Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4129-W/02
Abgrenzung Dienstvertrag zu Werkvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4129-W/02vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit müssen die Merkmale, die für das Vorliegen eines Dienstvertrages sprechen, überwiegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum der Jahre 1998-2000 vom
11. März 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung betreffend die
streitgegenständlichen Jahre wurde die MK GmbH (Bw.) als Arbeitgeberin
für die Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer herangezogen
und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ua. mit der Begründung festgesetzt, der
Dienstnehmer MH habe zusätzlich neben der monatlichen Entlohnung
Beträge für geleistete Messeauf- und -abbauarbeiten erhalten. Separat
seien noch Tages-, Nächtigungsgelder, Quartier- und Fahrtkosten gezahlt
worden.
In der Berufung
brachte die Bw. vor, dass der betreffende Dienstnehmer zu ihr in einem
geringfügigen Dienstverhältnis (einfache Büroarbeiten) gestanden
sei und daneben im Rahmen eines Werkvertrages den Auf- und Abbau von
Messeständen durchgeführt habe. Er habe diese Tätigkeit
selbständig mit eigenem Werkzeug ausgeführt, Kleinmaterial selbst
beigestellt und sei an keinerlei feste Arbeitszeit gebunden
gewesen.
Ein Vorhalt des
Finanzamtes Krems an der Donau vom 19. April 2002, der über das
streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen der Bw. und MH
Klarheit schaffen sollte, wurde von der Bw. nicht beantwortet.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das
Finanzamt die Meinung, dass auf Grund des Gesamtbildes der Tätigkeit ein
Dienstverhältnis zwischen der Bw. und MH vorliege.
Die Bw. bestritt im
Vorlageantrag das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses mit MH in Bezug auf die Messeauf- und -abbauten und
führte ergänzend aus, bei selbständig Berufstätigen sei
üblich, die Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder und
Regiearbeiten nach Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
In dem durch die Rechtsmittelbehörde II. Instanz
durchgeführten Ermittlungsverfahren
brachte die Bw. vor, dass vorgesehen gewesen sei, dass MH für die Bw. als
Messemonteur tätig und daher so angemeldet worden sei. Gleich zu Beginn des
Dienstverhältnisses habe sich jedoch gezeigt, dass ein
Dienstverhältnis mit MH und fixen Arbeitszeiten so gut wie unmöglich
sei. MH sei schließlich auf eigenen Wunsch nur mehr zu
Bürotätigkeit mit geringer Stundenanzahl (zum Beispiel für das
Erstellen der Materiallisten) eingesetzt worden. Von Anbeginn seiner
Tätigkeit für die Bw. sei er demnach, was den Bau von
Messeständen betrifft, als selbständiger Messemonteur tätig
gewesen, habe er sich seine Arbeitszeit selbst eingeteilt und sei auch für
andere Firmen immer wieder tätig gewesen und bis heute tätig. MH habe
auf Grund der von der Bw. vorgelegten Pläne den Auftrag erhalten,
Messestände mit eigenem Werkzeug und eigenem Kleinmaterial zu einem fixen
Fertigstellungstermin zu erstellen. Die Anreise zu den jeweiligen Messeorten
habe er selber zu besorgen. Auf die Frage, in welcher Weise die Auftragsvergabe
betreffend die Auf- und Abbauten der Messestände an Herrn MH erfolgt sei,
führte die Bw. lediglich aus, dass auf Grund der von ihr vorgelegten
Pläne ein Fixpreis vereinbart worden sei.
In weiterer Folge wurde
MH
am
8. April 2003
einvernommen und gab dieser an, dass er
sowohl zu einem früheren Zeitpunkt als auch in der Zeit vom 18.6.1998
- 28.2.2001 (im wesentlichen der streitgegenständliche Zeitraum) bei
der Bw. beschäftigt gewesen sei. Er habe für sie
Bürotätigkeiten (Arbeitsvorbereitung, Stücklistenerstellung
für den Aufbau des Standes) und Montagearbeiten als Montageleiter
verrichtet. Verträge habe er keine gesehen, sei jedoch davon ausgegangen,
dass alles - so wie beim ersten Mal - ordentlich abgewickelt worden
sei.
Seit dem Jahre 1996 sei er nur mehr unselbständig
tätig gewesen, da er seinen diesbezüglichen Gewerbeschein
zurückgelegt habe. Davor sei er selbständig tätig
gewesen.
Letzte Woche habe er von der Bw. Honorarnoten für den
Zeitraum 1/99-11/00 erhalten, die er vorher nie gesehen und auch nie
unterschrieben habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bw. habe er
der Chefin (Geschäftsführerin der Bw.) monatlich eine Aufstellung der
geleisteten Stunden übergeben und sein Geld bar ausbezahlt
bekommen.
Zuerst habe er die Bürotätigkeit hinsichtlich
eines Messestandaufbaues erledigt und sei dann mit einem Firmen - PKW
(2 Klein - LKW standen zur Verfügung) zum Messegelände
gefahren. Dort habe er dann den Stand aufgebaut. Einen Werkzeugkasten habe er
zwar selbst gehabt (Schraubenzieher, Stanleymesser, Akku - Schrauber,
Maßband etc.), der Wert der Werkzeuge betrage jedoch ca.
€ 300,00. Material habe er selbst nie beigesteuert.
Diese Arbeiten habe er immer selbst ausführen
müssen, da er weder weitere Hilfskräfte einstellen, noch sich
vertreten lassen konnte.
Vereinzelt sei er auch mit dem Firmen - PKW nach Hause
gefahren.
Kontrollen durch die Bw. seien selten erfolgt, da MH selbst
Montageleiter gewesen sei und den Chef von früher kannte.
Aufträge habe er nicht ablehnen können, da die
Bw. vorgegeben habe, wann und zu welchen Messen hingefahren werde und wie lange
die Arbeiten vor Ort ungefähr zu dauern hätten. Im Büro sei
darüber ein genauer Plan gehangen, sodass diesbezüglich eine gewisse
Arbeitszeit vorgegeben gewesen sei.
Als Arbeitslohn sei S 100,00 - 120,00 pro Stunde
vereinbart gewesen und sei er davon ausgegangen, dass die Bw. die Steuern und
Sozialversicherungsabgaben ordentlich abführe. Wäre er
selbständig tätig gewesen, hätte er nicht zu so einen niedrigen
Stundenlohn arbeiten können.
Herr MH habe niemals den Wunsch geäußert, nur
für eine Bürotätigkeit angemeldet zu sein.
Für den Fall, dass beim Aufbau eines Messestandes
Mängel auftraten, habe dies die Bw. (Arbeitgeberin) übernommen.
Dafür habe er keine Abzüge vom Stundenlohn erhalten.
Ein Urlaub sei nie vereinbart worden, da genügend
freie Zeit zur Verfügung gestanden sei.
Für Benzin, Unterkunft und Material (wie etwa
Pflanzen, Bretter, Dekoration) habe er immer einen gewissen Geldbetrag von der
Bw. zur Verfügung gehabt, falls er vor Ort noch etwas habe kaufen
müssen.
Während der Tätigkeit für die Bw. habe er
für keine andere Firma gearbeitet.
Wegen des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes habe er sich bei
der Bw. erkundigt und die Auskunft bekommen, es handle sich um ein freies
Gewerbe und sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, ein solches zu
bezahlen.
Die Aussage des MH wurde sowohl der Bw. als auch dem
Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt und
führte
die
Bw.
hiezu
ergänzend
aus, dass sie von der Zurücklegung
des Gewerbescheines des MH nie informiert worden sei, sodass sie davon
ausgegangen sei, MH besitze einen Gewerbeschein.
MH habe in seiner Aussage bestätigt, dass er selbst
einen Werkzeugkasten habe, dass Urlaub weder vereinbart, noch konsumiert, noch
bezahlt worden sei, sodass eindeutig ein Werkvertrag vorliege.
MH habe jederzeit einen Auftrag ablehnen können, was
sich auch dadurch zeigte, dass er des öfteren nicht
vereinbarungsgemäß zur Erbringung seiner Leistungen erschienen
sei.
Gerade die Aussage des MH, er sei darauf hingewiesen
worden, die Bw. bezahle kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld, weil es sich um ein
freies Gewerbe und somit um einen (gemeint wohl: keinen) Dienstvertrag handle,
lasse darauf schließen, MH sei bewusst gewesen, dass ein Werkvertrag
vorgelegen habe.
MH habe bestätigt, selbständig tätig gewesen
zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Für die Frage nach dem
Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es auf die tatsächlich
verwirklichten Vereinbarungen an, wobei für die Beurteilung einer
Leistungsbeziehung stets das Gesamtbild der Tätigkeit maßgebend
ist.
Im vorliegenden Berufungsfall
bestreitet die Bw. das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen ihr und
MH lediglich in Bezug auf den Auf- und Abbau von Messeständen. Der
Auffassung der Bw., die Aufteilung der einzelnen von MH durchgeführten
Arbeiten in zwei völlig voneinander losgelöste und daher getrennte
Tätigkeiten, einerseits die Tätigkeit im Büro als
geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, andererseits der Auf- und
Abbau von Messeständen als selbständig tätiger Werkvertragnehmer,
kann sich der unabhängige Finanzsenat nicht anschließen. Die
einzelnen Arbeiten im Büro, etwa das Aufstellen der Stücklisten der
Gegenstände, die für den Aufbau eines Messestandes benötigt
werden und der tatsächliche Aufbau eines Messestandes, sind derart
miteinander verflochten, dass die Tätigkeit des Messemonteurs in ihrem
Erscheinungsbild als eine einheitliche Tätigkeit anzusehen
ist.
Die Bw. bringt weiters vor, MH
habe sich als selbständiger Messemonteur seine Arbeitszeit selbst
eingeteilt, eine fixe Arbeitszeit sei so gut wie unmöglich gewesen. Dieses
Vorbringen wird insoweit von MH relativiert, als die Bw. sehr wohl den
Zeitpunkt, den Ort und die Dauer der Arbeiten bestimmt hat. Somit war, auch wenn
die Bw. Rücksprache mit MH über die Dauer eines Messestandaufbaues
gehalten hat, eine gewisse Arbeitszeit für MH vorgegeben und konnte er
nicht nach eigenem Gutdünken die Arbeiten verrichten.
Soweit die Bw. den Ablauf der
verschiedenen Tätigkeiten nicht im einzelnen vorgibt, spricht dies nicht
für die Selbständigkeit des MH, sondern ist in der Art der
geschuldeten Dienstleistung, Auf- und Abbau von Messeständen,
begründet und trifft auf Arbeitnehmer in vielen Dienstleistungsberufen zu.
Daraus auf eine persönliche Weisungsfreiheit des MH zu schließen, ist
nicht nachvollziehbar.
Wenn seitens der Bw.
ausgeführt wird, der Auf- und Abbau von Messeständen sei mit MH
gehörendem Werkzeug durchgeführt worden, wobei dieser das
Kleinmaterial selbst beigestellt habe, wird entgegengehalten, dass MH zwar
bestätigt hat, dass er einen Werkzeugkasten besitzt, die Aufwendungen
für das Material vor Ort - wie etwa Pflanzen, Bretter, Dekoration -
hingegen hat er selbst nie getragen. Zu diesem Zweck hat MH von der Bw. immer
einen gewissen Geldbetrag zur Verfügung gehabt, was von der Bw. auch nicht
bestritten wurde.
Das Vorbringen der Bw., MH sei
auf eigenen Wunsch nur mehr für Bürotätigkeit eingesetzt worden,
wird durch die persönliche Aussage des MH, er habe niemals den Wunsch
geäußert, nur für Bürotätigkeit angemeldet zu werden,
widerlegt. Ebenso werden die Angaben der Bw., MH sei von Anbeginn seiner
Tätigkeit für die Bw. immer wieder als selbständiger Messemonteur
auch für andere Firmen tätig gewesen, von MH nicht
bestätigt.
Was die Anreisen zu den
jeweiligen Messeorten betrifft, die laut Bw. MH selber hätte organisieren
müssen, führt MH dazu aus, dass er mit einem Firmen - PKW zum
jeweiligen Messegelände gefahren ist. Auch diese Angaben wurden seitens der
Bw. nicht bestritten.
Soweit die Bw. ersucht wird
bekannt zu geben, in welcher Weise die Auftragsvergabe betreffend den Auf
- und Abbau der Messestände an MH erfolgt sei, und die Bw. hiezu
lediglich ausführt, dass auf Grund der von ihr vorgelegten Pläne ein
Fixpreis vereinbart worden sei, kann für den Erfolg der Berufung nichts
gewonnen werden. MH hat auf Grund der von der Bw. vorgelegten Pläne zu
einem fixen Fertigstellungstermin ua. Messestände mit seinem eigenem
Werkzeug aufgebaut. In welcher Art und Weise eine Auftragsvergabe erfolgt sei,
lässt sich daraus jedenfalls nicht erkennen. Selbst MH bestätigt in
seiner bereits oben erwähnten Einvernahme, die Bw. hat den Ort und die
Dauer der Arbeiten vorgegeben, darüber einen Plan angefertigt und im
Büro aufgehängt.
Wenn in diesem Zusammenhang die
Bw. vermeint, MH habe jederzeit einen Auftrag ablehnen können und dies habe
sich auch dadurch gezeigt, dass MH des öfteren nicht
vereinbarungsgemäß zur Erbringung seiner Leistung erschienen sei,
wird entgegengehalten, dass aus dem Nichterscheinen am Arbeitsort eine Ablehnung
eines Auftrages nicht ableitbar ist. Denn sowohl Werkvertragnehmer als auch
Dienstnehmer können erkranken und aus diesem Grunde keine Tätigkeit
verrichten. Diese Argumentation zeigt vielmehr, dass die Bw. von MH eine
Leistung erwartet und somit MH der Bw. seine Arbeitskraft schuldet. Damit sind
jedoch genau jene Voraussetzungen erfüllt, die auf Grund der
Legaldefinition für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen.
Die Einwendung der Bw., sie sei
von der Zurücklegung des Gewerbescheines durch MH nie informiert worden,
sodass sie davon ausgegangen sei, MH besitze einen Gewerbeschein, vermag der
Berufung auch nicht zum Erfolg führen, da die Beurteilung, ob ein Dienst-
oder Werkvertrag vorliegt, nicht nach formellen Kriterien (Vorlage eines
Gewerbescheines) durchzuführen ist.
Auch wenn MH einen eigenen
Werkzeugkasten für den Auf - und Abbau der Messestände
verwendet, reicht dieses Kriterium alleine nicht aus, um davon ausgehen zu
können, dass ein Werkvertrag vorliege.
Ebenso ist das
Sachverhaltsvorbringen der Bw., weder Urlaub sei vereinbart, noch konsumiert,
noch bezahlt worden, nicht geeignet, den unabhängigen Finanzsenat davon zu
überzeugen, dass MH im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit bei
der Bw. beschäftigt war. Hat doch MH in seiner Einvernahme angegeben, dass
genügend freie Zeit zur Verfügung stand und aus diesem Grund nie ein
Urlaubsvereinbarung getroffen wurde.
Wenn die Bw. die Ansicht
vertritt, durch ihren Hinweis, sie bezahle kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
weil es sich um ein freies Gewerbe handle, sei es MH bewusst gewesen, dass ein
Werkvertrag vorliege, wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsverhältnis
aus Willenserklärungen besteht, die auf die Herbeiführung von
Rechtsfolgen gerichtet sind. In der Regel können Rechtsfolgen jedoch nicht
schon durch eine Willenserklärung herbeigeführt werden, sondern nur im
Zusammenhang mit einer zweiten Willenserklärung eines anderen. Eine
derartige Vereinbarung, die durch zwei einander entsprechende
Willenserklärungen zustande kommt, wird Vertrag genannt (Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht, Band I, S. 87). Für das Zustandekommen
eines bestimmten Vertrages sind somit zwei einander entsprechende
Willenserklärungen notwendig. Eben diese übereinstimmenden
Willenserklärungen liegen jedoch im gegenständlichen Berufungsfall
nicht vor. Ein persönliches Erkennen eines Vertragspartners, welche
Vereinbarung getroffen wurde, ist für das Zustandekommen eines Vertrags
nicht entscheidend.
Somit gelangt der
unabhängige Finanzsenat in Abwägung sämtlicher Einwendungen und
unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der tatsächlich verwirklichten
Tätigkeit zu dem Schluss, dass im vorliegenden Berufungsfall die Merkmale,
die für das Vorliegen eines Dienstvertrages sprechen,
überwiegen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4129-W/02
- Stammnummer
- 5608
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF