Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0496-S/02
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-S/02vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vertreten durch
Dr. Philipp Lettowsky, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt (EURO) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW bezog 1994
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Zuge
finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde festgestellt, dass die
BW im August 1983 dreißig und im Dezember 1983 einen von dieser
Gesellschaft ausgegebene Letter zum Stückpreis von ATS 9.800,- erworben
hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten
Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von
zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats ATS 1.400,- pro Letter an
den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung,
die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer
versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führen
sollte.
Das Einkommensteuerverfahren
der BW für das Jahr 1994 wurde daher wiederaufgenommen und mit
Einkommensteuerbescheid vom 26. November 1998 wurden ihr für das Jahr
1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen von ATS 215.600,-
zugerechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die
steuerliche Vertreterin der BW rechtzeitig Berufung und begründete dies
damit, dass es zwar richtig sei, dass sie 1994 Letter erworben habe. Es
hätte sich aber nicht um - wie vom Finanzamt behauptet - 73 sondern nur um
62 Letter gehandelt. Sie habe zur Erledigung des ursprünglichen
Kapitaleinsatzes ein Darlehen aufgenommen, das mit 9% verzinst worden sei. Nach
1994 seien vom EKC keine Ausschüttungen erfolgt, sodass sie das eingesetzte
Kapital samt der reinvestierten Beträge zur Gänze verloren habe. Sie
habe demnach auch keine Einkünfte in der vom Finanzamt festgesetzten
Höhe bezogen. Des weiteren habe es sich bei dem Vertrag nicht um einen
Darlehensvertrag sondern um den Abschluss eines Glückspieles bzw. eines
Glücksvertrages gehandelt und somit um keine Einkunftsquelle im Sinne des
EStG gehandelt. Diese Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung (BVE) an den Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom
24. März 2003 teilte der Unabhängige Finanzsenat der BW mit, dass
der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 25.11.2002, 97/14/0094
entschieden habe, dass es sich bei den vom EKC ausbezahlten Beträgen um in
Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
handelt. Sie wurde aufgefordert, binnen vier Wochen die in der Berufung
angekündigten Beweismittel vorzulegen, nochmals zur Problematik Stellung zu
beziehen und allfällige weitere zweckdienliche Beweismittel beizubringen.
Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte an den steuerlichen Vertreter, der mit
Schreiben vom 10. April 2000 seine mit einer Zustellvollmacht
verbundene Vertretung bekannt gegeben hatte.
Nachdem dieses Schreiben ohne
Reaktion geblieben war, verfasste der Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben
vom 30. Mai 2003 eine Erinnerung mit Nachfristsetzung bis 17. Juni
2003. Die Zustellung erfolgte wieder an den bevollmächtigten steuerlichen
Vertreter.
Auf dieses Schreiben reagierte
der steuerliche Vertreter mit der Aufkündigung der Zustellvollmacht und dem
Ersuchen, die Schreiben neuerlich und direkt an die BW zu senden.
Diesem Ersuchen kam der
Unabhängige Finanzsenat mit der 2. Erinnerung vom
26. Juni 2003 unter einer weiteren Nachfristsetzung bis 18. Juli
2003 unter Beilage von Kopien der beiden vorher ergangenen Schreiben nach. Diese
2. Erinnerung wurde an die BW direkt und mittels RSb zugestellt. Auch
dieses Schreiben blieb bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen
Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse
aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst.
Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust
des Kapitalstamms sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die
wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Es handelt sich dabei um das
wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie
es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094,
97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
Mit dem Erwerb
eines vom EKC begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks-
noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das
zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten
Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar.
Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Die BW gab an,
dass "nach 1994 keine Ausschüttungen mehr erfolgt seien". Ab Oktober 1994
geriet der EKC in Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge gänzlich
zahlungsunfähig. Da es vom Unabhängige Finanzsenat als nicht
nachweisbar beurteilt wird, dass die BW ab diesem Zeitpunkt tatsächlich
noch Zahlungen vom EKC erhalten hat, wird ein Zufluss von Zinsen für die
gezeichneten Letter ab Oktober 1994 nicht mehr angenommen.
Damit musste der
Unabhängige Finanzsenat feststellen, dass die der BW bis September 1994
zugeflossenen Beträge Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Da der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist, kann der
nicht rückgezahlte Teil des Kaufpreises der im Juni 1994 erworbenen Letter
nicht abgezogen werden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen waren
deshalb wie folgt zu ermitteln:
[Grafik]
Den dieser Ermittlung
zugrundeliegenden Daten wurde in der Berufung teilweise widersprochen. Da die
Vorlage der im Zuge dieses Widerspruches angekündigten Beweismittel trotz
insgesamt dreimaliger Aufforderung unterblieb, hatte der Unabhängige
Finanzsenat aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Aus dem Akt sind keine
Tatsachen ersichtlich, die einen Grund für Zweifel an der Richtigkeit der
Berechnungsgrundlagen und für weitere Ermittlungsschritte darstellen
würden, weshalb sie vom Unabhängigen Finanzsenat als richtig zu
beurteilen waren.
Die bisherige Ermittlung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ATS 215.600,- war aufgrund
eines fehlerhaften Berechnungsvorganges geringfügig fehlerhaft und auf
ATS 210.700,- zu korrigieren. Der Berufung war in der Folge teilweise
stattzugeben und die Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr
1994 mit ATS 210.700,- festzusetzen.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt (EURO) und 1 Berechnungsblatt in ATS zur
Info
Salzburg,
27. August 2003
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Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-S/02
- Stammnummer
- 5615
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF