Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0172-G/02
Übernommene Höchstbetragshypothek ist Gegenleistung iSd GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-G/02vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Stefan Herker, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Gruppe
Gebühren und Verkehrsteuern, betreffend Grunderwerbsteuer vom
19. Dezember 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Schenkungsvertrag vom 24.
August 2000 vereinbarten Herr S. K., als Geschenkgeber, und die
Berufungswerberin, als Geschenknehmerin, die schenkungsweise Übergabe des
dem Geschenkgeber gehörenden Hälfteanteils an einer Liegenschaft an
die Geschenknehmerin, die bereits grundbücherliche Eigentümerin des
zweiten Hälfteanteils dieser Liegenschaft war. Im § 2 des oben
genannten Vertrages ist festgehalten, dass der Geschenkgeber und die
Geschenknehmerin gemeinsam am 8. Juni 2000 mit der "E. Bank"
einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, in welchem sie zur Sicherstellung aller
Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art
die gegenständliche Liegenschaft bis zum Höchstbetrag von
S 7,500.000,00 als Haupteinlage verpfändet haben, wobei dieses
Pfandrecht noch nicht verbüchert wurde. Weiters wurde vereinbart, dass die
Geschenknehmerin sich gegenüber dem Geschenkgeber verpflichtet, im
Innenverhältnis diese Höchstbetragshypothek in ihr alleiniges
Zahlungsversprechen zu übernehmen und den Geschenkgeber für den Fall
seiner Inanspruchnahme aus diesem Kreditverhältnis schad- und klaglos zu
halten. Im § 6 des Vertrages räumt die Geschenknehmerin
für sich und ihre Erben und Rechtsnachfolger dem Geschenkgeber die
Dienstbarkeit der Fruchtnießung iSd § 509 ABGB ob der gesamten
Liegenschaft ein.
Auf Anfrage des Finanzamtes
teilt die rechtsfreundliche Vertretung der Geschenknehmerin schriftlich mit,
dass zum Stichtag 24. August 2000 die Höchstbetragshypothek von
S 7,500.000,00 noch zur Gänze unberichtigt aushaftet. Weiters wird
bekannt gegeben, dass das dem Geschenkgeber eingeräumte Fruchtgenussrecht
mit monatlich S 2.000,00 bewertet wird.
Daraufhin setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer für den streitgegenständlichen Rechtsvorgang
fest. Die Bemessungsgrundlage wurde aus der Summe der Hälfte der zur
Gänze aushaftenden Höchstbetragshypothek (S 3,750.000,00) und des
nach § 16 BewG 1955 bewerteten Fruchtgenussrechtes
(S 360.000,00) ermittelt, sodass die Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987 S 4,110.000,00 beträgt.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Geschenknehmerin Berufung mit der Begründung, dass die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht richtig ermittelt worden
sei. Die Höchstbetragshypothek, die als Haupteinlage bei der oben genannten
Liegenschaft, und als Nebeneinlage noch bei zwei anderen zur Gänze der
Geschenknehmerin gehörenden Liegenschaften grundbücherlich eingetragen
ist, stand zum Zeitpunkt der Schenkung für folgende Bankverbindlichkeiten
zur Verfügung: E. Bank, Kto.Nr. 1 S 3,2 Mio.
für Betriebsmittel E. Bank, Kto.Nr. 2,
S 3,3 Mio. für Liegenschaft E. Bank, Kto.Nr. 39,
S 1,7 Mio. für Privathaus/x E. Bank, Kto.Nr. 4,
S 1,4 Mio. für Baukonto/y. Lediglich für das zuletzt
genannte Baukonto zeichne der Geschenkgeber gemeinsam mit der Geschenknehmerin
als Kreditnehmer. Der Saldo dieses Kontos habe zum 24. August 2000
S 1,431.483,35 betragen. Es wird beantragt, dass als Gegenleistung die
Hälfte dieses aushaftenden gemeinsamen Kredites, somit S 715.742,00,
einbezogen werde. Als Nachweis legt die Berufungswerberin einen Kontoauszug des
vorgenannten Baukontos sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes G. vom
23. August 2000, GZ xy vor, aus dem hervorgeht, dass auf Grund der
Pfandbestellungsurkunde vom 8./21. Juni 2000 das Pfandrecht für
die Kreditforderungen der E. Bank als Haupteinlage auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft und als Nebeneinlage auf zwei
weiteren der Geschenknehmerin gehörenden Liegenschaften im
Höchstbetrag von S 7,500.000,00 einverleibt werde.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung,
dass im Schenkungsvertrag fälschlich die Formulierung der Übernahme
einer Hypothek in ein Zahlungsversprechen verwendet worden sei. Da aber eine
Hypothek ein dingliches Recht sei, könne auf sie kein Zahlungsversprechen
abgegeben werden, sondern nur auf das zugrundeliegende Kreditverhältnis.
Von der Berufungswerberin sei eben nur das dem oben genannten Baukonto
zugeordnete Kreditverhältnis ins Zahlungsversprechen übernommen und
diesbezüglich der Geschenkgeber schad- und klaglos gehalten worden. Der
Grund für die Eintragung einer Hypothek im Ausmaß von S 7,5 Mio.
auf der Liegenschaft sei einzig und allein darin gelegen, dass in zeitlicher
Nähe zum Schenkungsvertrag eine Umschuldung der bisher bei verschiedenen
Banken geführten Kredite (ausnahmslos der Bw. zuzurechnen und in der
Berufung bereits dargestellt) zur E. Bank stattgefunden habe und seitens der
Bank sämtliche bisher belasteten Liegenschaften auf Grund des Gesamtobligos
simultan belastet worden seien. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich zum
Zeitpunkt der Schenkung der Bau des Wohnhauses erst in der Anfangsphase befunden
habe.
Im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat legte die Berufungswerberin nach Aufforderung
ergänzend den im § 2 des Schenkungsvertrages angeführten
Kreditvertrag und die für die grundbücherliche Einverleibung der
Höchstbetragshypothek verfasste Pfandurkunde vor. Im Kreditvertrag sind
sowohl die Berufungswerberin, als auch ihr Ehegatte Herr S. K. als
Kreditnehmer angeführt. Zur Sicherstellung dieser Forderung der
E. Bank sowie sonstiger eingeräumter Finanzierungen verpflichteten
sich die Kreditnehmer u.a. die Einverleibung eines
Simultanhöchstpfandrechtes über S 7,500.000,00 auf der ihnen
gehörenden Liegenschaft zu veranlassen. In der Pfandurkunde wurde
festgehalten, dass die Verpfändung der Liegenschaft zur Sicherstellung
aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller
Art bis zum Höchstbetrag von S 7,500.000,00 dient, die der
E. Bank gegen die Kreditnehmer im Rahmen der
Kreditgeschäftsverbindung(en) aus bereits eingeräumten und in Zukunft
gewährten Krediten und Darlehen entstehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
§ 5 GrEStG
enthält keine Bestimmung des Begriffes der Gegenleistung, sondern lediglich
eine Aufzählung dessen, was als Gegenleistung angesehen wird; die
Aufzählung ist nicht erschöpfend. Bei der Feststellung, was als
Gegenleistung anzusehen ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des
Erwerbsvorganges zu berücksichtigen (vgl. z.B. Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987 I, § 5 Tz 4 mwN).
"Übernommene sonstige
Leistungen" i.S. dieser Bestimmung sind auch Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer - sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer
vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen, die sich also im Vermögen des
Verkäufers und zu dessen Gunsten auswirken. Schuldübernahmen einer auf
der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder
sonstige Leistungen gehören also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach
dem GrEStG (vgl. VwGH 30. 5 1994, 93/16/0121 und VwGH
20. 8 1998, 95/16/0334).
Dabei ist das zwischen den
Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgeblich, d. h. die
Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu
berücksichtigen, wenn sich der Verkäufer vertraglich verpflichtet hat,
den Verkäufer bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu
halten (vgl. VwGH 20. 6. 1990, 89/16/0101 und VwGH
25. 2 1993, 91/16/0031). Nach dem Text der Vertragsurkunde, demzufolge
sich die Berufungswerberin verpflichtet die Höchstbetragshypothek, die zur
Sicherstellung aller Forderungen der E. Bank aus dem von der Bw. gemeinsam
mit ihrem Ehegatten abgeschlossenen Kreditvertrag diente, in ihr alleiniges
Zahlungsversprechen zu übernehmen und den Geschenknehmer für den Fall
seiner Inanspruchnahme aus diesem Kreditverhältnis schad- und klaglos zu
halten, kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Berufungswerberin auch die
persönliche Schuld zumindest im Innenverhältnis dem Geschenkgeber
gegenüber auf sich genommen hat. Hätte die Geschenknehmerin damit,
dass sie sich zum Tragen der mit dem Erwerb des Hälfteanteils an der
Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Lasten verpflichtete, bloß die
dingliche Haftung übernehmen wollen, so erscheint die in Rede stehende
Vertragsbestimmung unnötig. Denn die dingliche Haftung des Erwerbers der
hypothekarisch belasteten Liegenschaft hätte nämlich gar nicht
ausgeschlossen werden können. Und so kann mit der vertraglichen
Übernahme der Hypothek eine Schuldübernahme angenommen werden, zumal
dies § 1408 ABGB im Zweifel vermuten lässt. Schließlich
darf nicht übersehen werden, dass die Vertragsparteien eine Schenkung
vornehmen wollten. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann aber bei
einem solchen Rechtsgeschäft nicht angenommen werden, das sich der
Geschenkgeber der geschenkten Sache wohl entäußern, sich aber die
Abstattung der darauf lastenden Schulden vorbehalten will.
Dass der Geschenkgeber , wie
in der Berufung ausgeführt, gemeinsam mit der Berufungswerberin lediglich
für das Baukonto, Kto.Nr. 4, als Kreditnehmer zeichnet, geht aus dem
am 9. Mai 2003 vorgelegten Kreditvertrag und der Pfandurkunde nicht
hervor. Vielmehr ist im vorgenannten Kreditvertrag vereinbart, dass die
Abwicklung dieser Finanzierung über das Konto Nr. 5, lautend auf die
Berufungswerberin und S. K., erfolgt, und dass die in Rede stehende
Liegenschaft zur Sicherstellung dieser Forderung verpfändet wurde.
Es mag wohl sein, dass der im
ggst. Schenkungsvertrag verwendete Text "die Höchstbetragshypothek
ins alleinige Zahlungsversprechen nehmen" nicht richtig formuliert wurde,
es war wohl das gemeinsame Kreditverhältnis gemeint, für das ja
ursprünglich die gesamte Liegenschaft der Berufungswerberin und ihres
Ehegatten belastet wurde. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die
Schuldübernahme der auf der Liegenschaftshälfte des Geschenkgebers
sichergestellten Forderung als Gegenleistung nach dem Grunderwerbsteuergesetz
anzusehen ist.
Auf Grund des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen
Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-G/02
- Stammnummer
- 5611
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF