Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3330-W/02
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben eines Vortragenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3330-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
1.
Die Berufung wird betreffend Einkommensteuer 1999 als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Einkommensteuer
1999 ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben betreffend Einkommensteuer 1999 ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
2. Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer
1999 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist
Universitätsdozent an der Universität Wien. Neben dieser
Tätigkeit erzielte der Bw im Streitjahr Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer OEG
sowie aus Vorträgen und psychologischer Arbeit. Hinsichtlich letztgenannter
Tätigkeit (Vorträge und psychologische Arbeit) legte der Bw eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor.
Bis zu dessen
bescheidmäßiger Ablehnung als Bevollmächtigter gemäß
§ 84 BAO wurde der Bw von Franz L. vertreten.
In seiner
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machte der Bw auch Aufwendungen von S 60.000,--
für Steuerberatung geltend. Diese Aufwendungen resultieren aus der
Tätigkeit des Franz L.. Franz L. hat dem Bw über seine Tätigkeit
eine im Veranlagungsakt erliegende Rechnung über S 120.000,-- gelegt,
wovon der Bw im Jahr 1999 S 60.000,-- entrichtet hat. In dieser Rechnung
wird als Leistungsinhalt des Franz L. festgehalten, dieser habe die für die
selbständigen Tätigkeiten des Bw erforderlichen Steuer- und
Berufungsangelegenheiten für die Jahre 1996 bis 1999 erledigt, wobei
für diese Tätigkeiten ein Pauschale von jährlich S 30.000,--
verrechnet werde.
Aus der Beteiligung des Bw an
der OEG resultierte im Jahr 1998 ein Verlust von S 784.559,--. Dieser
Verlust konnte im Jahr 1998 im Ausmaß von S 82.777,-- nicht
ausgeglichen werden.
Im Zug der Veranlagung wich das
Finanzamt von den Abgabenerklärungen des Bw ab. Zur Begründung
führte es dazu im Einkommensteuerbescheid aus, die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie den
Selbstbehalt von S 100.690,-- nicht überstiegen. Hinsichtlich der
Abweichungen gegenüber den Steuererklärungen werde auf das Ergebnis
des mit dem Bw bzw seinem Vertreter geführten (Telefon)Gesprächs
hingewiesen.
Gegen diese Bescheide erhob der
Bw Berufung, wobei er im Wesentlichen ausführte, die Berufung richte sich
vor allem gegen die Spruchergebnisse und die ungenügende Begründung.
Die angefochtenen Bescheide mögen bis zur Korrektur im Zug des
Rechtsmittelverfahrens zu Gänze außer Kraft gesetzt werden. Der
Berufung möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Eine
Fälligstellung der vorläufig festgesetzten Steuernachzahlungen an
Umsatz- und Einkommensteuer solle, ebenso wie eventuelle
Einbringungsmaßnahmen bis zum endgültigen Verfahrensabschluss
ausgesetzt werden. Verlustanteile und -vorträge mögen von Amts wegen
in Berichtigungsbescheiden berücksichtigt werden.
Das Finanzamt forderte den Bw
in der Folge mit Bescheid auf, die der Berufung anhaftenden Mängel (es
fehle eine Erklärung, welche konkreten Änderungen der jeweiligen
Bescheide beantragt würden sowie eine Begründung) binnen einer
näher genannten Frist zu beheben.
In einer fristgerecht
erstatteten Berufungsergänzung führte der Bw zusammengefasst aus, die
ausgewiesenen Einzelpositionen der angefochtenen Bescheide entsprächen
nicht den eingebrachten Steuererklärungen sowie Beleggrundlagen und seien
daher nochmals zu überprüfen und anzugleichen. Die
Verlustvorträge aus 1998 sowie aus Bilanzverlusten aus einer näher
genannten Steuernummer (Beteiligung des Bw an der OEG) des Wirtschaftsjahres
1997/1998 seien zu berücksichtigen und 1999 gegenzurechnen (siehe die
Einkommensteuerbescheide 1997/1998). Da die ergangenen Bescheide weder die
eingebrachten Steuererklärungen samt Belegen noch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit in tatsächlicher Höhe würdigten, habe das
Rechtsmittel eingebracht werden müssen. Ebenso seien zu hohe
Bemessungsgrundlagen sowie keine Verlustvorträge angesetzt und
Betriebsausgaben nicht anerkannt worden.
Vor Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt erging betreffend die OEG ein
Feststellungsbescheid, demzufolge auf den Bw im Jahr 1999 Einkünfte von
S 100.000,-- entfielen.
Das Finanzamt erließ mit
Berufungsvorentscheidung geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 1999, wobei es im Einkommensteuerbescheid zur Begründung
ausführte, die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht
berücksichtigt werden können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
S 111.500,-- nicht überstiegen hätten. Darüber hinaus verwies das
Finanzamt in beiden Bescheiden auf eine Bescheidbegründung.
In dieser gesonderten
zusätzlichen Bescheidbegründung führte das Finanzamt
zusammengefasst aus, gemäß
§ 192 BAO bestehe eine Bindung
abgeleiteter Bescheide an die Ergebnisse von Feststellungsbescheiden bzw §
295 BAO normiere die amtswegige Anpassung von abgeleiteten
Einkommensteuerbescheiden an die Ergebnisse von Feststellungs- oder anderen
Grundlagenbescheiden (welche unter Umständen Verlustanteile oder noch nicht
ausgeglichene Verluste ausweisen würden) ohne Rücksicht auf die
Rechtskraft der abgeleiteten Bescheide. Der Bw habe bislang zwar mehrfach eine
Berücksichtigung von Verlustanteilen bzw. Bilanzverlusten aus der
Beteiligung an der OEG begehrt, das Verlustausmaß bzw das Ausmaß der
Verlustanteile aber bisher trotz Mängelbehebungsauftrages nicht
betragsmäßig genannt bzw bekannt gegeben. Weiters führte das
Finanzamt aus:
"Die im Berufungsschreiben
festgehaltenen Ausführungen hinsichtlich einer ,bescheidmäßigen
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung' wurden mangels einer derartigen
abgabenverfahrensgesetzlichen Institution als Antrag auf Aussetzung der
Einhebung iS des § 212a BAO gewertet.
Über diesen Antrag wird
abgesondert bescheidmäßig abgesprochen.
In der vorgelegten
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung 01. 01. 1999 bis 31. 12. 1999 wurden ua unter der
Bezeichnung "Mieten" S 49.466,16 als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Nach den bisherigen Angaben
handelt es sich dabei um die diesbezüglichen Gesamtkosten für Ihre
Wohnung.
Anhand der vorgelegten
Wohnungsskizze und der Quadratmeter-Angaben hiezu umfasst die Gesamtwohnung
70,86 qm und der in dieser Wohnung enthaltene ,Arbeitsbereich' bestehend aus 3
Zimmern 49,8 qm. Nach den Angaben in der Skizze besteht der nach Abzug des
,Arbeitsbereiches' verbleibende ,Wohnbereich' nur noch aus einem Vorzimmer (9,8
qm) ausgestattet mit einem Wäsche- und Kleiderkasten und mit einem
Schuhkasten, einem WC (1,02 qm) und aus einem Badezimmer mit 12 qm. Der
,Wohnbereich' beinhaltet nach Skizze und diesbezüglichen Angaben über
keinerlei Koch- oder Schlafgelegenheit, aber auch über keinen einzigen
Sitz- oder Essplatz.
Hingegen enthält der im
als ausschließlicher Arbeitsbereich markierten Wohnungsbereich gelegene
,Warteraum' (11,2 qm) sehr wohl einen Kochplatz, der ,Arbeitsplatzraum' (19,6
qm) sehr wohl einen Schlafplatz und der ,Gruppenraum für Therapiegruppen'
(19 qm) neben Bücherschränken und Musikturm sehr wohl auch
Sitzgelegenheiten.
Somit kann hinsichtlich der in
der Skizze als ,Arbeitsbereich' markierten Räume des gesamten
Wohnungsverbandes schon anhand der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung
keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese nach der Verkehrsauffassung von
vornherein nicht Ihrer privaten Lebenssphäre, sondern Ihrer
Betriebssphäre zuzuordnen wären.
Daher sind aber auch
Aufwendungen oder Ausgaben für diese im Wohnungsverband gelegenen
Räume gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Die geltend gemachten ,Mieten'
waren daher nicht als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen.
Unter das mit § 20 Abs 1 Z
2 lit d EStG 1988 normierte Abzugsverbot fallen nicht nur die unmittelbaren
Mietkosten der Wohnung bzw einzelner Räume einer Wohnung, sondern
sämtliche diesbezüglichen Kosten.
Die unter der Bezeichnung
,Energiebezüge, Gas, Strom' in Höhe von S 30.792,50 geltend gemachten
Kosten (welche überdies lediglich in Höhe von S 14.073,50 nachgewiesen
wurden) waren daher ebenso wenig als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen, wie
die unter der Bezeichnung ,Anlagegüter' zum Sofortabzug und ein zweites Mal
zum Abzug im Wege der AfA geltend gemachten Anschaffungskosten für das am
17. 12. 1999 erworbene HiFi-Set (S 13.200,--) und das im Februar 1999
erworbene ,Delphin-Reinigungssystem' (S 25.925,--).
Die Nichtabzugsfähigkeit
der Anschaffungskosten für das HiFi-Set und das Delphin-Reinigungssystem
steht auch der Bildung eines IFB für ebendiese Wirtschaftsgüter
entgegen.
Der, der Ausgabenposition
,Geringw. WG S 3.000,--' zu Grunde liegende Kassenbon weist weder einen
Rechnungsempfänger, noch irgendeine Warenbezeichnung aus.
Da somit nicht feststellbar
ist, ob dem diesbezüglichen Artikel Betriebsausgabencharakter zukommt, war
der genannte Betrag nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
In der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung 1999 wurden ua ,Betriebsmittelzinsen pauschal
S 30.000,00' zum Betriebsausgabenabzug geltend gemacht. Aus den
diesbezüglich vorgelegten Belegen (Kontoauszug zur Kontonummer xxx xxx xxx
sowie Schreiben vom 29. 11. 1999 über Höhe des zu diesem Zeitpunkt
noch aushaftenden Restsaldos von der Bank AG) wurde per 1. 3. 1999 ein
Kredit in Höhe von S 20.014,-- gewährt, welcher in Raten in
Höhe von S 1.818,--bzw. S. 1.823,-- bis 9. 12. 1999 zurückgezahlt
worden ist.
Von der gesamten
Kreditabwicklung entfallen laut Kontoauszug S 20.014,-- auf Kredittilgungen und
S 1.958,41 auf Zinsen und Spesen.
Die diesbezüglichen
Betriebsausgaben wurden daher auf obigen Betrag von S 1.958,41 reduziert.
Die Einkünfte aus Ihrer
selbständigen Tätigkeit wurden daher wie folgt ermittelt:
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Einnahmen laut
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
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|
|
S
333.820,--
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Ausgaben:
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Fahrt und
Reisekosten
|
S
8.783,50
|
|
|
Mieten
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S
0,00
|
|
|
Energiebezüge
Gas, Strom
|
S
0,00
|
|
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Telefongebühren
|
S
9.587,40
|
|
|
Postgebühren
|
S
3.005,80
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Fortbildung,
Fachliteratur, Beiträge
|
S
28.749,84
|
|
|
Büromaterial
|
S
1.801,80
|
|
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Anlagegüter
|
S
0,00
|
|
|
Geringw.
WG
|
S
0,00
|
|
|
Verbrauchsmaterial
|
S
1.589,10
|
|
|
Sonstiger
Aufwand
|
S
9.873,30
|
|
|
AfA wie
Vorjahr
|
S
22.897,39
|
|
|
AfA
"Anlagegüter w. o."
|
S
0,00
|
|
|
I-Freibetrag
|
S
0,00
|
|
|
Betriebsmittelzinsen
|
S
1.958,41
|
|
S
88.246,54
|
|
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|
|
Gewinn aus eigener
selbständiger Tätigkeit
|
|
|
S
245.573,46
Der
Einkünfteanteil aus der OEG wurde gem. § 192 BAO mit dem im
Feststellungsverfahren festgestellten Wert (S 100.000,--) berücksichtigt.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erhöhen sich damit auf S
345.573,--.
Ein Verlustvortrag aus
Vorjahren ist nicht (wie in der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung praktiziert) im
Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe zu erfassen, sondern gem. §
2 Abs 2 EStG 1988 im Rahmen der Einkommensermittlung als Sonderausgabe in Abzug
zu bringen.
Gemäß
§ 18 Abs
6 EStG 1988 sind Verluste aus vorangegangenen Jahren nur insoweit als
Sonderausgaben abzuziehen, als sie nicht bereits bei der Veranlagung für
die vergangenen Jahre berücksichtigt wurden.
Der Verlustvortrag aus 1998
wurde daher mit S 82.777,-- berücksichtigt.
Mit
Einkommensteuererklärung 1999 wurden Steuerberatungskosten in Höhe von
S 60.000,-- geltend gemacht. Nach den diesbezüglich beigebrachten
Unterlagen handelt es sich dabei um Zahlungen an Herrn Franz L..
Gemäß
§ 18
Abs.1 Z. 6 EStG 1988 sind nur jene Steuerberatungskosten als Sonderausgaben in
Abzug zu bringen, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet
werden.
Da für Herrn Franz L.
keine aufrechte Berufsbefugnis im Sinn des WTBG besteht, ist diesbezüglich
ein Sonderausgabenabzug nicht zulässig.
Nach den vorgelegten Unterlagen
resultieren die in der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung nach einer Kategorisierung
,Erlöse Vorträge' und ,Erlöse psych. Arbeit' getrennten
Erlöse insgesamt ausschließlich aus Vortragstätigkeiten.
Auch in den der ,Akademie'
gelegten Honorarabrechnungen werden eindeutig nicht ,psychologische Arbeiten'
sondern vielmehr abgehaltene Unterrichtseinheiten abgerechnet. Somit sind auch
diese Umsätze unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1
Z 11 lit b UStG 1994 subsummierbar.
Ein Vorsteuerabzug ist somit
auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs.3 UStG 1994 ausgeschlossen.
Die trotz Steuerfreiheit der
Umsätze in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde gemäß
§ 11
Abs 14 UStG 1994 vorgeschrieben."
Der Bw
beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Zur Begründung führte er aus, er verweise auf den
begründeten Sachverhalt der Steuererklärungen 1999 sowie seine
Berufungen.
Nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung und Einbringung des Vorlageantrages erging ein die OEG
betreffender geänderter Feststellungsbescheid, wobei der auf den Bw
entfallene Anteil der Einkünfte der OEG mit S -90.136,--
(€ -6.550,44) festgestellt wurde.
Das Finanzamt erließ in
der Folge einen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid, in welchem es die Einkünfte des Bw aus der OEG
entsprechend dem Feststellungsbescheid berücksichtigte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Einkommensteuer:
Nach Einbringung des Antrages
des Bw auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz (Vorlageantrag) erließ das Finanzamt einen gemäß
§
295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid. Tritt ein Bescheid an die
Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß
§ 274 BAO die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.
Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist
die Berufung als gegenstandslos zu erklären. Mit dem gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid wurde dem
Berufungsbegehren nicht Rechnung getragen. Die Berufung gilt daher als auch
gegen diesen Bescheid gerichtet.
Das Finanzamt hat in der
ergänzenden Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen im Detail
dargestellt, inwieweit und aus welchen Gründen es von den
Abgabenerklärungen des Bw abgegangen ist. Diesen Ausführungen und den
dabei getroffenen Feststellungen ist der Bw in seinem Vorlageantrag nicht
entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht behauptet, die vom Finanzamt
getroffenen Feststellungen stünden im Widerspruch zur Wirklichkeit. Der
unabhängige Finanzsenat sieht sich daher nicht veranlasst, die Richtigkeit
der vom Finanzamt getroffenen Feststellungen anzuzweifeln und bietet auch der
Akteninhalt für derartige Zweifel keinen Hinweis.
Zur Begründung dieses
Bescheides wird daher auf die dem Bw bekannte, umfangreiche ergänzende
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen verwiesen.
In Ergänzung zu den
Ausführungen des Finanzamtes wird weiters begründend festgehalten,
dass Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung gemäß
§ 20 Abs 1 Z 1 lit d EStG 1988 bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen es sei denn,
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Die
Erlöse des Bw resultieren nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen
des Finanzamtes insgesamt ausschließlich aus Vortragstätigkeiten. Die
Beurteilung, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild (Tätigkeit) zu erfolgen. Der Mittelpunkt der
Vortragstätigkeit liegt dabei jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmer
(Mittelpunkt der Vortragstätigkeit ist jener Ort, wo die Vorträge
abgehalten werden). Die vom Bw geltend gemachten Aufwendungen für die
häuslichen Arbeitszimmer bzw deren Einrichtung waren somit auch aus diesem
Grunde nicht abzugsfähig.
Ein Abzug der geltend gemachten
Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben scheiterte daran, dass Aufwendungen
für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann nicht als
abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden
können, wenn diese allein oder überwiegend dem Zweck dienen, die
Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw die
Einkommensteuerklärung abzufassen. Aufwendungen für Rechts- und
Beratungskosten, soweit sie für Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung
und dem Abschluss der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Abfassung der
Einkommensteuererklärung eines selbständig Erwerbstätigen bezahlt
wurden sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben (VwGH 24.10.2002,
98/15/0145).
Die Einkünfte des Bw als
Beteiligter an der OEG werden dem Feststellungsbescheid entsprechend wie im
gemäß
§ 295 BAO geänderten Bescheid mit S -90.136,--
berücksichtigt.
Der bekämpfte Bescheid war
daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO wie in der Begründung
dargestellt abzuändern.
2.
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 6 Abs 1 Z 11 UStG 1994 sind
a) die Umsätze von
privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen
allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung
dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den
öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird
sowie
b) die Umsätze von
Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit
a steuerfrei.
Aus den vom Bw vorgelegten
(Honorar)Rechnungen ist ersichtlich, dass er im Streitjahr Leistungen an die
Akademie und an den Verein erbracht hat.
In dem mit Berufung
bekämpften Umsatzsteuerbescheid und in der Berufungsvorentscheidung finden
sich keine Feststellungen dazu, ob es sich bei diesen Einrichtungen um
öffentliche Schulen oder Schulen im Sinne der lit a des § 6 Abs 1 Z 11
UStG 1994 gehandelt hat und bietet auch der Akteninhalt keine entsprechenden
Hinweise. Ohne derartige Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob
die Umsätze des Bw unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 11
lit b UStG 1994 fallen.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz kann die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können (§ 289 Abs 1 BAO).
Das Finanzamt hat es
unterlassen zu ermitteln und zu begründen, ob es sich bei den oben
genannten Einrichtungen um öffentliche Schulen oder Schulen im Sinne der
lit a des § 6 Abs 1 Z 11 UStG 1994 gehandelt hat. Bei Durchführung
derartiger Ermittlungen hätte jedoch allenfalls ein anderer Bescheid
erlassen werden können. Der Umsatzsteuerbescheid und die
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer waren daher gemäß
§ 289 Abs 1 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt
zurückzuverweisen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3330-W/02
- Stammnummer
- 5663
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF