Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0874-G/02
Bauherreneigenschaft des Erwerbers einer Doppelhaushälfte für Belange der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0874-G/02vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Erwerber eines Grundstückes sich im Kaufvertrag verpflichtet, auf der erworbenen Parzelle eine Doppelwohnhaushälfte zu errichten und in der Folge eine den Verkäufern nahestehenden Baugesellschaft mit dem Bau eines fertig geplanten, bereits bewilligten Doppelwohnhauses in einer Wohnanlage beauftragt, dann sind die Errichtungskosten für das Gebäude in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein zu beziehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Erwin Huber, gegen den Bescheid vom 19. Oktober des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz über die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
16. Juni 1997 erwarb die Bw. von J. und A. Sch. aus dem Gutsbestand
der EZ. 1898 das Grundstück 1552/3 Baufläche im Ausmaß von
226 m2 und einen
1/6 Anteil am Grundstück 1552/7 Weg aus EZ 2041 je
KG R. um einen Gesamtkaufpreis von
195.325,00 S.
Aus Punkt 5.) des Vertrages
geht hervor, dass das Weggrundstück als Zufahrt zu weiteren
Nachbargrundstücken (Anmerkung: es handelte sich um Grundstücke, die
ebenfalls von J. und A. Sch. zum Verkauf angeboten waren und auf denen
die S. GmbH & Co. KG eine Doppelhausanlage errichten
sollte) gewidmet ist und wurden entsprechende Dienstbarkeitsvereinbarungen
getroffen. Soweit für die Energieversorgung der
Doppelhausanlage Dienstbarkeiten zu
Lasten des Vertragsgrundstückes erforderlich waren, verpflichtete sich die
kaufende Partei zu deren Einräumung in einer gesonderten
Urkunde.
Unter Punkt 7.) des Vertrages
wurde festgehalten, dass die Erwerberin beabsichtigt, auf der
kaufgegenständlichen Liegenschaft ein Wohnhaus zu errichten und hiezu
Förderungsmittel des Landes Oberösterreich in Anspruch zu nehmen. Bei
Nichtgewährung dieser Förderung, sollte dieser Vertrag als
aufgelöst gelten. Punkt 9.) des Vertrages
lautet: "Sollte die kaufende
Partei aus irgendwelchen Gründen auf der Kaufliegenschaft das geplante
Doppelhaus nicht errichten, ist die verkaufende Partei berechtigt, ungeachtet
einer inzwischen erfolgten Verbücherung des Kaufvertrages den
Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und die Rückstellung der
Kaufliegenschaft zu verlangen".
Laut einem Aktenvermerk vom
10. Juni 1997 der Kanzlei Dr. E., der vertragsverfassenden
Anwaltskanzlei, über eine Besprechung mit der Bw. und deren damaligen
Lebensgefährten, wurde wörtlich festgelegt:
"Bauvertrag vorbereiten 1)
Gesamtkaufpreis 2,4 Mio. inkl. USt=Fixpreis
2) Zahlungsfristen: S 120.000,-- bei
Vertragsabschluß Grundkauf Bis 15.10.1977 (Anmerkung: gemeint wohl
1997) S 400.000,-- Bis zum selben Tag
S 1,150.000,--
Dieser
Betrag ist mit dem Wert der Eigentumswohnung R. ........ von S 1,150.000,--
gegenzuverrechnen, falls bis dahin die Wohnung noch nicht verkauft ist. Sollte
die Wohnung nicht bis längstens Bezugsfertigstellung des
gegenständlichen Objekts verkauft sein, verpflichten sich die
Verkäufer, die Wohnung zum Kaufpreis von S 1,150.000,--
abzunehmen.
Der
restliche Kaufpreis in Höhe von S 630.000,-- ist bis 31.12.1997 zu
zahlen.
Sämtliche Zahlungen
sind auf ein Treuhandkonto des Vertragsverfassers zu leisten, welcher
gemäß Baufortschritt
auszahlt.
Die Fertigstellung des
Projektes erfolgt bis Ende November. Angesucht wird um vorzeitigen
Baubeginn.
Die
Abnahmeverpflichtung der Ehegatten Sch. ist entweder im Bauvertrag oder in einer
gesonderten Urkunde festzulegen.
In der Folge beauftragte die
Bw. die S. GmbH & Co. KG mit gesondertem Bauauftrag vom
25. August 1997 mit der Errichtung eines
Doppelhauses. In der Präambel zu diesem Bauvertrag wurde
erklärt, dass auf den Grundstücken 1552/1 bis 1552/6 je KG R. durch
die S. GmbH & Co. KG drei Doppelhäuser (sechs
Einheiten) in der vom jeweiligen Bauherren erwünschten Ausbaustufe
(Ausbaustufe 1 bis 3) errichtet werden sollen. Für die Errichtung der
Doppelhäuser werden Förderungsmittel des Landes Oberösterreich in
Anspruch genommen, um die der jeweilige Bauherr als Eigentümer des
Bauplatzes selbst ansucht. Laut Punkt 2.) des Bauauftrages übernahm
die S. GmbH & Co. KG in eigener Verantwortung die Herstellung
einer Doppelhaushälfte gemäß der nachstehend angeführten
Ausbaustufe und gemäß den der Erwerberin bekannten Bescheiden
betreffend Bauplatzbewilligung und Baubewilligung sowie dem Einreichplan der
R. GmbH: Es handelte sich dabei um a)
Bauplatzbewilligungsbescheid des Stadtamtes B. vom 19. April 1955
(Anmerkung: gemeint wohl 1995) b) Einreichplan der R. GmbH vom
28. März 1995 c) Baubewilligungsbescheid des Stadtamtes
B. vom 12. Mai 1995. Laut Punkt 3.) des
Vertrages verpflichtete sich die S. GmbH & Co. KG die
für die Erreichung der Ausbaustufe (schlüsselfertig) erforderlichen
Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
Als Entgelt wurde
gemäß Punkt 4.) eine Betrag von 2,400.000,00 S (inklusive
USt) vereinbart. Die Grunderwerbsteuer für den
Grundstückserwerb der Bw. wurde in Höhe von
6.836,00 S im Wege der
Selbstbemessung ausgehend lediglich von den Anschaffungskosten für das
unbebaute Grundstück angemeldet und entrichtet. Mit Bescheid
über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 201 BAO vom 19. Oktober 1999 setzte das Finanzamt
abweichend von der Selbstbemessung Grunderwerbsteuer für den
berufungsgegenständlichen Erwerbsvorgang in Höhe von
80.431,00 S ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von
2,298.041,00 S
fest. Begründet wurde dies damit, dass Gegenstand des
Erwerbsvorganges ein Grundstück mit einem zu errichtenden Gebäude
gewesen sei, weshalb neben den Anschaffungskosten für das Grundstück
auch die Baukosten laut Bauvertrag der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen
waren. Gegen diese Vorschreibung richtet sich die Berufung vom
12. November 1999 und wendet sich gegen die Einbeziehung der Baukosten in
die Bemessungsgrundlage. Die Bw. führt darin aus, dass erst nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 16. Juni 1997 die
gegenständliche Doppelhaushälfte errichtet wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. Dezember 1999 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die Veräußerer
bereits lange vor dem Grundstücksverkauf die Errichtung der drei
Doppelwohnhäuser geplant hätten und diesen auch am
12. Mai 1995 die Baubewilligung erteilt worden sei. Im Zuge
des Verkaufes der einzelnen Bauparzellen sei von den jeweiligen Erwerbern ein
Bauvertrag mit der S. GmbH & Co. KG abgeschlossen
worden. Die Grundstücksverkäufer seien gleichzeitig
Kommanditisten bzw. Gesellschafter der S. GmbH & Co. KG,
welche auch als Bauorganisator aufgetreten sei, gewesen. Wenn
aber der Erwerber eines Grundstückes an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden sei, dann sei ein Kauf eines
Grundstückes mit einem herzustellenden Gebäude anzunehmen. In
der Folge stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Bw. führt
darin aus, dass sich im Grunderwerbsteuerrecht für die Auslegung des
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1997
eine Verselbständigung des Begriffes "Bauherr" entwickelt habe.
Der Begriff "Bauherr" sei von der Rechtsprechung als Hilfsmittel
eingeführt worden. Erst durch die Bemühungen, den Bauherrenmodellen
als Steuerspar- und Verlustbeteiligungsmodellen entgegenzuwirken, sei vom
Bundesfinanzhof eine Rechtsprechung contra legem, der der Verwaltungsgerichtshof
gefolgt sei, eingeleitet worden. Der derzeitige Bauherrenbegriff
entspreche nicht dem Bestimmtheitsanforderungen des
Artikel 18 Bundesverfassungsgesetz. Es sei irrational und
unökonomisch, wenn ein Bauprojekt deshalb abgeändert werden
müsse, um die von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale als Bauherr zu
erfüllen. Bei den betroffenen Erwerbern handle es sich nicht um
Kapitalanleger, sondern sollte Wohnraum für den eigenen Bedarf geschaffen
werden. Die Tragung des vollen Baurisikos (finanzielle und sonstige
Risiken) lägen bei den Wohnraumschaffenden. Diese beherrschten auch das
Baugeschehen, weshalb diese als Bauherren anzusehen seien. Die
Grunderwerbsteuer sei daher lediglich von den Anschaffungskosten für das
Grundstück zu entrichten gewesen. Ergänzend wird
ausgeführt: Die
Grundstücksverkäufer A. und J. Sch. haben
für die gegenständlichen Doppelwohnhäuser mit Ansuchen vom
29. März 1995 beim Stadtamt B. die Baubewilligung
beantragt. Grundlage bildete der Einreichplan der R. GmbH . vom
28. März 1995, in der Folge ergänzt um den Lageplan vom
15. Mai 1995, der die Verkäufer A. und J. Sch. als Bauherren
aufwies. Die Baubewilligung (Bescheid vom 12. Mai 1995) wurde
ebenfalls den damaligen Grundstückseigentümern und späteren
Verkäufern A. und J. Sch. erteilt. Erst in der Folge,
im Juni 1997 wurde die berufungsgegenständliche Liegenschaft an die Bw.
verkauft. Die Baustellentafel hatte den Inhalt
"Wohnen im Grünen; geförderte
Doppelhaus-Wohnanlage; Auskunft: S. GmbH mit Angabe von Adresse,
Telefon- und Fax-Nummer". Laut Niederschrift des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom
18. Mai 1999 gab der Geschäftsführer der
S. GmbH & Co. KG, C. Sch., zu Protokoll, dass die
Ehegatten J. und A. Sch. auf dem gegenständlichen Baugrund die Errichtung
von drei Doppelwohnhäusern geplant und bei der Baubehörde um
Bewilligung angesucht hätten. Im Zuge des Verkaufes der einzelnen
Bauparzellen sei von den Käufern auch ein Bauvertrag mit der
S. GmbH & Co. KG abgeschlossen worden. Die
Verkäufer der Grundstücke seien gleichzeitig Kommanditisten bzw.
Gesellschafter des Bauorganisators gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Verfahren ist
die Frage strittig, ob die Bw. hinsichtlich der auf dem erworbenen
Grundstück errichteten Doppelhaushälfte als Bauherrin anzusehen ist.
Von dieser Frage hängt es ab, ob das laut Bauauftrag mit der
S. GmbH & Co. KG für die Gebäudeerrichtung
geleistete Entgelt in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
BGBl. 309/1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Für die Feststellung, was als Gegenleistung
anzusehen ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des Erwerbsvorganges zu
berücksichtigen. Auch alle
Aufwendungen eines Käufers, der an ein vorgegebenes Objekt gebunden
ist, sind als grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung zu betrachten. Dies
gilt insbesondere für einen Käufer, der zwar betreffend die
Herstellung eines Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt,
dabei aber an ein bereits durch Planung der Verkäufer vorgegebenes
Gebäude gebunden ist. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen
dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (siehe auch BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, NJW 2000,
3592). Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs.
1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann demnach
auch eine künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung
eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in
dem dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem
das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
§ 1 Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der Grundstückserwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein
Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich
nachgelagert sind. Bei einem solchen Käufer zählen auch die
Herstellungskosten für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung
(vgl. die bei Fellner, aaO, § 5 Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe
diesbezüglich auch VwGH vom 14.10.1999, 97/16/0219 und vom 17.10.2001,
2001/16/0230, VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Nicht von Bedeutung
ist es weiters, wenn sich der Grundstücksübereignungsanspruch und der
Anspruch auf Errichtung des Gebäudes gegen verschiedene Personen
richten. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle ist in einem solchen
Vertragsgeflecht dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen.
Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist
also der Zustand
des Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll, das muss nicht
notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Zustand sein.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache
oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages
bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer bzw. Bauorganisator erst
geschaffen werden müssen.
Im vorliegenden Fall sind die
Grundstücksverkäufer A. und J. Sch. gleichzeitig
Kommanditisten der mit dem Bau beauftragten
S. GmbH & Co. KG und Gesellschafter der
Komplementär-GmbH. Eine Verbindung zwischen den Verkäufern und der mit
der Gebäudeerrichtung beauftragten S. GmbH & Co. KG
ist daher offenkundig. Im
Grundstückskaufvertrag
wurde unter Punkt 9.) die Käuferin bereits
verpflichtet, das
geplante Doppelwohnhaus zu errichten. Bereits am 10. Juni 1997,
also sechs Tage vor Abschluss des Kaufvertrags wurde der vertragserrichtenden
Rechtsanwalt, Dr. E., mit der Errichtung des Bauauftrages beauftragt und wurde
zu diesem Zwecke eine Punktation über den Vertragsinhalt erstellt. Unter
anderem wurde ein Fixpreis von 2,400.000,00 festgelegt. In dieser
Punktation wurde auch festgehalten, dass eine der Bw. gehörende Wohnung als
Abstattung eines Teilkaufpreises in Höhe von 1,150.000,00 S an
Zahlungs statt hingegeben werden soll. Schließlich wurde im August
1997 die S. GmbH & Co. KG mit der Errichtung der bereits
von den Verkäufern in Planung gegebenen Doppelhaushälfte um einen
Fixpreis von 2,400.000,00 S beauftragt. Die Verkäufer sind
im Bauverfahren auch als Bauwerber aufgetreten und wurde diesen auch die
Baubewilligung erteilt. Auch der Geschäftsführer der S.
GmbH & Co. KG hat das bauausführende Unternehmen als
Bauorganisator bezeichnet und den Bauauftrag mit dem Grundstückskaufvertrag
als Einheit betrachtet. Demnach ist eindeutig zu erkennen, dass der
Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet
war. Die Grundstückserwerbin war daher sowohl hinsichtlich Planung
als auch hinsichtlich der Auftragsvergabe gebunden und war an den
Grundstückserwerb gleichzeitig die Auftragsvergabe gekoppelt. Die
Bauabwicklung ist durch die S. GmbH & Co. KG erfolgt,
welche auch die Professionisten beauftragte. Das Baurisiko lag daher offenkundig
nicht bei der Erwerberin. Auf Grund des vereinbarten Fixpreises hatte die
Erwerberin auch kein finanzielles Risiko zu tragen. Die
Grundstücksverkäufer traten
als Bauwerber auf, ihnen wurde die Baubewilligung erteilt und haben diese auch
die Planung in Auftrag gegeben. Die Erwerbin hatte auch keinen Einfluss auf die
grundlegende Gestaltung des zu errichtenden Hauses und wurde dies von der Bw.
auch nicht behauptet. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes durch
die Bw. lag ein bereits bewilligtes Projekt vor. Der
Verwaltungsgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung als wesentliches
Merkmal der Bauherreneigenschaft angesehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant,
bei der Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt
(siehe bspw. VwGH 3.10.1996, 95/16/0068). Ein gewichtiges Indiz gegen die
Annahme der Bauherreneigenschaft liegt daher vor, wenn nicht der Erwerber,
sondern der Veräußerer -wie im Berufungsfall- gegenüber
der Baubehörde als Bauwerber auftritt ( siehe auch Fellner, a.a.O.,
§ 5 Rz. 92 und die dort wiedergegebene
Judikatur). Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und
eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des
Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes
zugestanden wird. Ein Käufer ist nämlich
nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann
(vgl. VwGH vom 27.6.1994, 92/16/0196, 17.10.2001, 2001/16/0230 und Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 92 unter Anführung der dazu ergangenen
umfangreichen VwGH-Judikatur). Dass eine derartige Einflussnahme auf die
Gesamtkonstruktion aber nicht möglich war, ist schon deshalb offenkundig,
da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Planung bereits abgeschlossen war
und die Baubewilligungen erteilt waren, weshalb auch eine individuelle
Verbauungsmöglichkeit ausgeschlossen war. Dass die Bw. wesentlichen
Einfluss auf die Gestaltung und Planung des zu errichtenden Gebäudes nehmen
konnte, ist weder aktenkundig, noch wurde dies von der Bw. dargelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis vom
14.12.1994, 94/16/0084 zum Ausdruck gebracht, dass schon wegen der für die
äußere Gestaltung eines Objektes maßgeblichen
tatsächlichen Einbindung des
Hauses des Beschwerdeführers in das bereits zur Zeit des Erwerbsvorganges
vorliegende Gesamtkonzept (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom
24. 3. 1994, Zl. 93/16/0168), keine Bauherreneigenschaft der Erwerber
gegeben war. Im Berufungsfall war die erworbene Doppelhaushälfte
Teil eines solchen Gesamtkonzeptes, das als Einheit beworben wurde, weshalb eine
Verbauung nach eigenen Plänen auch nicht denkbar war und kommt der
Erwerberin auch diesbezüglich keine Bauherrenrolle zu. Wie
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat
(vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.5.1988, 87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die
darin erwähnte Vorjudikatur und Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft
nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen
müssen
kumulativ von allem
Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen,
wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl.zB. VwGH vom 29.1.1996, 95/16/0121). Dass diese
Voraussetzungen nicht erfüllt waren, wurde bereits
dargestellt. Damit gehen aber die von der Bw. in der Berufung
vorgetragenen Einwendungen hinsichtlich Tragung des Baurisikos, des finanziellen
Risikos sowie der Gestaltungsmöglichkeit ins Leere und kommt der Bw. danach
keine Bauherreneigenschaft zu. Diese Merkmale, die nach der
Rechtsprechung für das Vorliegen der Bauherrenqualität aufgestellt
wurden, stellen keineswegs, wie im Vorlageantrag vermeint, unbedeutende
Formalerfordernisse dar, sondern sind diese durchaus substantiell
begründet. Es ist dem Steuerrecht eigen, dass unterschiedliche
Gestaltungen von Geschehensabläufen mit unterschiedlichen steuerliche
Konsequenzen verbunden sind. Wenn die Lieferung eines bebauten
Grundstückes beabsichtigt war, ist daher auch der gesamte Erwerbspreis der
Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Zu den Ausführungen der Bw. im
Vorlageantrag hinsichtlich der Unbestimmtheit des Begriffes
"Bauherr" ist zu bemerken, dass dieser im
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz gar
nicht verankert ist. Die Rechtsprechung hat aber für die Frage der
Miteinbeziehung der Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung Kriterien aufgestellt, wonach je nach dem, ob diese erfüllt
sind oder nicht, diese Teil der Gegenleistung darstellen oder nicht. In
einer derartigen Vorgabe von Merkmalen zur Würdigung eines
abgabenrechtlichen Sachverhaltes kann aber keine Verfassungswidrigkeit erblickt
werden und hat dies die Bw. auch nicht näher aufgezeigt. Es
waren daher gemäß
§ 4 Abs. 1 iVm
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
neben den Anschaffungskosten für das Grundstück auch die
Errichtungskosten des Gebäudes der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Das Berufungsbegehren
war daher abzuweisen.
Graz,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrBauherreneigenschaftBauauftrageinheitlicher Erwerbsvorgangwirtschaftliche Merkmale des ErwerbsvorgangesVertragsgeflechtGesamtkonzeptBauorganisatorzukünftige Bebauung eines GrundstückesVertrag mit Dritten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0874-G/02
- Stammnummer
- 5626
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF