Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3428-W/02
Fehlen des Hinweises auf § 101 Abs. 3 BAO in einem Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3428-W/02vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO gilt mit Zustellung einer einzigen schriftlichen Ausfertigung in einem Feststellungsverfahren an eine nach § 81 BAO befugte Person die Zustellung an alle Mitglieder einer Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Dies gilt auch für "Nichtfeststellungsbescheide". Wird auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen, entfaltet der Bescheid insgesamt keine Rechtswirkung.
Wird auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 BAO im Bescheid nicht hingewiesen, so entfaltet dieser insgesamt keine Rechtswirkung. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Herbert Habicher, gegen
den Bescheid des Finanzamtes f.d. 3/11 Bez, Schwechat, Gerasdorf vom 9. April
2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung
entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten (§ 186 BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an
eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an
alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2002 erfolgte mit Wirkung
zum 1. Jänner 2002 für den berufungsgegenständlichen Grundbesitz
(Gewässer/Teich) in Folge des Ankaufes der Grundstücke durch die
Anrainer die Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG 1955, weil
eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet
wurde.
Am 12. März 2002 langte beim Finanzamt ein Antrag auf
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 2 BewG (gemeint wohl §
21 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit.) ein.
Mit Bescheid vom 9. April 2002, zugestellt am 17. April
2002, wurde der Antrag abgewiesen.
Am 21. Mai 2002 (Poststempel vom 17. Mai 2002) langte beim
Finanzamt eine Berufung gegen den Abweisungsbescheid ein.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Entscheidungsbefugnis
über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Dazu ist zu sagen:
Mit Bescheid vom 9. April 2002, wurde der Antrag auf
Wertfortschreibung vom 11. März 2002 hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Grundstücksnummer abgewiesen.
Der Bescheid wurde an "Herrn M. Ing. W. u. Mitbes. zHd.
Herrn Mag. Herbert Habicher" zugestellt.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft
gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung
hingewiesen wird. Der angefochtene Bescheid ist zu Handen Herrn Mag.
Herbert Habicher (wohl als vertretungsbefugte Person im Sinne des § 81 BAO)
zugestellt worden, einen Hinweis gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO
enthält die Ausfertigung aber nicht. Auch der vorliegende Bescheid ist nach
Ansicht der h. o. Behörde einem solchen Feststellungsbescheid
gleichzuhalten. § 101 Abs. 3 BAO gilt (§ 190 Abs. 1 zweiter Satz
zufolge) sinngemäß auch für Bescheide, mit denen ausgesprochen
wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben
("Nichtfeststellungsbescheide"), (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO zu § 101
Abs. 3 BAO). Gleiches muss auch für vorliegenden Abweisungsbescheid gelten,
entfaltet er doch Wirkungen einheitlich für
alle Miteigentümer.
Da auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen wurde, kann die
Fiktion der Zustellung an alle nicht wirksam werden. Der Bescheid entfaltet
daher nach Ansicht der h. o. Behörde insgesamt keine Rechtswirkung und ist
die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen, womit der Antrag auf
Wertfortschreibung wiederum als unerledigt zu betrachten ist.
Wien,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3428-W/02
- Stammnummer
- 5649
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF