Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1371-W/02
Widerruf der Zurücknahme der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1371-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Erklärung der Zurücknahme eines Rechtsmittels kommt es allein auf das Erklärte und nicht auf die Gründe der Erklärung und die der Erklärung zu Grunde liegenden Motive an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien betreffend
Gegenstandsloserklärung gemäß
§ 256 Abs 3 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zurücknahme der
Berufung.
Die Bw nahm ihre Berufung gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 1994 bis 1997 mit schriftlicher
Erklärung vom 10. April 2000 zurück und begründete dies mit
dem Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene Judikate und Entscheidungen. Das
Finanzamt erklärte im Anschluss daran die Berufung als
gegenstandslos.
Die Bw erhob darauf hin
Berufung gegen den Gegenstandsloserklärungsbescheid und widerrief die
Zurücknahme der Berufung mit der Begründung, dass die Bw
nachträglich Zweifel an der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der
Zurücknahme der Berufung habe. Obwohl bereits einzelne Entscheidungen zum
Sachverhalt ergangen seien, gelten diese doch nur für den Einzelfall, jeder
Fall sei anders gelagert und könne kaum mit anderen verglichen
werden.
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 256 Abs
1 BAO können Berufungen bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung .
. . zurückgenommen werden. Wurde eine Berufung zurückgenommen, hat die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß Abs 3 leg cit die Berufung
mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren
einzustellen.
Die Erklärung der
Zurücknahme einer Berufung wird mit dem Einlangen bei der Behörde
rechtsverbindlich und wirksam; sie kann nicht zurückgenommen oder
widerrufen werden. Bei der Erklärung der Zurücknahme eines
Rechtsmittels kommt es allein auf das Erklärte und nicht auf die
Gründe der Erklärung und die der Erklärung zugrundeliegenden
Motive an.
Ist die Erklärung nicht
frei von Mängeln des Willens (Irrtum, List, Zwang, Drohung) und ist die
Beeinträchtigung des freien Willens des Erklärenden auf
unzulässige Einwirkungen der Behördenorgane zurückzuführen,
so ist die Erklärung der Zurücknahme der Berufung unwirksam, über
die eingebrachte Berufung ist diesfalls sachlich zu entscheiden (vgl Stoll: BAO
Kommentar, S 2615).
Die Bw hat die Zurücknahme
ihrer Berufung mit "aufgrund zwischenzeitlich ergangener Judikate und
Entscheidungen" begründet und in ihrer Berufung gegen den
Gegenstandsloserklärungsbescheid "nachträgliche Zweifel an der
Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der ehemals abgestimmten
Zurücknahme der Berufung" und den Umstand, dass " bereits zum Sachverhalt
ergangene Entscheidungen nur für den Einzelfall gelten und jeder Fall
anders gelagert sei und kaum mit anderen verglichen werden könne" als Grund
angegeben.
Die Bw hat aber damit nicht
behauptet ihre damalige Erklärung sei nicht frei von Mängeln des
Willens zustandegekommen und die Beeinträchtigung ihres freien Willens sei
auf unzulässige Einwirkungen der Behördenorgane
zurückzuführen.
Bei all den Argumenten der Bw
handelt es sich ausschließlich um Gründe bzw um zugrunde liegende
Motive, die die Bw ursprünglich veranlasst haben, die Berufung
zurückzunehmen und die sie nunmehr veranlassen, doch wieder davon Abstand
zu nehmen. Bei der Erklärung der Zurücknahme eines Rechtsmittels kommt
es aber - wie bereits oben ausgeführt - allein auf das
Erklärte und nicht auf die Gründe der Erklärung und die der
Erklärung zugrunde liegenden Motive an.
Die in Rede stehende
Erklärung der Zurücknahme der Berufung erfolgte demnach nicht unter
Beeinträchtigung des freien Willens der Bw und erfüllt somit die
Voraussetzungen für ein wirksames Zustandekommen. Da die Erklärung der
Zurücknahme der Berufung ganz allgemein eine prozessuale Erklärung
darstellt, die ihrem Wesen nach unwiderruflich und vor allem mit dem Verlust des
Anspruches auf Entscheidung über die eingebrachte Berufung verbunden ist,
war die Berufung gegen den Gegenstandsloserklärungsbescheid als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1371-W/02
- Stammnummer
- 5668
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF