Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0041-K/06
Wohnung als notwendiges Betriebsvermögen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-K/06vom 16.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Nachweis seiner Aufenthaltstage und der Anzahl der Nächtigungen im BL 2 sowie dafür, welche Aufenthaltstage konkret für das Einzelunternehmen und welche für die UI-GmbH waren, legte der Bw. für 2005 einen handschriftlich geführten Stehkalender vor (VB vom 21. Feber 2011). Er bezifferte sein Ausmaß der Tätigkeit für die UI-GmbH mit 1% bzw. 5% (Erörterungstermin).
Der Arbeiter 1 hatte für die Wohnung keinen Schlüssel, er hat in der E-Str. gewohnt. Er hat bis zu seiner Kündigung im September 2006 "ganz selten", insgesamt in etwa fünf Mal in der Wohnung genächtigt, einmal anlässlich einer Weihnachtsfeier. Die Mittagspause hat der Arbeiter 1 nicht in der Wohnung (mit anderen Arbeitern) verbracht (Aussagen Arbeiter 1).
Der Bw. hat keine weiteren Arbeit(nehm)er namhaft gemacht, die in der Wohnung gewohnt hätten. Er ist der Aufforderung nicht nachgekommen, Namen und Anschrift von dem von ihm genannten Herrn R. oder von den weiteren Arbeitern bekannt zu geben, die mit ihm Mittagspausen in der Wohnung verbracht bzw. dort auch Besprechungen abgehalten hätten (Erörterungstermin und Schreiben des Bw. vom 17. Mai 2011).
Die Ehegattin hat nicht regelmäßig einen Tag pro Woche bzw. alle 14 Tage 2 Tage im BL. 2 genächtigt und dort gearbeitet (Aussage des Arbeiter 1). Reisekosten für die von ihm behaupteten Aufenthalte seiner Ehegattin im BL. 2 hat der Bw. nicht geltend gemacht. Einmal anlässlich einer Weihnachtsfeier im Zeitraum 2004 bis 2007 haben die Ehegattin des Bw. sowie eine weitere Angestellte aus dem BL 1 in der Wohnung genächtigt (Bw. im Erörterungstermin).
Im Jahr 2004 hat der Bw. bis zum Erwerb der Wohnung zu Jahresende 53 Nächte in der Autobahnraststätte im BL 2 genächtigt (Buchhaltungskonto). In den Jahren 2004 bis 2007 hat der Bw. an 180 Tagen pro Jahr im BL. 2 genächtigt (seitens des Finanzamtes nicht konkret in Abrede gestelltes Begehren des Bw., Aussage Arbeiter 1). Der Bw. hatte in der Wohnung einen Zugang zum Netz der UI-GmbH. Eine Lagerung von Messgeräten in der Wohnung ist nicht auszuschließen, die Unterbringung von Unterlagen nicht erwiesen (Aussage Arbeiter 1, Erörterungstermin).
Nachweise für Kaufpreise für eine Kleinwohnung in der gleichen Siedlung des Bw. hat er nicht beigebracht, wohl aber drei Anbote aus dem Jahr 2011 (VB vom 27. Mai 2011).
Die Zinsen bzw. die Zinssätze für einzelne Zeiträume für den Kontokorrentkredit und die Betriebskosten hat der Bw. belegmäßig nachgewiesen bzw. die Betriebsausgaben und Vorsteuern für die Wohnung für 2005 und 2006 mitgeteilt.
Am 22. Jänner 2008 wurde die Ehe des Bw. und seiner Ehegattin geschieden.
Mit 30. Juni 2008 veräußerte er die Wohnung an die A.-Privatstiftung. Er erzielte hiebei einen Veräußerungsgewinn inklusive Inventar von € 10.059,97. Er erwarb - im Wesentlichen fremdfinanziert - 2008 um € 253.000,00 ein Reihenhaus mit 2 PKW-Abstellplätzen, das er nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen hat.
Daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
A. Umsatzsteuer 2004:
Strittig ist die Frage, ob die Wohnung notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Bw. und die auf die Anschaffung der Wohnung samt Einrichtung entfallende Vorsteuer abzugsfähig ist. Die rechtlichen Ausführungen gelten auch für die unter B. abgehandelten Steuerbescheide.
Notwendiges Betriebsvermögen sind alle Wirtschafsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Die Rechtsprechung stellt fallweise auch auf die betriebliche Verwendung ab. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich aus dem Einsatz im Betrieb; bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens muss einerseits der sachliche Zusammenhang zum Betrieb ("Veranlassungszusammenhang") sowie andererseits ein persönlicher Zusammenhang (wirtschaftliches Eigentum des Betriebsinhabers) bestehen.
Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist (1) die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, (2) die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie (3) die Verkehrsauffassung maßgebend. Dabei kommt es auf den tatsächlich ausgeübten Betriebsgegenstand an. Die Rechtsfrage, ob eine Sache dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, ist erst nach Lösung der Sachfrage zu beantworten, in welcher Weise die betroffenen Sachen dem objektiven Anschein der Verhältnisse nach verwendet wird (vgl. Jakom4, EStG, Kommentar, 2011, Rz. 73, 81 und 82 zu § 4 EStG 1988).
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten gemäß
§ 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994 als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens zu 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) in Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ... sind.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, sowie gemäß
Z. 2 lit. a leg. cit. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftlich oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
§ 20 EStG 1988 stellt auch die Schnittstelle zwischen dem Einkommen- und Umsatzsteuerrecht dar. Einerseits knüpft § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 an den umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch an. Andererseits dient § 20 sowohl im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a als auch im § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG als umsatzsteuerlicher Anknüpfungspunkt. Für die Umsätze nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 versagt das UStG den Vorsteuerabzug. Ist der Vorsteuerabzug wegen der überwiegenden Abzugsfähigkeit nicht ausgeschlossen, liegt nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 nicht abzugsfähige Ausgaben tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen (Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 6/2 zu § 20 EStG 1988).
Nicht jeder Aufwand für die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses ist den Aufwendungen für den Haushalt und damit für die Lebensführung zuzurechnen. Dies trifft insbesondere auf den Aufwand für die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses zu, der außerhalb des Haushaltes auf ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen anfällt.
Als dermaßen in Form von Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige Aufwendungen können aber nicht allein die Kosten für das Wohnen in einer "fremden" Unterkunft (z. B. in einem Hotel) angesehen werden. Auch die Aufwendungen für die eigene Unterkunft (Wohnung) des Steuerpflichtigen können zu Betriebsausgaben führen, sofern im Sinn der hier gebotenen Abgrenzung von den Kosten der Lebensführung die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Im gegebenen Zusammenhang bedeutet dies, dass die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen (oder wie im Beschwerdefall gleichzeitig auch als Büro) verwendet werden muss und private Zwecke für das Halten der Wohnung - so etwa als Aufenthalt bei Privatreisen, als zweiter Haushalt oder als private Vermögensanlage in Form von Wohnungseigentum oder eines Mietrechtes - praktisch ausscheiden. Private Vermögensanlage wird allerdings im allgemeinen nicht anzunehmen sein, wenn die ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen und als Büro verwendete eigene Wohnung auf längere Sicht geringere Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft (Hotel), die eigene Wohnung also Betriebsausgaben erspart (vgl. VwGH vom 12. 12. 1978, 2575, 2643/76).
Betrachtet man den gegenständlichen Fall, so ergibt sich folgendes Bild:
zur Tätigkeit des Bw. als Einzelunternehmer bzw. als Geschäftsführer der UI-GmbH:
Eine Wohnung kann dem Erscheinungsbild nach privaten als auch betrieblichen Zwecken dienen. Der Bw. möchte die Wohnung ausschließlich seinem Einzelunternehmen zugerechnet haben.
Es steht außer Streit, dass der Bw. die Wohnung anlässlich seiner Aufenthalte, in denen er im BL 2 tätig wurde, für seine Nächtigung nutzte. Das Finanzamt hat auch nicht behauptet, dass der Bw. die Wohnung für seine privaten Aufenthalte verwendete.
Im gegenständlichen Fall ist zu bedenken, dass der Bw. im BL 2 in zwei "Funktionen", nämlich als Einzelunternehmer und weiters als Geschäftsführer und 50%-iger Gesellschafter der
UI-GmbH, tätig war. Unterlagen, die Aufschluss darüber geben würden, dass der Bw. zu einem nur sehr geringen Teil, sei es zu 1%, sei es zu 5% für die UI-GmbH gearbeitet hätte, hat er nicht beigebracht. Der Stehkalender aus 2005, auf dem handschriftlich Termine eingetragen sind, ist kein taugliches Beweismittel, weil sich nichts über die "Funktion" und den damit verbundenen Zeitaufwand gewinnen lässt. Ebenso wenig kann allein aus den Umsatzverhältnissen bzw. dem Umsatzanteil aus dem BL 2 im Einzelunternehmen für das Begehren etwas gewonnen werden. Der Bw. vermochte keine nachvollziehbaren Abgrenzungskriterien darzutun, sondern hielt dem von der Referentin anlässlich des Erörterungstermins aufgezeigten hohen Anteil von Einkünften des Bw. von der UI-GmbH - der den Schluss für seinen intensiven Einsatz für die UI-GmbH zuließe - wiederum nur pauschal den sehr geringen Einsatz für die UI-GmbH entgegen.
Seine im Schreiben vom 17. Mai 2011 geäußerten Vorbringen, dass das "Büro" im dritten Zimmer der Wohnung ein Servicestützpunkt für die Servicierung der Anlagen gewesen sei und er dort über einen Zugang zum Netz der UI-GmbH hatte, ist vielmehr ein Indiz dafür, dass er dort für die UI-GmbH Tätigkeiten abwickelte, die (weit) über das von ihm behauptete Ausmaß hinausgingen. Dem Vorarbeiter 1 war von der Existenz eines "Büros" in der Wohnung nichts bekannt (Einvernahme Arbeiter 1 vom 27. Juni 2011, Pkt. 3). Der Bw. hatte ohnehin in der E.-Str. ein Büro.
Neben dem Gesellschaftsvertrag der UI-GmbH gibt es keine Unterlagen betreffend die Aufgabenbereiche der UI-GmbH bzw. dem Einzelunternehmen. Es wäre daher am Bw. gelegen, die jeweiligen Aufgabenbereiche, "Einsatzzeiten und -orte" anhand entsprechender Unterlagen nachvollziehbar darzutun.
Nachdem der Zeuge 1 die Angaben des Bw. über die behauptete Nutzung der Wohnung nicht bestätigte, legte der Bw. auf einmal auf das "Büro" im "dritten Zimmer" besonderes Augenmerk. Brachte der Bw. unter anderem als Argument für sein geringes zeitliches Engagement für die (Geschäftsführer)tätigkeit (am PC) für die UI-GmbH vor, diese Arbeiten völlig ortsunabhängig durchführen zu können (Erörterungstermin), führte er nach der Aussage des Arbeiters 1 das "Büro" als Stützpunkt für die Servicierungsarbeiten im Netz sowie als Ort zur Lagerung von Ordnern und Unterlagen ins Treffen. Die Aussage des Arbeiters 1, dass das Büro seines Wissens in der E.-Str. gewesen sei, spricht vielmehr dafür, dass im "Büro" in der Wohnung allenfalls für die UI-GmbH, aber nicht fürs Einzelunternehmen gearbeitet wurde. Es soll dort auch eine Angestellte der UI- GmbH, Frau S., gearbeitet haben (Installation von Modem). Sollte der Bw. tatsächlich Messgeräte bzw. ein Fernsehmessgerät - wobei nicht klar ist, ob fürs Einzelunternehmen bzw. die UI-GmbH - gelagert haben, wird hiedurch die Wohnung noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.
Der vorgelegte Stehkalender und die sonstigen, nicht dokumentierten Behauptungen - wie z. B., dass 2004 Aufträge von mehreren hunderttausend Euro unterschrieben gewesen seien - lassen den UFS nicht zur Auffassung gelangen, dass die Aufenthalte des Bw. (fast) ausschließlich durch das Einzelunternehmen bedingt waren und er die Wohnung ausschließlich für Zwecke des Einzelunternehmens nutzte.
Der Bw. ordnet die Wohnung ausschließlich seinem Einzelunternehmen zu. Was seinen Hinweis auf die Nutzung für den "unternehmerischen Bereich" anlangt, so hat eben eine Klärung zu erfolgen, ob es sich hier um ein vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenes Privatvermögen handelt oder nicht. Würde allein das Faktum der Nächtigung anlässlich von beruflichen Reisen ausreichen, wäre - ohne entsprechende Abgrenzung zum Privatbereich - die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des Privatvermögens obsolet. Für die Abgrenzung ist der VwGH-Judikatur folgend die Vergleichsrechnung anzustellen.
zur Anzahl der Nächtigungen des Bw.:
Zwar hat der Bw. im Jahr 2004 lediglich 53 Nächte im BL 2 verbracht und lässt sich mangels Unterlagen nicht verifizieren, dass sich zur Zeit des Ankaufs der Wohnung - im Juli 2004 erste Überlegungen, im Oktober 2004 Kaufentschluss - die Auftragslage ein massives Ansteigen der Nächtigungen erwarten ließ, doch sprechen die Angaben des Arbeiter 1 dafür, dass der Bw. ab 2005 während der Woche (beinahe) durchgehend im BL 2 war. Das Finanzamt stellte nicht in Abrede, dass der Bw. eine Vielzahl an Nächten im BL 2 verbrachte. Daher wird dem Begehren des Bw. auf Berücksichtigung von 180 Nächtigungen pro Jahr nachgekommen.
zur Nutzung der Wohnung durch ArbeitnehmerInnen, insbesondere den Arbeiter 1:
Nach den Einvernahmen des Arbeiters 1 kann der UFS die anlässlich des Erörterungstermins aufgestellten Behauptungen des Bw. nicht teilen, dass der Arbeitnehmer 1 einen Schlüssel zur Wohnung hatte und ihm ein Zimmer zur Verfügung stand, das er nutzen konnte, wie er wollte. Es besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln und hat auch der Bw. nach Übersendung der Niederschriften nicht behauptet, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hätte. Betrachtet man im Zeitablauf, dass der Bw. schon seinen Hauptwohnsitz ab Dezember 2004 in der Wohnung hatte, der auch schon zu dieser Zeit im BL 2 tätige Arbeiter 1 seinen Nebenwohnsitz erst per 28. September 2005 "melden sollte, um dort auch wohnen zu können", so fällt ins Auge, dass die Nebenwohnsitzmeldung in einem Zeitraum geschah, in dem der Bw. seine Berufung gegen den angefochtenen Bescheid eingebracht hatte (Berufung vom 31. August 2005). In dieser Berufung schrieb der Bw. noch, dass sich "in der Zukunft zeigen werde, inwieweit seine Dienstnehmer in der Wohnung nächtigen werden."
Während der Bw. z. B. noch in der VB vom 28. Feber 2008 die Anzahl der Anwesenheitstage des Arbeiters 1 im Jahr 2005 in der Wohnung mit 199 bezifferte - wenn auch demgegenüber die Anzahl der Nächtigungen aufgrund der Anfahrt am Montag ein wenig niedriger sein werden -, behauptete der Bw. im Erörterungstermin nur mehr 70 für den Arbeiter 1 und weitere 35 bis 40 für den Lehrling. Diese sind angesichts der Aussagen des Arbeiters 1 nicht als erwiesen anzusehen. Glaubwürdig erscheint dem UFS, dass der Arbeiter 1 einmal bei einer Weihnachtsfeier und "sehr selten" in der Wohnung nächtigte, wenn er - wie er sagte - aus W. sehr spät zurückfuhr. Diese ca. fünf Nächtigungen - davon jedenfalls eine anlässlich einer Weihnachtsfeier - vermögen aber noch nicht die Betriebsvermögenseigenschaft der Wohnung zu begründen.
Was die Behauptung des Bw. anlangt, eine Vielzahl von Arbeitern hätte mit dem Bw. bzw. dem Arbeiter 1 die Mittagspause in der Wohnung verbracht, so nannte der Bw. - entgegen seiner Ankündigung im Erörterungstermin - keine Namen und Anschriften von Arbeitern, die man diesbezüglich hätte befragen können. Wenn ohnehin eine Vielzahl von Arbeitnehmern auch im BL 2 gearbeitet haben sollen, so ist es nicht nachvollziehbar, warum diese Angaben nicht gemacht werden konnten. Nicht einmal die Daten von Herrn R. teilte der Bw. mit. Der UFS konnte daher nicht zur Überzeugung gelangen, dass Arbeiter mit dem Bw. bzw. dem Arbeiter 1 häufig ihre Mittagspause in der Wohnung verbracht und dort der Bw. mit ihnen Besprechungen abgehalten hätte.
Ebenso wenig kann eine Nächtigung anlässlich einer Weihnachtsfeier im Zeitraum 2004 bis 2007 von der Ehegattin des Bw. und einer Angestellten aus dem BL 1 zur Betriebsvermögenseigenschaft der Wohnung führen. Der UFS geht angesichts der Angaben des Arbeiters 1 und des Umstandes, dass der Bw. der Ehegattin keine Reisegebühren zahlte, nicht davon aus, dass die Ehegattin regelmäßig die vom Bw. genannten Zeiten zu beruflichen Zwecken im BL 2 verbracht hätte.
Für den UFS ist nicht erwiesen, dass Arbeiter oder Angestellte des Bw. regelmäßig die Wohnung für die beruflichen Zwecke des Einzelunternehmens - sei es zur Nächtigung, zur Abhaltung von Besprechungen oder sonstigen Agenden - genutzt hätten. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens geht der UFS davon aus, dass der Bw. die Wohnung für 180 Nächtigungen im Jahr nutzte.
Eine Wohnung lässt sich für verschiedene Zwecke nutzen, so auch für die private Vermögensanlage. Selbst wenn die Ermittlungen zweifelsfrei ergeben hätten, dass diese Wohnung ausschließlich dem Betrieb und Unternehmen des Einzelunternehmens diente, ist angesichts der Größe und Ausstattung der Wohnung die Frage zu klären, ob hier private Zwecke für die Anschaffung der Wohnung auszuschließen sind oder nicht. Der Judikatur des VwGH, vgl. das Erkenntnis vom 12. 12. 1978, 2575, 2643/76, folgend, wird daher ein Vergleich der Kosten der Wohnung und des Aufwandes für 180 Nächtigungen in einem Hotel angestellt.
zu den einzelnen Positionen der Vergleichsrechnung Wohnungskosten - Hotelkosten:
a. AfA Gebäude:
Die Bemessungsgrundlage der Gebäude-AfA ist unstrittig. Streit besteht über die Höhe des AfA-Satzes. Das Finanzamt begehrt 2%, der Bw. möchte eine AfA von 1,25 % p.a.
Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 8 Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen.
In seiner Entscheidung vom 27. 8. 2007, GZ. RV/0487-G/06, hat der UFS die Ansicht vertreten, dass die "betrieblichen" AfA-Sätze heranzuziehen seien. Im Jahre 2004 war der 1969 geborene Bw. 35 Jahre alt. Stellt man bei der Wohnung auf das "Dienen im Betrieb des Bw." ab, so könnte der Bw. bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren die Wohnung bis zu seinem 85. Lebensjahr nutzen. Dabei würde selbst dem Umstand Rechnung getragen, dass selbständig Erwerbstätige in der Regel länger als nichtselbständig Erwerbstätige arbeiten. Bei der Neuwohnung und dem Alter des Bw. besteht daher kein Anlass, der AfA von 1,25% zu folgen. Diese wird mit 2% p. a. festgesetzt und das Begehren des Bw. als unbegründet abgewiesen.
b. (AfA) Einrichtung: Diese steht der Höhe nach außer Streit.
c. Zinsen: Zumal der UFS diversen Einwendungen des Bw. hinsichtlich der Höhe der Zinsen folgte, stehen diese nunmehr außer Streit. Sein Vorbringen, die Zinsen aus dem Kontokorrentkredit nicht anzusetzen, weil es zu keiner nachhaltigen Fremdfinanzierung gekommen sei, hat der Bw. trotz Aufforderung hiezu nicht durch Unterlagen nachgewiesen. Daher werden auch Kontokorrentzinsen in Ansatz gebracht.
d. Betriebskosten: Diese sind unstrittig und belegmäßig nachgewiesen.
e. Instandhaltung: Hier ist zwar keine Prognose für eine Liebhaberei, wohl aber eine Betrachtung "auf längere Sicht" anzustellen. Für 2005 setzte der UFS die tatsächlichen Betriebsausgaben an.
Selbst wenn man dem Begehren des Bw. folgt und für 2006 und 2007 nur die von der Hausverwaltung vorgeschriebenen € 185,00 ansetzt, beträgt die jährliche Vorsorge für Instandhaltung 0,13% der Anschaffungskosten der Wohnung ohne Grund und Boden, führt aber - siehe die Berechnung - nicht zum Erfolg des Begehrens. Dieser Anteil - mag er auch noch in den ersten Jahren zutreffend sein - ist bei einer Wohnung mit Tiefgaragen, Lift und aufgrund der Terrassen mit vielen Außenflächen ein ausgesprochen niedriger Prozentsatz, der auf die Dauer von 50 Jahren gesehen nicht zu halten sein wird. Zudem ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage auch durch die Eigentümer bestimmbar. Der UFS erachtet einen höheren Prozentsatz - bei der 50-jährigen Nutzungsdauer in etwa 1% - als gerechtfertigt, der die Berechnung in der adaptierten "Beilage 1" noch (deutlich) verschlechtern würde.
zu Hotelkosten:
Das Finanzamt ging von € 51,00 pro Nacht für die vom Bw. gewählte Unterkunft in einer Autobahnraststätte vor Ankauf der Wohnung aus. Zumal der Bw. diese Beträge noch im Jahr 2004 bezahlte, besteht nach Ansicht des UFS kein Grund, von diesem Vergleichswert abzugehen. Ein "vernünftiges Hotel" in W. mit € 100,00 pro Nacht ist nicht von Relevanz, da der Bw. wiederholt auf die gute Lage der Wohnung in der Nähe der Baustellen hingewiesen hat, die jedoch in einer gewissen Entfernung von W. gelegen sind. Der Bw. hat auch nicht behauptet, dass er in der bis dahin genutzten Raststätte nicht mehr hätte nächtigen können. Da er die Bezahlung von Zusatzkosten nicht behauptete, waren solche auch nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dem Bw. wird jedoch insoweit entgegen gekommen, als dass die Hotelkosten um 3% p. a. erhöht werden; dagegen hat der Bw. keinen Einwand erhoben.
Im Verfahren ließ sich nicht verifizieren, dass der Arbeiter 1 und sein Lehrling sowie die Ehegattin des Bw. zu beruflichen Zwecken in der Wohnung "gewohnt" haben. Die vom Bw. anlässlich des Erörterungstermins begehrten Zusatzkosten für 70 bzw. 60 Nächtigungen a € 70,00 sind daher in den Vergleich nicht einzubeziehen.
zum Kriterium "auf längere Sicht" und zum Veräußerungsgewinn:
Der Bw. ließ sich - konkret im Erörterungstermin befragt - auf keine bestimmte Dauer eines "längeren Zeitraumes" ein. Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass bei der vom Bw. "auf längere Sicht" geplanten Tätigkeit ein Verkauf und der damit verbundene Veräußerungsgewinn nur rd. dreieinhalb Jahre nach dem Verkauf keinen Platz hat. Mag der Verkauf tatsächlich einen Gewinn abgeworfen haben, so sind selbst bei Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes für den Zeitraum der Nutzung der Wohnung die Wohnungskosten pro Nacht laut der adaptierten "Beilage 1" höher als die Hotelkosten:
Berechnung des Überhangs der Wohnungskosten:
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Jahr
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Wohnungsk./Nacht
lt. adapt. "Beilage 1"
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Anzahl
Nächte
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ergibt
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Hotel
(zzgl. 3%/J.)
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Differenz
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2005
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70,87
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180
|
12.757,09
|
9.180,00
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3.577,09
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2006
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74,94
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180
|
13.490,00
|
9.455,40
|
4.034,60
|
2007
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78,45
|
180
|
14.121,61
|
9.739,06
|
4.382,54
|
2008
|
78,45
|
90
|
7.060,80
|
5.015,62
|
2.045,19
|
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|
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|
14.039,42
|
Veräußerungs-gewinn
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- 10.059,97
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Überhang der
Wohnungskosten
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3.979,45
Die vom Bw. als Grund für die Anschaffung der Wohnung genannten stets steigenden Aufträge (ab 2005) lassen grundsätzlich bei einem wirtschaftlich denkenden Unternehmer eine längere Dauer als nur rd. dreieinhalb Jahre erwarten. Für diese Dauer rentierte sich auch bei Optimalbedingungen die Anschaffung nicht. Selbst innerhalb eines "längeren Zeitraumes" von beispielsweise zehn Jahren würde sich für den Bw. keine Verbesserung abzeichnen. Er hat nicht dargetan, dass die Zinsen drastisch sinken würden, die AfA bliebe ohne Neuanschaffung jedenfalls auf die Dauer von zehn Jahren unverändert. Wie sich schon im Berufungszeitraum gezeigt hat, steigen die Betriebskosten jährlich an.
Weiters wären auch
höhere Instandhaltungsaufwendungen anzusetzen und wäre ein (solcher) Veräußerungsgewinn (ohne zusätzliche Aufwendungen) äußerst fraglich. Die Umstände sprechen daher dafür, dass sich auf die Dauer von 10 Jahren die "Spirale nach unten bewegen" würde.
Der UFS konnte aufgrund der aus dem Jahr 2011 vorgelegten Immobilienangebote wegen völlig anderer Grundlagen nicht zur Ansicht gelangen, dass 2004 in der gleichen Siedlung eine Kleinwohnung (in etwa) gleich viel gekostet hätte, wie "das Schnäppchen" des Bw. Er hat nicht dargetan, dass der Vorlage solcher "zeitnaher und ortsgleicher" Unterlagen etwas entgegengestanden wäre, die den UFS allenfalls davon überzeugen hätten können, dass eine 50 m² große Wohnung gleich teuer wie die gegenständliche gewesen wäre. Den "äußerst günstigen" m²-Preis von rd. € 1.447,00 ermittelte er, indem er den Gesamtkaufpreis durch die Gesamtanzahl der Quadratmeter - also inklusive der Terrassenflächen - dividierte, die jedoch eine andere Wertigkeit haben werden.
Sein zum Einwand, die Abgabenbehörde habe grundsätzlich die Angemessenheit eines Aufwandes nicht zu prüfen, genanntes Erkenntnis des VwGH vom 22. 1. 1992, 91/13/0160, ist nicht zielführend, weil es im Erkenntnis um die - mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare - Frage einer rechtsgrundlosen Zahlung von Vorauszahlungen an die Gebietskrankenkasse ging. Auch lag dem Erkenntnis vom 20. 10. 1992, 88/14/0078, ein anders gelagerter Sachverhalt - die Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit für eine Dienstnehmerin, um das gekündigte Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten - zugrunde.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Größe der Wohnung mit den vom Bw. ins Treffen geführten Gründen nicht zu rechtfertigen war. Bezogen auf den Zeitpunkt der Anschaffung konnte der Bw. nicht dartun, dass die Wohnung auch seinen Arbeitern aus dem Einzelunternehmen dienen sollten. Der diesbezügliche "Konnex" zum "unternehmerischen Bereich" ließ sich nicht herstellen. Der Bw. bewohnte - soweit die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - die Wohnung allein. Die Nächtigungen des Arbeiters 1, der Ehegattin des Bw. und einer Angestellten aus dem BL 1 (anlässlich von Weihnachtsfeiern) vermögen den behaupteten "betrieblichen" Platzbedarf des Einzelunternehmens des Bw. nicht zu untermauern. In der E.-Str. hatte er ein Büro angemietet. Da Arbeiter nicht in der Wohnung waren, kann die - allenfalls durch andere Ursachen bedingte - Kündigung der Arbeiter aus dem BL 1 nicht "ursächlich" für den Verkauf der Wohnung gewesen sein. Während der Bw. dem Finanzamt vorerst das Argument, es könnten die Umsätze zurückgehen, noch anlastete, gab er selbst im weiteren Verfahren an, die Baustellen nicht so wie gewünscht bekommen und "Nischen" genutzt zu haben. Der Bw. hat auch - für den UFS ohne ersichtlichen Grund - keine Unterlagen über Kleinwohnungen in der gleichen Siedlung beigebracht. Dass dem unüberwindbare Hindernisse entgegengestanden wären, hat der Bw. nicht behauptet. All diese Umstände und der Ablauf sprechen vielmehr dafür, dass für den Ankauf der Wohnung private Interessen des Bw. im Vordergrund standen, insbesondere auch, da er spätestens 2008 nach der Scheidung auch seinen privaten Mittelpunkt ins BL 2 verlegte.
Der angestellte Vergleich in der "adaptierten Beilage 1" zeigt deutlich, dass der durchschnittliche Wohnungsaufwand mit einem Gesamtaufwand pro Jahr von € 12.757,09 (2005), € 13.490,00 (2006) und € 14.121,61 (2007) bzw. bei 180 Nächten pro Nacht von € 70,87 (2005), € 74,94 (2006) und € 78,45 (2007) bedeutend höher war als die durchschnittlichen Hotelkosten pro Nacht von € 51,00 (2005), € 52,53 (2006) und € 54,11(2007). Dieser Vergleich würde noch bei Ansatz eines adäquaten Instandsetzungsaufwandes bedeutend ungünstiger ausfallen.
Nach Ansicht des UFS waren im gegenständlichen Fall die privaten Interessen am Ankauf der Wohnung - sei es als zweiter Haushalt, sei es als Vermögensanlage - keinesfalls auszuschließen. Diese Aufwendungen gehören jedoch den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20 EStG 1988
an.
Somit ha der Bw. nicht abzugsfähige Aufwendungen getätigt, für die auch nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Der Bw. behauptete ja die "unternehmerische" Nutzung als Ganzes. Da nunmehr die Wohnung als "Privatvermögen" anzusehen ist, wird hier auch nicht das mit dem UStG 1994 gestrichene Überwiegensprinzip über den Umweg des § 12 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 umgangen. Der diesbezügliche Einwand ist demzufolge unberechtigt.
Nach all dem Gesagten konnte daher der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Gleichzeitig ist der Umsatzsteuerbescheid 1994 zum Nachteil des Bw. abzuändern, als das der bis dato gewährte Vorsteuerabzug für die Einrichtung von € 1.984,78 nicht zusteht.
B. Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie Einkommensteuer 2005 bis 2007:
Obigen Ausführungen folgend ist die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 als unbegründet abzuweisen und sind die Bescheide insoweit zum Nachteil des Bw. abzuändern, als weitere Vorsteuern von € 659,38 (2005) und € 228,25 nicht zum Abzug zuzulassen sind.
Da die Wohnung den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen ist, sind zusätzlich zu den vom Finanzamt nicht anerkannten Betriebsausgaben für AfA und Betriebskosten lt. Vorschreibung noch auszuscheiden:
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2005
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2006
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2007
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Zinsen
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- aus Bausparkasse
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1.596,16
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3.140,22
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3.105,23
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lt. Belege
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- aus Land BL 2
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644,00
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644,15
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2.481,21
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lt. VB 23.11.10
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abzgl. Rückzahlung BL 2
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-1.862,42
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Gutschrift lt. VB 27.05.11
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- aus Eigenmittelanteil
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1.426,87
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1.681,28
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2.085,15
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Zinssätze lt. VB 27.05.11
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- aus Anschaffungsneben-kosten € 10.836,39
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434,54
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512,02
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635,01
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Zinssätze lt. VB 27.05.11
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-aus Einrichtung € 9.924,69
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397,98
|
468,94
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581,59
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Zinssätze lt. VB 27.05.11
|
Betriebskosten
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3.123,04
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3.151,90
|
3.204,35
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lt. VB 21.02.2008
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abzgl. BK lt. Finanzamt
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- 1.504,57
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-1.656,67
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-1.266,57
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im angefochtenem Bescheid
schon ausgeschieden
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Instandhaltung lt. Aufwand
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1.243,01
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Summe
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7.361,03
|
7.941,84
|
8.963,55
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Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 war daher als unbegründet abzuweisen und waren die Bescheide zum Nachteil des Bw. abzuändern.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vorsteuern betragen nunmehr:
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2004
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2005
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2006
|
2007
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Vorsteuern bisher
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72.670,93
|
98.640,43
|
111.408,00
|
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nicht abzugsf. Vorsteuern
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- 1.984,78
|
- 659,38
|
- 228,25
|
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Vorsteuern lt. BE
|
70.686,15
|
97.981,05
|
111.179,75
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Gew. bisher
|
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20.286,58
|
24.247,54
|
11.578,05
|
zzgl. nicht anerkannte BA
|
|
7.361,03
|
7.941,84
|
8.963,55
|
Einkünfte aus Gew. lt. BE
|
|
27.647,61
|
32.189,38
|
20.541,60
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. September 2011
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-K/06
- Stammnummer
- 56249
- Gültig
- 16.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF