Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0062-W/02
Anerkennung von Instandsetzungsaufwendungen (Austausch von Fenster und Türen) Rechtsanwaltskosten und Gebühren sowie Kreditzinsen und Ersatz-Spesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-W/02vom 25.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H. Ö.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO betreffend das Jahr 1992 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht eine Privatzimmervermietung - in T. an türkische
Gastarbeiter.
Im Erdgeschoss des Wohnhauses
befindet sich ein Gasthaus, welches ebenfalls vermietet wird.
Beteiligt an der oa
Gesellschaft waren bzw sind
- bis 15. März 1992 Y. N.,
Ö.H. und Ö.I. zu je einem Drittel;
- ab 16. März 1992 sind
Ö. H. zu zwei Drittel und Ö.I. zu einem Drittel (s. AV 7. Februar
1994, Dauerbeleg/F-Akt).
Mit Bescheiden vom
30. März 1995 bzw. vom 1. Juni 1995 betreffend Umsatzsteuer
sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gem. § 188 BAO wurden die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe der Erklärungen
für das Jahr 1992 im Schätzungswege ermittelt.
Mit Eingabe vom 4. Juli
1995 bzw. Ergänzungsschreiben vom 14. Juli 1995 erhob der steuerliche
Vertreter der Bw. gegen die oa Bescheide Berufung und reichte die
Erklärungen für das Jahr 1992 sowie eine Darstellung der Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach.
Darstellung
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
|
Einnahmen:
|
|
Mieteinnahmen
10%
|
531.000,00
|
Pachteinnahmen
10%
|
72.000,00
|
Pachteinnahmen
20%
|
24.000,00
|
Summe
Einnahmen
|
627.000,00
|
Werbungskosten:
|
|
Gemeinde
Abgaben
|
20.142,87
|
Wassergebühren
|
14.479,30
|
Versicherung
|
4.521,00
|
Strom
20%
|
19.490,08
|
Gas
20%
|
33.132,00
|
Büromaterial
20%
|
780,60
|
Ger.wertige
Wirtschaftsgüter
|
13.642,00
|
Instandhaltung
|
100.853,06
|
Instandhaltung
|
1.087,00
|
Instandhaltung
acto. Zahlung
|
70.000,00
|
Abfallentsorgung
|
3.000,00
|
Rechtsanwaltskosten
|
96.511,28
|
Notariatskosten
20%
|
1.020,00
|
FA
f. Geb.
|
35.583,00
|
Gebühren
|
4.500,00
|
Bankzinsen
und Spesen
|
62.567,34
|
Kreditzinsen
|
200.895,01
|
Kreditspesen
|
1.950,00
|
Gehälter
|
32.690,00
|
Ges.
Soz. Aufw.
|
12.239,04
|
AfA
Gebäude1,5% v, 2.135.000,00
|
32.025,00
|
AfA
Gasheizung
|
4.425,00
|
Summe
Werbungskosten
|
-765.533,58
|
Überschuss
der Werbungskosten über den Einnahmen
|
-138.533,58
Festzuhalten
ist, dass die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1992 mit Bescheid vom 13. Juli 1995 - als nicht fristgerecht
eingebracht - zurückgewiesen worden ist.
Mit Vorhalt von
26. Juli 1995 bzw. 4. Jänner 1996 wurde die Bw.
aufgefordert, die nachstehenden Werbungskosten näher zu
erläutern:
- Instandhaltung 20% bzw.
Instandhaltung aconto Zahlung;
- Rechtsanwaltskosten und
Gebühren sowie
- Bankzinsen /Spesen und
Kreditzinsen.
Mit Schreiben vom
15. März 1996 gab der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass es
sich laut Auskunft der Bw. bei der Position Instandhaltung ausschließlich
um Instandhaltungsarbeiten handeln würde. Die aconto Zahlung von insgesamt
S 70.000,00 sei in Raten à S 7.000,00 vom VB Kto. 5
bezahlt worden. Die Endabrechung der Fa. B. legte der steuerliche Vertreter
bei. Für die Rechtsanwaltskosten und die Gebühren könne kein
Belegnachweis erbracht werden.
Betreffend die Bankzinsen und
Bankspesen wurden vom steuerlichen Vertreter der Bw. Auszüge der
Rechtsabteilung von der BA der beiden Konten 1 und 2 jeweils lautend auf
Ö. M. vom 28.4.1994 sowie eine Aufstellung der Kredite vorgelegt.
Daraus ist ersichtlich, dass auf die Konten 1 und 2 jeweils Zinsen in Höhe
von S 92.755,60 bzw. 46.752,02 bzw. Spesen in Höhe von 730,00 bzw.
500,00 entfallen (s. F-Akt 1992/ S 62).
Aufstellung
der Kredite:
|
Konto
|
Zinsen
|
Spesen
|
Kto. 6
|
S 61.387,93
|
S 720,00
|
Kto. 1
|
S 93.755,06
|
S 500,00
|
Kto. 2
|
S 46.752,02
|
S 730,00
|
Summe
|
S 200.895,01
|
S 1.950,00
|
Kto. 5
|
S 67.567,34
|
Anzumerken
ist, dass es sich bei der Rechnung der Fa. B. vom 29.4.1994 (s.
F-Akt/1992/64ff) um eine Rechnung für Fenster- und Türeinbauten
handelt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. März 1996 wurde der Berufung gegen den Bescheid betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung teilweise stattgegeben.
Begründend wurde
ausgeführt, dass laut übermittelter Schlussrechnung der Fa. B.
vom 29.4.1994 Fenster bzw. Türen ausgetauscht und somit
Instandsetzungsaufwendungen getätigt worden seien, die in
Zehntelbeträgen abgesetzt werden können. Im Jahr 1992 seien daher 1/10
tel der Akontozahlung von S 70.000,00 = S 7.000,00 zu
berücksichtigen.
Die geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten und die unter der Position "FA-Gebühren" begehrten
Werbungskosten hätten mangels Erläuterung und Vorlage von Belegen
nicht anerkannt werden können.
Die geltend gemachten
Kreditzinsen und Kreditspesen seien um die auf die Konten 1 und 2 (beide BA)
entfallenden Beträge zu kürzen. Laut Akt würden beide Konten auf
Ö M. persönlich lauten. Auch eine Qualifikation als
Wohnbaudarlehen sei danach nicht erkennbar. Eine Anerkennung als Werbungskosten
der Hausgemeinschaft komme danach nicht in Betracht (Kürzung der
Kreditzinsen um S 92.755,06 bzw. 46.752,02 sowie diesbezüglicher
Spesen um S 500,00 bzw. S 730,00).
Festzuhalten ist, dass die
Instandhaltungskosten in Höhe von S 100.863,00 nach
Überprüfung der nachgereichten Belege anerkannt wurden.
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden daher für das Jahr 1992 gemäß
§ 188 BAO in Höhe von S 197.298,00
festgestellt.
Mit Eingabe vom 30. April
1996 stellte der steuerliche Vertreter der Bw. den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass sich die steuerliche
Vertretung der Bw eventuelle Ergänzungen zu der Berufung vorbehalte und
gleichzeitig um die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
ersuche.
Mit Eingabe vom 23. April
2002 nahm der steuerliche Vertreter der Bw den Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Gleichzeitig damit legte dieser
nachstehende Kreditverträge in Kopie vor (s. UFS Akt):
|
1. Kreditvertrag,
Kto. 1, BA
|
lt.
Ö. M.
|
weitere Haftende
A. M. und Ö. S.
|
vom 16. 7.
1991
|
2. Kreditvertrag
Kto. 2 , BA
|
lt.
Ö. M.
|
weitere Haftende
Ö. S, A. M., und Y. N
|
vom 27. 5.
1991
|
3. Kreditvertrag
Kto. 3, VB
(Einmalbarkredit;
Verwendungszweck Hausfertigstellung in T.)
|
lt.
Ö. I.
|
|
vom 22. 5
1992
|
4. Kreditvertrag,
Kto. 4, VB (Hypothekarkreditzusage)
|
lt.
Ö. H.
|
|
vom 27. 2.
1992
Nach den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters sei aus diesen Verträgen,
insbesondere aus jenen der BA ersichtlich, dass die Kreditvaluta zum Zeitpunkt
des Hauskaufes von M. Ö dem Bruder bzw Onkel der damaligen Besitzer
I. Ö und H. Ö. aufgenommen und laut seinen
Aktenaufzeichnungen an die Käufer zur Verfügung (anscheinend
Familiendarlehen) gestellt worden sei. Weitere Unterlagen habe er nicht erhalten
können.
Anzumerken ist, dass im Zuge
einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre
1997 - 1999 im Bp-Berichtes vom 13. Dezember 2001
unter Tz 24 "Bankzinsen 1998 - 1999" festgehalten worden ist:
"Im
Jahr 1998 wurden Zinsen für Darlehen, welche auf die Einzelpersonen
I. Ö. bzw. H. Ö. lauteten, als Werbungskosten in Abzug
gebracht. Da im Zuge des Prüfungsverfahrens kein Nachweis bezüglich
einer Verwendung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erbracht wurde, waren lediglich die Zinsen betreffend der auf die HG lautenden
Bankkonten als Werbungskosten zu berücksichtigen."
Gegen die Nichtanerkennung der
restlichen im Zusammenhang mit den auf die Einzelpersonen lautenden Darlehen
angefallenen Zinsen wurde keine Berufung eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die Werbungskosten für
1.) Instandsetzung acto Zahlung
in Höhe von S 70.000,00,
2.) Rechtsanwaltskosten in
Höhe von S 96.511,28 und Gebühren in Höhe von
S 35.583,00 sowie
3.) Kreditzinsen in Höhe
von S 200.895,01 und Kreditspesen in Höhe von
S 1.950,00
anzuerkennen sind.
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
ad
1.) Instandsetzungsaufwendungen (Austausch von Fenster und
Türen):
Gemäß
§ 28
Abs 2 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen jene Aufwendungen, die
nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder
zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich
erhöhen oder seine Nutzugsdauer wesentlich verlängern.
Instandsetzungsaufwendungen,
die Wohngebäude betreffen, sind gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1988 zwingend auf zehn Jahre
abzusetzen.
Allgemein gesprochen liegt
Instandsetzungsaufwand immer dann vor, wenn unselbständige
Gebäudeteile ausgetauscht werden, diese Maßnahmen aber die Wesensart
des Gebäudes nicht verändern. Instandsetzungsaufwendungen sind
insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Türen und
Fenstern.
Auf den gegenständlichen
Fall bezogen bedeutet dies, dass es sich bei den von der Bw. getätigten
Aufwendungen um den Austausch von Fenster und Türen und somit eindeutig um
Instandsetzungsaufwendungen, die den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich
erhöhen und somit zwingend auf zehn Jahre verteilt anzusetzen sind,
handelt.
Im streitgegenständlichen
Jahr ist daher 1/10 tel der Akontozahlung für
Instandsetzungsaufwendung (= S 7.000,00) anzuerkennen. Dies deswegen, weil
in jenem Jahr, in dem die Aufwendungen abfließen, die Absetzung in
Teilbeträgen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn im Zuge einer einheitlichen
Baumaßnahme in mehreren Jahren Aufwendungen anfallen bzw. Vorauszahlungen
für noch nicht begonnene Baumaßnahmen geleistet werden
(s. Quantschnigg/Schuch, ESt-Kommentar, § 28
Tz 51).
ad.
2.) Ausgaben für Rechtsanwaltskosten und Gebühren für
Finanzamt:
Werbungskosten müssen wie
Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden.
Da im gegenständlichen
Fall trotz Aufforderung (s. Vorhalt vom 26. Juli 1995) keine Belege
für die Rechtsanwaltskosten bzw. die Gebühren vorgelegt werden konnten
(s. Schreiben vom 15. März 1996) bzw. diese auch nicht glaubhaft
gemacht worden sind, können diese nicht anerkannt werden.
ad
3.) Bankzinsen bzw. Bankspesen:
Schuldzinsen sind
abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
Der wirtschaftliche
Zusammenhang ist an den tatsächlichen Gegebenheiten zu messen. Es kommt
daher darauf an, zu welchem Zweck aufgenommene Fremdmittel tatsächlich
verwendet worden sind.
Im gegenständlichen Fall
kann daher nur ein Teil der Bankzinsen bzw. Bankspesen anerkannt werden. Die auf
die Konten 1 und 2 entfallenden Zinsen und Spesen sind nach ha Dafürhalten
nicht anzuerkennen, weil laut den vorgelegten Kreditauszügen diese beiden
Konten jeweils auf den Namen Ö. M. persönlich lauten bzw
Ö. M. zugezählt wurde, welcher jedoch nicht an der Bw beteiligt
ist. Ein Verwendungszweck ist aus den Kreditverträgen nicht ersichtlich.
Nach den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters der Bw wurde der von Ö. M. in Anspruch
genommene Kredit in der Folge der Hausgemeinschaft zur Verfügung gestellt.
Ein Nachweis, dass die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Krediten
angefallenen Zinsen von der Bw bezahlt werden, wurde nicht erbracht. Vielmehr
ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen der BA ersichtlich, dass die geltend
gemachten Zinsen von Ö. M. getragen werden.
Bei den Zinsen, die zwar durch
die Einkünfteerzielung der Hausgemeinschaft veranlasst sind, aber nicht von
der Hausgemeinschaft bezahlt werden, sondern vom Bruder bzw Onkel der an der
Hausgemeinschaft Beteiligten, handelt es sich somit um sogenannten
"Drittaufwand", der nicht abzugsfähig ist.
Auch der vom steuerlichen
Vertreter der Bw im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde
II. Instanz für das Jahr 1992 zusätzlich vorgelegte Kreditvertrag
lautend auf Ö. I (Kto. 4) kann im Hinblick auf die Tatsache, dass kein
Nachweis bezüglich einer Verwendung im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erbracht wurde, nicht anerkannt werden. Dies umso
mehr als dieser auch im Zuge der Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre
1998 - 1999 (Tz 24 des Bp-Berichtes vom 13. Dezember 2001) mit
der Begründung, dass kein Nachweis bezüglich einer Verwendung im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erbracht wurde, nicht
anerkannt werden. Gegen diese Nichtanerkennung wurde keine Berufung
eingebracht.
Nach ha Meinung sind - wie
schon in der Berufungsvorentscheidung vom 29. März 1996 dargelegt
- die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Zinsen und Spesen in
Höhe von S 200.895,01 um die auf die Konten 1 und 2 entfallenden
Zinsen in Höhe von S 92.755,06 bzw. 46.752,02 und Spesen in Höhe
von S 500,00 bzw. S 730,00 zu kürzen.
Darstellung
der Berechnung:
|
Einnahmen
lt. Erkl.
|
|
627.000,00
|
Summe
WK lt. Bw.
|
765.533,58
|
|
-
Instandh. aconto.Zlg.
|
-70.000,00
|
|
+Instandh.
lt. BE
|
+7.000,00
|
|
-
Rechtsanw.kosten
|
-96.511,28
|
|
-
Gebühren
|
-35.583,00
|
|
-
Kreditzinsen
|
-200.895,01
|
|
+Kreditzinsen
lt. BE
|
+61.387,93
|
|
-
Kreditspesen
|
-1.950,00
|
|
+
Kreditspesen lt. BE
|
+720,00
|
|
Summe
WK lt. BE:
|
429.702,22
|
-429.702,22
|
Eink.
aus V+V lt. BE
|
|
+197.297,78
Es war daher
aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 25. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-W/02
- Stammnummer
- 5593
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF