Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0011-K/02
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-K/02vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Bernhard Lang des Finanzstrafsenates 4 über die
Beschwerde des Bf. vom 3. Juli 2002 gegen den Bescheid vom 17. Juni 2002 des
Hauptzollamtes Klagenfurt über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen
des Verdachtes des Finanzvergehens nach § 35 Abs.1 FinStrG zu Recht
erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Juni 2002
hat das Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) unter der Gz. 400/90108/5/2002, SN xxxxx,
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 5. März 2002 anlässlich der Einreise
mit seinem PKW der Marke Audi A4, behördliches deutsches Kennzeichen YYYYY,
aus Slowenien in die Europäische Union über das Zollamt
Karawankentunnel vorsätzlich archäologische Gegenstände (ein
polnisches Ehrenhäckel, eine Halskette mit teilweise römerzeitlichen
Kettengliedern, eine Lanzenspitze aus Metall, ein gegossenes
Messingkännchen und 31 verschiedene Bruchstücke von
römerzeitlichen Bronzebarren), welche mit Eingangsabgaben in Höhe von
€ 750.- belastet waren, vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.1 FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Juli 2002, in welcher
im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er nicht gewusst habe, dass sich die
archäologischen Gegenstände in seinem Fahrzeug befänden und er
somit nicht vorsätzlich gehandelt haben könne. Einen Tag vor seiner
Abreise aus Bosnien-Herzegowina nach Deutschland habe ihn sein Bekannter G.
gebeten, ob er mit ihm nach Deutschland fahren könne und übergab ihm
die verfahrensgegenständlichen Waren in einer Nylontragetasche mit der
Bemerkung, dass diese nicht zu verzollen seien. Am Abreisetag habe er sich noch
einmal gemeldet und mitgeteilt, dass er mit einem anderen Kollegen mitfahren
würde und sie sich in Deutschland treffen würden. Er habe sich nichts
dabei gedacht und habe erst an der österreichischen Grenze von den
Gegenständen erfahren. In der Folge habe der Bf. bei G. angerufen und habe
ihm dieser mitgeteilt, dass er die Gegenstände einem Museum in Deutschland
habe zeigen wollen und alle nötigen Papiere hätte.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht auf grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 35 Abs.1 FinStrG macht sich des
Schmuggels schuldig, wer
a. eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht oder
b. ausgangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet
verbringt.
Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Bf. stellte sich am 5. März 2002 in Begleitung von
weiteren zwei Reisenden mit dem PKW der Marke Audi A4, behördliches
deutsches Kennzeichen M-, dem Zollamt
Karawankentunnel zur
Eingangsabfertigung. Nach der erfolgten Passkontrolle durch den Grenzdienst
wurden die Reisenden vom Dienst habenden Zollorgan nach mitgeführten Waren
befragt. Die Reisenden erklärten je eine Stange Zigaretten
mitzuführen. Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle des
Fahrzeuges wurden im Kofferraum zwei Nylontragetaschen beinhaltend
archäologische Gegenstände, nämlich ein polnisches
Ehrenhäckel, eine Halskette mit teilweise römerzeitlichen
Kettengliedern, eine Lanzenspitze aus Metall, ein gegossenes
Messingkännchen und 31 verschiedene Bruchstücke von
römerzeitlichen Bronzebarren, vorgefunden. Der Schätzwert der
gegenständlichen Waren beläuft sich auf bis zu €
10.000.-.
Aufgrund der gegebenen
Aktenlage und der Angaben des Bf. sowie des Abgabenbescheides des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 17. Juni 2002 ist der Verdacht begründet, der Bf. habe
eingangsabgabepflichtige Waren - ohne diese spontan beim Grenzeintrittszollamt
Karawankentunnel anzumelden - vorschriftswidrig verbracht.
Das Vorbringen des
Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass sich archäologische
Gegenstände in der Nylontragetasche befinden, sondern habe der Auskunft
seines Bekannten G. vertraut, dass sie Waren in den Säcken nicht zu
verzollen seien, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die
im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu
prüfen und würdigen sein wird.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der
Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-K/02
- Stammnummer
- 5590
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF