Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2460-W/02
Einräumung eines lebenslänglichen Wohnungsrechtes nur gegen Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2460-W/02vom 26.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Einräumung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit des Wohnrechtes - gemeinsam mit der Ehegattin oder auch alleine - nur gegen anteilsmäßige Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten ist nicht von einer entgeltlichen Einräumung einer Dienstbarkeit auszugehen, da in diesem Fall eine Gegenleistung für den Wohnungswert selbst nicht zu erbringen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Werner Schoderböck, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien betreffend Rechtsgebühr vom
26. Juni 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 12. Februar wurde zwischen
S.A.-T. und ihrem Ehegatten H.T, dem Bw., ein Notariatsakt über die
Einräumung eines Wohnungsrechtes auf dem im Alleineigentum der S.A.-T.
stehenden Grundstücke EZ 1041 GST-NR. 781/211, 781/680 und 781/681
abgeschlossen.
In Punkt zweitens des Vertrages
heißt es dazu:
"Frau
S.A.-T. räumt nunmehr ihrem Ehegatten H.T..... das, durch Beendigung des
Herrn J.H. .... und Frau E.A.... an vorstehend angeführter
Liegenschaft zustehenden Wohnungsrechtes aufschiebend bedingte,
lebenslängliche, ausschließliche unentgeltliche,
höchstpersönliche und übertragbare Wohnungsrecht am Hause A.
gasse 39 unter Mitbenützung des Gartens ein und Herr H.T. nimmt
die Einräumung dieses Rechtes vertragsmäßig
an.
Dieses
Herrn H.T. eingeräumte aufschiebend bedingte Wohnungsrecht ist auf
Wunsch von Frau S.A.-T. mit dieser gemeinsam auszuüben.
Für
die Dauer der Ausübung des Wohnungsrechtes hat Herr H.T. - für
den Fall der gemeinsamen Wohnung mit Frau S.A.-T. mit dieser gemeinsam,
sonst jedoch alleine - sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten
hinsichtlich der Liegenschaft aus eigenem zu tragen und die Grundeigentümer
diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten."
Weiters wurde gemäß
der Punkte drittens und viertens vereinbart, dass das vorstehend aufschiebend
bedingte Wohnungsrecht des Bw. durch die Aufhebung, Nichtigerklärung oder
Scheidung der Ehe mit S.A.-T. auflösend bedingt ist, sodass der Bw. in
diesem Fall verpflichtet, wäre, auf das Wohnungsrecht unentgeltlich zu
verzichten.
Auf Grund dieser Vereinbarung
hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid
vom 26. Juni 2001 ausgehend von jährlichen Betriebs- und
Erhaltungskosten von durchschnittlich S 55.989,00 und dem auf Grund der
Lebenszeit des Bw. sich ergebenden Kapitalwert gemäß
§ 16
Abs. 2 BewG, eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 9
GebG in Höhe von S 10.078,00 festgesetzt.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass die Verpflichtung
zur Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten hinsichtlich des unbeweglichen
Vermögens von den Berechtigten eines eingeräumten Wohnungsrechtes
nicht als Gegenleistung zu sehen seien, sondern sich aus der Benützung des
unbeweglichen Vermögens ergeben würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung
einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung
von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2 v.H. von dem
Werte des bedungenen Entgeltes.
§ 15 Abs. 3 GebG besagt,
dass Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil
Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer),
Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, von der
Gebührenpflicht ausgenommen sind.
Die unentgeltliche
Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes weist grundsätzlich einen
freigebigen Charakter auf, wodurch ein dem Erbschaftssteuergesetz unterliegender
Vorgang gegeben ist.
In seinem Erkenntnis vom 17.
Februar 1994, 93/16/0126 ist der Verwaltungsgerichtshof im Falle der
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes gegen Übernahme der mit der
Liegenschaft zusammenhängenden Kosten von einem aus entgeltlichen und
unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag ausgegangen, sodass in einem
solchen Fall eine gemischte Schenkung vorliegt.
Weiters führt der
Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass ein wesentliches Anzeichen für die
Annahme einer gemischten Schenkung ein offenbares Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung darstellt. Ein solches Missverhältnis liegt dann
vor, wenn sich nach Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine
Vermögenseinbuße, für en anderen Teil auf jeden Fall eine
Bereicherung ergibt.
Da im gegenständlichen
Berufungsfall zwar die Betriebs- und Erhaltungskosten anteilsmäßig je
nach Gebrauch zu bezahlen sind, eine Gegenleistung für den Wohnungswert
selbst jedoch nicht zu erbringen ist, ist im Hinblick auf § 15
Abs. 3 GebG nicht von einer gebührenpflichtigen Dienstbarkeit
auszugehen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Einräumung einer Dienstbarkeitlebenslänglichesunentgeltliches WohnungsrechtÜbernahme sämtlicher Betriebs- und Erhaltungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2460-W/02
- Stammnummer
- 5612
- Gültig
- 26.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF