Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0003-K/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Verdacht, Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-K/03vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Hannes Prosen des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch Mag. Helmut Allesch, wegen
Einleitungsbescheid 2003 gemäß
§ 161 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27.
Feber 2003 gegen den Bescheid vom 27. Jänner 2003 des Finanzamtes
Klagenfurt über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2003 hat das Finanzamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 057/2003/00028-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt
vorsätzlich als steuerlich Wahrnehmender der Firma H. GmbH durch zu Unrecht
geltend gemachte Vorsteuerbeträge des Jahres 1998 die Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von ATS
352.666,67 zu bewirken versucht und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33
Abs.1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe. Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27.
Feber 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe
lediglich eine Generalhandlungsvollmacht innegehabt, welche mit einem Jahr
befristet gewesen sei. Das geprüfte Unternehmen verfüge über
keinen anwesenden Geschäftsführer, weil der Aufenthaltsort der im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin im Ausland (Kanada)
unbekannt sei. Der Bf. habe sich im Prüfungsverfahren lediglich bereit
erklärt, Auskünfte zu erteilen, über welche er aufgrund des
räumlichen büromäßigen Naheverhältnisses Bescheid
wisse, um das Prüfungsverfahren abschließen zu können. Der Bf.
sei nicht steuerlich Wahrnehmender gewesen. Hinsichtlich des zu Unrecht geltend
gemachten Vorsteuerbetrages stellte der Bf. fest, dass für die Jahre 1998
und 1999 infolge Nichtabgabe von Abgabenerklärungen die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln waren. Die
Geltendmachung des Vorsteuerbetrages sei bereits einmal aufgrund von
Rechnungsmängeln im Rahmen einer USO-Prüfung beanstandet worden. Der
Rechnung liege der Erwerb von Lizenzrechten für das Unternehmen zugrunde.
Über den Erwerb wurde ein Kaufvertrag errichtet, welcher sämtliche
erforderlichen Angaben enthalte. Im Kaufvertrag sei lediglich die Umsatzsteuer
nicht gesondert ausgewiesen. Im Zuge der Bilanzierung und Erstellung der
Abgabenerklärungen durch den steuerlichen Vertreter sei irrtümlich
Vorsteuer für jenen Teil der Rechnung in Anspruch genommen worden, welcher
bezahlt worden sei. Hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllast 12/2000 sei zu
Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet worden und dieser Betrag nunmehr
zugunsten der Firma H. GmbH umgebucht. Mit Eingabe vom 12. März 2003 bringt
der Bf. ergänzend vor, dass es sich bei der Vollmacht um eine beidseitige
Willenserklärung handle und er die Generalhandlungsvollmacht der Firma H.
GmbH vom 15. September 1998 nicht angenommen habe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die
Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der
Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen
umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in
den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die
einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78
u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für
möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).
Nach § 33 Abs. 3 lit. a. FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festszusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von den Entstehung des
Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die
Strafdrohungen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht,
sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen
dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens im Jahr 2002
wurde festgestellt, dass die Vorsteuer aus einer Rechnung der Firma M. GmbH vom
30. September 1998 nicht jenen Erfordernissen entsprach, welche zum Abzug der
Vorsteuer berechtigen. Die Fa. H. GmbH bezahlte den Nettobetrag. Bei der
Bilanzierung und nachträglichen Erstellung der Abgabenerklärungen im
Jahr 2001 wurde die Vorsteuer vom Rechnungsbetrag herausgerechnet und verbucht
(vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 4. September 2002). Bereits im
August 1999 fand bei der Fa. H. GmbH eine
Umsatzsteuersonderprüfung statt. Bereits in dieser Prüfung stellte das
Finanzamt fest, dass aufgrund dieser Rechnung vom 30. September 1998 Vorsteuern
zu Unrecht geltend gemacht wurden. In der Niederschrift über das Ergebnis
dieser Sonderprüfung vom 4. August 1998 scheint der Bf. als gesetzlicher
Vertreter dieser Gesellschaft auf (vgl. Niederschrift vom 4. August 1998). Die
Vertretung wurde aufgrund einer Generalhandlungsvollmacht vom 15. September 1998
ausgeübt. Eine Durchschrift dieser Niederschrift wurde dem Bf. ausgefolgt.
Im Zuge der Sonderprüfung im Jahr 1998 gab der Bf. gegenüber dem
Prüfungsorgan auch an, dass sich die Gesellschaft in argen
Liquiditätsproblemen befinde und die weitere Entwicklung davon
abhänge, ob der Gesellschaft nochmals Kredit gewährt
werde.
Aufgrund der Aktenlage, den beiden Niederschriften
über die Schlussbesprechungen, steht daher fest, dass zu Unrecht Vorsteuern
betreffend der Rechnung vom 30. September 1998 verbucht wurden. Dies, obwohl der
Bf. bereits im August 1999 über die Mängel der gegenständlichen
Rechnung Bescheid wusste und dementsprechend im Zuge dieser
Umsatzsteuersonderprüfung die Geltendmachung dieses Vorsteuerbetrages
versagt worden war. Es war dem Bf. daher durchaus bekannt, dass die Rechnung vom
30. September 1998 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens im Jahr 2002
wurde für den Prüfer offenbar, dass der Bf. im Unternehmen die
Stellung gleich einem steuerlichen Wahrnehmenden innehabe.
Fest steht, dass der Bf. Vertretungshandlungen für das
geprüfte Unternehmen gesetzt hat und es zur ungerechtfertigten
Geltendmachung von Vorsteuern gekommen war, obwohl dem Bf. bereits im Jahr 1999
die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern aus dieser Rechnung bekannt war.
Das Beschwerdevorbringen steht insoferne mit der vorliegenden Aktenlage in
Widerspruch.
Das Vorbringen, die Vorsteuern wären irrtümlich
im Zuge der Bilanzierung durch den Steuerberater im Jahr 2001 nochmals verbucht
worden stellt sich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, welche im
anschließenden Untersuchungsverfahren genau zu prüfen und
würdigen sein wird.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
der Bf. könne die Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG versucht haben. Dieser
Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage,
die Ergebnisse und Feststellungen der durchgeführten Prüfungen und dem
Prüfungsberichten. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Zum weiteren Vorbringen betreffend Umsatzsteuerzahllast
für Dezember 2000 wird festgestellt, dass diesbezüglich das
Finanzstrafverfahren nicht eingeleitet wurde.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff. FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-K/03
- Stammnummer
- 5599
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF