Zahlung iHv. 186.489,00 € (das sind 67,5% der handelsrechtlichen Rückstellung, dem höheren der beiden bisher verwendeten handelsrechtlichen Ansätze, im Ausmaß von 276.280,00 €) einverstanden, und nannte weitere Bedingungen für die Abgabe einer Zustimmungserklärung zu einer 20%-Quote im Rahmen des außergerichtlichen Ausgleichs. Diese Bedingungen, wie Zahlung des Differenzbetrages iHv. 141.867,00 € auf das Konto des Bw. von dritter Seite, sowie Zahlung der 20%-Quote binnen einer Frist von 14 Tagen, wurde umgehend, nämlich mit Zahlungen vom 20. und 23. Dezember 2008, erfüllt. Der Bw. hat im Rahmen der Verhandlungen ursprünglich eine Quote von 50% (zuzüglich zur Konkursquote), somit eine Quote von 70% als vernünftige Diskussionsgrundlage bezeichnet und ist mit seiner Forderung - offenbar auf Grund der oben näher dargestellten Androhung von Konsequenzen - so gut wie zur Gänze durchgedrungen. Für die Annahme eines Vergleiches, dessen Wesensmerkmale im "beiderseitigen Nachgeben" liegen, bleibt bei diesem Sachverhalt kein Raum. Dies gilt sowohl für die Beurteilung aus rein zivilrechtlicher Sicht, als auch für die Auslegung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise. 3.7 Zivilrechtlich haben sich die Vertragsparteien zweifellos nicht darauf verständigt, wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen, sondern hat ausschließlich die ehemalige Arbeitgeberin unter dem Eindruck der angedrohten Konsequenzen durch einseitiges Nachgeben die vom Bw. letztlich geforderte Pensionsabfindung in vollem Umfang zugestanden. Die ursprünglich behauptete Forderung des Bw. auf Auszahlung des rückgestellten Betrages iHv. 276.280,00 € ist durch nichts belegt und findet auch in dem ab 12. November 2008 aufgenommenen Schriftverkehr betreffend Auszahlung einer Pensionsabfindung keine Deckung. Tatsächlich liegt hier ein Anerkenntnis vor, welches sich vom Vergleich durch das Fehlen des beiderseitigen Nachgebens unterscheidet. 3.8 Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung wird klar, dass auch bei weiter Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 1380 ABGB ein anderes Ergebnis nicht erzielbar ist. Zwar wurde durch die angeführten Zahlungen der bislang zweifelhafte Anspruch auf Zuerkennung einer Pensionsabfindung bereinigt. Die Lösung der Streitfrage wurde jedoch nicht im Rahmen gegenseitigen Nachgebens, sondern in der bedingungslosen Akzeptanz der Forderungen des Bw. gefunden. Die ehemalige Arbeitgeberin hat sich angesichts der offenbar nicht unbegründeten Verdachtsmomente für das kleinere Übel der Zahlung der Pensionsabfindung in der vom Bw. geforderten Höhe entschieden und damit die Geltendmachung von Haftungsansprüchen, Abwehr strafrechtlicher Anschuldigungen gegen Funktionsträger im Konzern und damit allenfalls verbundener Beschädigung des guten Rufs des Konzerns etc. endgültig abgewendet. Für die Annahme eines "Vergleiches" im steuerlichen Sinn verbleibt bei dieser Sachlage freilich kein Raum. Dass die Zahlung des Differenzbetrages iHv. 141.867,00 € von dritter Seite erfolgte, ändert an der vorgenommenen Beurteilung nichts, da diese Zahlung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vom Bw. geforderten Abfindungszahlung steht. Die von der Berufung geltend gemachte Anwendung der Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung ist daher nicht möglich. 3.9 Wegen Überschreitens der Freigrenze (Betrag iSd § 1 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes iHv. 10.200,00 €) scheidet - wie oben bereits ausgeführt - auch die Beurteilung und Besteuerung als Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 aus (eine Besteuerung gem. § 124b Z 53 EStG 1988 kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Zahlung nicht von einer Pensionskasse erfolgte). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 30. Dezember 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0102-L/10
Stammnummer
57027
Gültig
30.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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