Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0534-W/02
Taggelder bei zweitem Tätigkeitsmittelpunkt. Mitarbeit bei anderem Steuerberatungskanzlei. Laut Bw zum überwiegenden Teil Fahrten zu Klienten außerhalb des Sitzes dieser Kanzlei. Es wurden keine Aufzeichnungen hierüber geführt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-W/02vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für das Jahr 1995 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw erzielt
selbständige Einkünfte als Steuerberater. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 beantragte der Bw unter
anderem Tagesdiäten als Betriebsausgaben und brachte die darin enthaltene
Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung zum Abzug.
Im Zuge der Veranlagung wurde
der Bw aufgefordert die Reisekostenabrechnungen vorzulegen. Nach
Überprüfung derselben, gewährte das Finanzamt nur einen Teil der
beantragten Diäten und kürzte die Vorsteuer um den darauf entfallenden
Betrag. In der gesonderten Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus:
"Wird
ein Ort auf Grund eines durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem
Tätigkeitsmittelpunkt, kann ein Verpflegungsmehraufwand für den
Anlaufzeitraum (die erste Woche bzw. 10 Arbeitstage) grundsätzlich geltend
gemacht werden. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum ist kein
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Es konnten daher die
beantragten Diäten in Höhe von 66.180,00 S und Vorsteuer in
Höhe von 6.016,38 S für die Fahrten zum Büro S in X nicht
anerkannt werden."
Gegen diese Bescheide
(Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 1995) erhob der Bw mit Schreiben vom
30. April 1999, am letzten Tag der verlängerten Rechtsmittelfrist, Berufung
und führte darin aus, dass der im § 4 Abs. 4 EStG 1988 verwendete
Begriff "ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen" mit dem
analogen Begriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 inhaltlich
übereinstimmt. Danach wären in der Folge für die Beurteilung der
Abzugsfähigkeit von Diäten insbesondere die Regelung der RZ 180 LStR
1992 zu beachten; wonach bei einer Tätigkeit, die sich über einen
längeren Zeitraum erstreckt, ein "weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit"
begründet wird, wenn der Dienstnehmer (bei zeitlicher Unterbrechung)
insgesamt mehr als 10 Arbeitstage im Monat tätig ist.
Bei grundsätzlicher
Anerkenntnis dieser in den Lohnsteuerrichtlinien konkretisierten Logik, wies der
Bw jedoch darauf hin, dass in seinem konkreten Fall, unter Beachtung der
tatsächlichen Sachverhalte, diese Regelung nicht anwendbar sei, und gab
folgende Begründung an:
"Meine
Kooperation als selbständiger Steuerberater mit dem
Wirtschaftstreuhänder(-Kollegen) F. S (S WT Union GmbH) war
folgendermaßen konkret ausgestaltet: mein Berufskollege F. S hatte im
fraglichen Zeitraum Büros in St (Hauptbüro), sowie in Wien 21 (AS) und
in Wien 21 (F). Meine Anlaufstelle war in der Regel das Büro in St; in
diesem Büro erfolgten regelmäßig die Einsatzbesprechungen,
wonach festgelegt wurde, welche Klienten (meines StB-Kollegen) ich jeweils mit
welchen konkreten Problemstellungen zu betreuen habe. Teilweise konnte die von
mir zu erbringenden Dienstleistungen von diesem Büro in St erbracht werden;
der überwiegende Teil konnte jedoch nur vor Ort beim Klienten realisiert
werden. Dies bedeutete, dass ich im Falle der Erbringung meiner Dienstleistungen
direkt beim Klienten, vom Büro in St zu diesem Klienten mit meinem PKW
fahren musste, wobei sämtliche Klienten nicht in St (bzw. Umgebung) ihren
Sitz hatten, sondern vielmehr im Wiener Bereich bzw. im Burgenland bzw.
südlichen Niederösterreich. Es lag in der Natur meiner damaligen
Hauptaufgabe, nämlich die Umstrukturierung des bestehenden Rechnungswesens
in Richtung Controlling-Systeme, dass diese Tätigkeit überwiegend vor
Ort beim Klienten erfolgen musste.
Da
mit meinem WT-Kollegen F. S keine Vergütung für Reisekosten bzw.
Verpflegung vereinbart war, führte ich auch keine detaillierten
Aufzeichnungen diesbezüglich (nicht zumutbar erheblicher Mehraufwand),
sondern setzte vielmehr als Diäten (Betriebsausgaben und Vorsteuern)
regelmäßig nur diejenigen an, die sich aus der zeitlichen
Beanspruchung nach der Logik - Fahrtzeit von meinem Büro in P und
Hauptbüro der WT-Kollegen F. S in St ergaben.
Das
dargestellte Gesamtbild zeigt somit die bloße "Verteilerfunktion" meines
StB-Kollegen (da im übrigen auch die Honorarverrechnung entsprechend den
berufsrechtlichen Vorschriften beim Klientel meines Kollegen nur durch ihn
direkt erfolgen konnte) - und entspricht somit keineswegs dem in den
Lohnsteuerrichtlinien unterstellten Bild eines "weiteren
Tätigkeitsmittelpunktes", basierend auf den Denkmustern eines
Dienstverhältnisses, bei dem - auch im Falle von verschiedenen Einsatzorten
- doch relativ stabile , i.S. von nachvollziehbaren, Verhältnisse
vorliegen.
Zusammenfassend
kann somit festgestellt werden, dass mein Sachverhalt somit ein anderer als der
den Regeln des "weiteren Tätigkeitsmittelpunktes" unterstellte
ist!"
Der Bw beantragte die im Wege der Veranlagung der
Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Jahres 1995 zunächst nicht anerkannten
Diäten in Höhe von 66.180,00 S und die Vorsteuer in Höhe von
6.016,38 S im vollen Umfang als Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern
anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. August 1998 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu
aus:
"Der
Aufenthaltsort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden muss
stellt keine Reise dar. Aufgrund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird ein Ort zu einem Mittelpunkt der
Tätigkeit.
Auch
die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort
begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit,
sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort
insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus
den gleichen Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht
unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach
Verstreichen eines typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu
greifen hat (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 )."
Mit Schreiben vom 18. September 1998 stellte der Bw einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) und verwies auf die Berufung vom 30. April 1998.
Den Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO begründete der Bw mit dem
Hinweis auf die Grundsätze des § 93 BAO, wonach der Bescheid
(Berufung) insbesondere eine (sachliche) Begründung zu enthalten habe. Die
in der Berufungsvorentscheidung vom 21. August angeführte Begründung
gehe auf die in der Berufung ausgeführten Argumente in keiner Weise ein, es
werde vielmehr ausschließlich ein VwGH-Erkenntnis auszugsweise zitiert
ohne jedweden Versuch einen Konnex zum gegenständlichen Sachverhalt bzw.
zur Argumentationsführung der Berufung herzustellen.
Mit Bericht vom 16. Februar 1999 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung
der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt ist die Anerkennung
von Diäten als Betriebsausgaben.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 4 Abs.
5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988
ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Der Begriff der Reise im Sinne
des § 4 Abs. 5 EStG 1988 entspricht dem Begriff "Reise" im § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ist aber von der Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4
EStG 1988 zu unterscheiden (VwGH 23.5.1984, 83/13/0087, 8.10.1998, 97/15/0073,
15.9.1999, 93/13/0057).
Eine Reise liegt dann vor, wenn
der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus
sonstigem betrieblichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der
Betriebstätte) entfernt (VwGH 30.3.1960, 1816/59), ohne dass dadurch der
bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird bzw. ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird und es sich um eine
Entfernung von der Betriebsstätte von mehr als 25 km handelt.
Die gesetzliche Regelung,
wonach bei Vorliegen einer Reise Verpflegungsmehraufwand im Wege pauschaler
Taggelder als Betriebsausgabe zu qualifizieren ist, findet ihre Begründung
darin, dass einerseits einem Reisenden die besonders preisgünstigen
Verpflegsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt
sind, und andererseits der Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahme der
Hauptmahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt
ist.
Hält sich jedoch ein
Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen über einen längeren
Zeitraum (in der Regel eine Woche) an demselben Ort auf, so kann nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise gesprochen werden (vgl. für viele VwGH 18.12.1990,
87/14/0149).
In seinem Erkenntnis vom
2.8.1995, 93/13/0099 hat der VwGH ausgesprochen, dass bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich) Tätigkeit an einem
Einsatzort ebenfalls nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten
zustehen.
Korrekt geführten Aufzeichnungen, aus der das Ziel und
die Dauer einer Reise ersichtlich ist, bilden die Grundlage für die
Beurteilung, ob dem Grunde nach eine Reise vorliegt und somit, ob pauschale
Reisekosten gewährt werden können.
Nach der für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum geltenden Verwaltungspraxis und nach den oben zitierten Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes ist ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit dann
anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort
durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen wenn der Dienstnehmer an diesem
Einsatzort
durch
mehr als eine Woche (bei Fünftagewoche mehr als 5 aufeinanderfolgende
Arbeitstage) tätig ist (durchgehender Einsatz) oder
(bei
zeitlicher Unterbrechung) insgesamt mehr als zehn Arbeitstage im Monat
tätig ist (wiederkehrender Einsatz).
Wird
ein Ort aufgrund eines durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem
Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein Verpflegungsmehraufwand für die
erste Woche (die ersten 10 Arbeitstage im Monat) nur dann geltend gemacht
werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als 6 Monaten
an diesem Ort tätig war (vgl. VwGH 18.12.1990, 90/14/0232).
Was die Ausführungen in der Berufung bezüglich
der tatsächlichen Reiseziele betrifft, so wird darauf hinweisen, dass dem
Bw aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Rechtslage für die
Gewährung von Tagesdiäten (Führung eines Fahrtenbuches bzw. von
Aufzeichnungen) bekannt gewesen sein musste.
Da nach eigenen Angaben des Bw keine detaillierten
Aufzeichnungen geführt wurden, kann nicht geprüft werden inwieweit,
wie vom Bw in der Berufung behauptet, zusätzliche Diäten, die nicht
aus der von ihm vorgelegten Aufstellung zu entnehmen sind, zustehen würden.
Aufgrund der Angaben des Bw kann keine Festlegung über die Höhe
etwaiger zusätzlicher Diäten getroffen werden.
Die von vom Bw vorgelegte Aufstellung weist
überwiegend Fahrten zur Kanzlei des WT-Kollegen S auf. Aufgrund dieser
vorgelegten Aufstellung können nach den obigen Ausführungen, zu den in
der Veranlagung bereits gewährten Diäten, zusätzlich noch die
ersten 10 beantragten Tagesdiäten für Fahrten zur Kanzlei S
gewährt werden.
C)
Auswirkung
Aufgrund der obigen
Ausführungen ergeben sich folgende Änderungen:
a)
Einkommensteuer
|
Überschuss lt. Veranlagung
|
S
|
538.000,00
|
minus zusätzlich anerkannter
Betriebsausgaben (Tagesdiäten)
|
S
|
- 2.782,00
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
S
|
535.218,00
b)
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer lt. Veranlagung
|
S
|
36.414,42
|
plus zusätzlich e Vorsteuer von den
anerkannten Tagesdiäten
|
S
|
+278,18
|
Vorsteuer
|
S
|
36.692,60
Wien,
1. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-W/02
- Stammnummer
- 5676
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF