Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0694-W/03
Abweisung eines Stundungsansuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-W/03vom 28.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
w.t. Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien vom 19. Juni 2002
betreffend Zahlungserleichterung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 19. Juni 2002 haftete auf
dem Abgabenkonto der Bw. ein Rückstand in der Höhe von 10.468,68
€ aus, der auf die Ergebnisse einer Betriebsprüfung
zurückzuführen war. Die Bw. beantragte mit Schriftsatz von diesem Tag
die Stundung dieses Rückstandes bis zur Erledigung einer (im
Abgabenfestsetzungsverfahren eingebrachten) Beschwerde durch den
Verwaltungsgerichtshof. Eine weitere Begründung enthielt das Ansuchen
nicht.
Am 11. Dezember 2002
wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sei.
Am 17. Dezember 2002
erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit, dass
im Berufungsverfahren der Rückstand ausgesetzt und dass er nur deshalb
wieder fällig geworden sei, weil bei Erhebung einer Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu Beginn des Jahres 2000 die gleichzeitige Einbringung
eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterlassen worden
sei. Es hätten sich jedoch keinerlei Änderungen hinsichtlich der
Chancen auf eine positive Berufungserledigung beziehungsweise hinsichtlich der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. ergeben. Die Begründung
der Finanzbehörde gehe somit ins Leere. Außerdem sei nach mehrmaligen
Kontakten mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes vereinbart worden, den
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachzuholen. Es werde daher
die Stundung des Rückstandes zumindest bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
beantragt.
Am 13. November 2002
brachte die Bw. beim Verwaltungsgerichshof einen Antrag gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG bezüglich ihrer Beschwerde vom
26. Jänner 2000 ein. Mit Beschluss vom
16. Jänner 2003, Zl AW 2002/13/0052-7, entschied der
Verwaltungsgerichtshof, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wird. Aus der von
der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme gehe hervor, dass die im
Aufschiebungsantrag angesprochenen Verwertungsmaßnahmen wegen bestehender
Belastungs- und Veräußerungsverbote bzw.mangels Verwertbarkeit von
Gesellschaftsanteilen derzeit nicht drohten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Februar 2003 wies das Finanzamt die Berufung mit der
Begründung ab, dass das dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde
liegende Anbringen inzwischen erledigt und somit die Voraussetzung für eine
Zahlungserleichterung weggefallen sei.
Mit Schreiben vom 12.
März 2003 beantragte die Bw. die Vorlage des Rechtsmittels an die
Abgabenbehörde 2. Instanz und führte in einer
"Berufungsergänzung" aus, dass die Abweisung der Stundungsansuchen
"allesamt" auf der Höhe des Rückstandes in der Relation zu den
"Sicherungsmöglichkeiten" basierten. Dies obwohl im Antrag gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG die Vermögensverhältnisse offengelegt und darauf
eingegangen worden sei, dass zwingende öffentliche Interessen einer
aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, da auf Grund der
Vermögenslage der Beschwerdeführerin die "allfällige" Einbringung
der Abgaben nicht gefährdet oder erschwert sei, sondern dass sie lediglich
verzögert würde. Falls die Beschwerde der Bw. im
Abgabenfestsetzungsverfahren erfolgreich sei, komme der Gesamtrückstand
sowieso "in Abfall"; es folgen weitere, für dieses Verfahren irrelevante
Ausführungen zum Abgabenbemessungsverfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche
Härte darstellt und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet
ist. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen.
In Verfahren, die
ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen
gerichtet sind, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 16.2.1988, 87/14/0064 und die dort
angeführte Vorjudikatur).
In ihrem Antrag vom
19. Juni 2002 auf weitere Stundung des Abgabenrückstandes "bis
zur Erledigung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom Jänner 2000"
behauptet die Bw. nicht einmal dass die sofortige Entrichtung für sie mit
einer erheblichen Härte verbunden wäre, noch legt sie in irgendeiner
Weise dar, dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet
wäre. Schon aus diesem Grund ist der abweisliche Bescheid des Finanzamtes
zu Recht ergangen.
Auch die Berufung vom
13. Dezember 2002 enthält keinerlei konkrete Ausführungen,
mit der die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid festgestellte
Gefährdung der Einbringlichkeit auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen
werden könnte. Dass - wie von der Bw. ausgeführt -
während des Berufungsverfahrens der Rückstand gemäß
§
212a BAO ausgesetzt worden war, vermag für sich allein eine Stundung nach
rechtskräftiger Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz im
Festsetzungsverfahren bis zur Erledigung einer Beschwerde durch den
Verwaltungsgerichtshof nicht zu rechtfertigen.
Der Gesetzgeber hat
nämlich bewußt für den Zeitraum, in dem das Berufungsverfahren
anhängig ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Stundung weniger streng gefasst. Der diesfalls anzuwendende § 212a BAO
lässt eine Stundung auch bei gegebener Gefährdung der Einbringlichkeit
zu, sofern nur das Verhalten des Berufungswerbers nicht auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit gerichtet ist. Zufolge des nach Abschluss des
Berufungsverfahrens anzuwendenden § 212 BAO hindert hingegen die
bloße Gefährdung der Einbringlichkeit eine Ausübung des der
Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens, wobei es - wie bereits
ausgeführt - Sache der Bw. gewesen wäre, das Vorliegen der
gesetzlich für eine Stundung geforderten Voraussetzungen
nachzuweisen.
In der
"Berufungsergänzung" vom 13. Dezember 2002 führt die Bw.
lediglich aus, dass auf Grund der im Antrag gemäß
§ 30 Abs. 2
VwGG offengelegten Vermögenslage die allfällige Einbringung der
Abgaben nicht gefährdet oder erschwert, sondern lediglich verzögert
werde, ohne die Vermögenslage konkret darzustellen. Die
"gegenständlichen" (welche ?) Sicherheiten würden durch die laufende
Bedienung der darauf lastenden Bankverbindlichkeiten "zusehendst mehr an Wert
gewinnen". Auf diese völlig unkonkreten Aussagen kann eine
abgabenrechtliche Begünstigung in Form einer Stundung keinesfalls
gestützt werden.
Abgesehen davon hat die Bw. im
gesamten Verfahren das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht einmal
behauptet, geschweige denn durch konkrete Angaben glaubhaft
gemacht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-W/03
- Stammnummer
- 5638
- Gültig
- 28.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF