Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0415-S/11
Kein Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, wenn die Erkrankung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-S/11vom 30.12.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit diesen Ausführungen ist nach Ansicht des Referenten auch die zweite Frage gestellte Frage des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 2. November 2011, "warum vom Finanzamt bei physischen Erkrankungen immer nur praktische Ärzte als Gutachter bestellt werden", beantwortet.
4.3 Soziale Absicherung - "Beamte sagen NEIN"
Der Vorstellung des Berufungswerbers, dass "der Gesetzgeber zwar eine gute Absicherung für solche Situationen schaffe aber dies nichts nütze, weil die Beamten NEIN sagen" sind nach Ansicht des Referenten nicht mehr "harte aber ehrliche Worte", sondern der Vorwurf eines willkürliches Vorgehen der Organe der Abgabenbehörde erster Instanz beim Vollzug der Gesetze. Diesem Vorwurf ist zu erwidern:
Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art 18 Abs. 1 der B-VG). Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht in den unter Punkt 4.1 (Kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages) dargelegten gesetzlichen Bestimmungen vor, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn dieses Kind im Laufe seines Lebens erheblich behindert wird (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder auf Grund einer bis zum 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung im Rahmen einer Berufsausbildung), sowie ab welchem Ausmaß (mindestens 50%) für diese Behinderung eine Erhöhungsbetrag zusteht und ob diese Behinderung nicht nur vorübergehend ist (mehr als drei Jahre) und ob das Kind dauernd außerstande ist sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Wenn die Voraussetzungen, wie im gegenständlichen Verfahren auch nach Ansicht des Referenten nicht erfüllt sind, weil die Erkrankung der Tochter des Berufungswerbers nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist und sich dieses Kind auch nicht in Berufsausbildung befunden hat, ist es den "Beamten", die beim Vollzug an die Gesetze gebunden sind verwehrt, einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zu gewähren, wenn die Subsumption des zu beurteilenden Sachverhaltes ergibt, dass kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages auf Grund der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen besteht.
5 Fristen nur für den "Bittsteller"
Wenn der Berufungswerber ausführt, dass nur ihm als "Bittsteller" eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt wurde, so übersieht er in diesem Zweiparteienverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, dass auch der Abgabenbehörde erster Instanz eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahmen gesetzt wurde, wie er den ihm zur Wahrung des Parteiengehörs übersandten Vorhalt an den Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz entnehmen kann.
Wenn er mit der Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend das ihm bisher nicht zur Kenntnis gebrachte dritte Sachverständigengutachten vom 16. März 2011 eine Zermürbungstaktik oder Hinhaltetaktik verbindet "bis sich das Problem löst", so verkennt er einerseits den in der Bundesabgabenordnung normierten Grundsatz des Parteiengehörs, wonach den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist (§ 115 Abs. 2 BAO) und andererseits die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden innerhalb bestimmter Fristen. Es wäre dem Grundsatz der Verfahrensökonomie abträglich, den Parteien (Berufungswerber sowie Abgabenbehörde erster Instanz) jahrelange Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen zu gewähren und dass der Referent nicht darauf wartet bis sich das "Problem von selbst löst" - was immer der Berufungswerber darunter versteht - sondern die ihm vorliegende Berufung innerhalb von ca. sechs Monaten einer Erledigung zugeführt hat und in diese Erledigungsdauer acht Wochen einzurechnen sind, in denen den Parteien Gelegenheit gegeben werden musste Stellungnahmen abzugeben, beträgt die Erledigungsdauer somit weniger als vier Monate vom Eingang der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzamt (22. Juli 2011) bis zur Erledigung (30.12.2011).
Salzburg, am 30. Dezember 2011
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-S/11
- Stammnummer
- 56988
- Gültig
- 30.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF