Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2896-W/02
An- und Verkauf von Kunstdrucken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2896-W/02vom 27.12.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vorgangsweise ist auf Basis der dargestellten Aktenlage wirtschaftlich nur dann nachvollziehbar, wenn der Bw. entweder mit der A. AG in einer Zusatzvereinbarung eine Rückkaufsverpflichtung vereinbart hatte, welcher Umstand vom Bw. in Abrede gestellt wird, oder er ein großes Vertrauen in die Werthaltigkeit der Kunstgrafiken hatte, weshalb dem Bw. ohne Vorhandensein jedweder Infrastruktur eines Kunsthandelsbetriebes und eines Kundenkreises das Vereinbaren einer Rückkaufsverpflichtung entbehrlich schien.
Im nicht vom Berufungszeitraum umfassten Jahr 2001 kam es zur Eröffnung der Insolvenzverfahren im April 2001 und sah sich der Bw. wegen der Gefahr des Verlustig-Gehens der eingelagerten Grafiken gezwungen, die nicht rückgekauften 36 Kunstgrafikserien an sich zu nehmen.
Nach dem Inhalt der Lizenzhändlerverträge hatte der Bw. für die Dauer des Vertrages, also bis 22. Dezember 2003 keine rechtliche Befugnis aus der Vertragsgestaltung bzw. Preisgestaltung des Lizenzgebers A. AG auszuscheren und unternehmerisch tätig zu werden (sh. oben: Befolgung der Geschäftsbedingungen in Bezug auf Preise und Zahlungsbedingungen, im Falle von Verkäufen fixe Gewinnspannen (tatsächlich kam es nur zu Rückkäufen des Lizenzgebers), Recht auf Teilnahme an vom Lizenzgeber veranstalteten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen), wenngleich diese Beziehungen infolge Konkurseröffnung im April 2001 jäh endeten.
Bis zur durch die Konkurseröffnungen bewirkten Zäsur entfaltete der Bw. de facto keine Tätigkeit, die als gewerbliche einzustufen ist.
Wenn in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. September 2007 ins Treffen geführt wird, der Bw. hätte neun Grafikserien je 8 Stück Einzelgrafiken, somit 72 Stück Einzelgrafiken, anbieten können, so trifft das nicht zu, da eben ab 23. Dezember 1998 die 45 Stück Grafikmappen (45 Serien á 8 Stück = 360 Einzelgrafiken) bei der A. AG gelagert und versichert waren (vgl. oben, AB 190) bis zum Rückkauf der 9 Grafikserien durch die A. AG im Jahr 1999 bzw. der Abholung der restlichen 36 Grafikserien im April 2001.
Lediglich die eine (1) gerahmte Serie der acht Kunstdrucke von J.D., welche ursprünglich in der Ordination des Bw. aufgehängt wurden, versuchte er ab Ende 1999/Anfang 2000 in fremden Geschäften ausstellen und kommissionsweise verkaufen zu lassen.
Dieser Versuch, der im Übrigen wie oben dargestellt zu keinem einzigen Verkauf führte, kann zu keiner anderen Beurteilung der Betätigung des Bw. führen.
Betreffend Umsatzsteuer für 2000 ist auszuführen:
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen. Überdies gilt die gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichtete Berufung gemäß
§ 274 BAO als auch gegen den Veranlagungsbescheid gerichtet (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar4, Tz. 14 zu § 273).
Die ursprünglich gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid März 2000 gerichtete Berufung gilt, da bei Erlassung des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides am 23. Februar 2006 die Feststellungen des Prüfers rückgängig gemacht wurden, gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 weiter. Die auf die erklärten 10%-igen Umsätze in Höhe von S 192.000,00 entfallende Umsatzsteuer wurde bereits im Jahr 1999 auf Grund der Rechnungslegung vorgeschrieben (vgl. Tz. 13.2e und Tz. 19 des BP-Berichtes: Haftung betreffend USt auf Grund Rechnungslegung; die S 19.200,00 aus 2000 sind in den S 28.800,00 aus 1999 enthalten) und ist deshalb im Jahr 2000 auf Grund der Erklärung nicht ein zweites Mal vorzuschreiben.
Hinsichtlich Einkommensteuer für 1997 verbleibt auszuführen:
Wie bereits der Prüfer in seiner Stellungnahme festzuhalten hat, erfolgte die Aktivierung der Grafikserie von J.D. im Jahr 1997 irrtümlich. Da Kunstdrucke wie Kunstwerke prinzipiell als nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter anzusehen sind, ergibt sich trotz Aktivierung mangels Absetzung für Abnutzung keine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage und konnte die diesbezügliche Berufung nur abgewiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien, am 27. Dezember 2011
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2896-W/02
- Stammnummer
- 56914
- Gültig
- 27.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF