Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0478-W/07
Keine umgründungssteuerliche Begünstigung für die Einlage einer Fertigungsstraße bei Fehlen der Teilbetriebseigenschaft, der Einbringungsbilanz und der Beschreibung im Einbringungsvertrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0478-W/07vom 24.10.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vom Gesamtbetrieb der Bw. aus gesehen handelt es sich bei der Sacheinlage in die O.I. um die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, nämlich um mehrere - über einen Zeitraum von 1997 bis 1999 von der Bw. angeschaffte Maschinen - die vom verbundenen Unternehmen O.I. bereits vor ihrer Übertragung im Jahr 2000 im Rahmen einer Lohnveredelung zur Produktion von Müllsäcken eingesetzt wurden. Dass diese Maschinen in Summe eine Fertigungsstraße zur Erzeugung von Müllsäcken ergeben mögen, ändert nichts daran, dass diese Fertigungsstraße - bei isolierter Betrachtung - nicht eine wesentliche Betriebsgrundlage der Bw dargestellt hat. Der Einsatz dieser von Anfang an im Betrieb der O.I. aufgestellten, aus mehreren Einzelmaschinen bestehenden Fertigungsstraße bewirkt aus Sicht des Einbringenden (= Bw.) bei diesem jedenfalls keinen Teilbetrieb. Hinzu kommt, dass von der Bw - trotz der von ihr ins Treffen geführten Teilbetriebsübertragung auf die O.I. - weiterhin Müllsäcke angeboten werden. Es spricht jedenfalls nach Ansicht des Berufungssenates auch gegen das Vorliegen eines Teilbetriebes, wenn das mit dem "Teilbetrieb" erzeugte Produkt (Müllsäcke) weiterhin vom Einbringenden erzeugt wird bzw. im Rahmen seiner Produktpalette angeboten wird (siehe aktuelle internet-Abfrage, wo verschiedene Ausführungen und Größen von Müllsäcken sowie Sonderanfertigungen beschrieben werden).
Aber auch das Vorbringen, die Bw. habe die von ihr gesammelten Kunststoffabfälle zur Lohnveredelung zur O.I. bringen lassen, spricht jedenfalls nicht für das Vorliegen eines von der Bw. geführten Teilbetriebes. Die Bw. hat vielmehr - wie sich aus den Bilanzen und den im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt, im Rahmen ihres Unternehmens Geschäftsbeziehungen zur O.I. unterhalten. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen hat die Bw. bestimmte Arbeitsprozesse aus dem eigenen in ein fremdes Unternehmen ausgelagert, um auf diesem Wege für arbeitsintensive Be- und Verarbeitungsvorgänge Lohnkosten zu sparen. Dies steht auch im Einklang mit den - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme, wonach von der O.I. ein fremdüblicher Preisnachlass im Sinne der OECD Verrechnungspreisrichtlinie gewährt wurde, der in Summe der AfA der streitgegenständlichen Maschine entsprochen hat. Auch in der Berufung selbst ist davon die Rede, dass das Outsourcing von Personalleistungen in der modernen Wirtschaft zur Effizienzsteigerung eingesetzt wird. Allerdings übersieht die Bw., dass das Outsourcing von Personalleistungen nicht in jedem Fall mit einer Teilbetriebsübertragung gleichzusetzen ist.
Auch das Argument, dass die Erhöhung des Beteiligungsansatzes um den Buchwert der Maschinen die Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich der Übertragung in das ausländische verbundene Unternehmen hintanhalten kann, ändert nichts daran, dass im gegenständlichen Fall keine Teilbetriebsübertragung im Sinne des UmgrStG stattgefunden hat. Diese Beurteilung ändert sich auch nicht durch das in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Argument, dass die Bw. im vorliegendem Fall die Fertigung der Müllsäcke mit outgesourctem Personal organisiert gehabt habe. Denn durch das Outsourcing von Personal kann bei einer Fertigungsanlage für Müllsäcke, nicht mehreren der oben ausgeführten Kriterien eines Teilbetriebes entsprochen werden.
Dass bei der gegenständlichen Übertragung der Fertigungsanlage an das slowakische verbundene Unternehmen auch slowakische Rechtsvorschriften im Zuge der Bilanzierungsarbeiten bei der Fa. O.I. berücksichtigt werden mussten, wird vom Berufungssenat nicht in Abrede gestellt, jedoch geht es in diesem Verfahren darum, die bilanzielle Behandlung der an das slowakische verbundene Unternehmen übertragenen Fertigungsanlage bei der österreichischen Gesellschaft (= Bw.) zu beurteilen. Und diese Beurteilung hat nach den Bestimmungen des österreichischen Umgründungssteuergesetzes zu erfolgen. Insoferne hat sich der Berufungssenat in diesem Verfahren auch nicht mit im Ausland, d.h. in der Slowakei, anzuwendenden Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen. .
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. Oktober 2011
Normen und Schlagworte
- § 12 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 15 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0478-W/07
- Stammnummer
- 55925
- Gültig
- 24.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF