Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4196-W/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen bei offener Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4196-W/02vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen besteht zu Recht, auch wenn die Berufung in der Sache selbst noch unerledigt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Andreas Grundei, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 26. Juni 2002 betreffend Festsetzung von
Aussetzungszinsen entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. April 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der nunmehrigen
Bw. Erbschaftssteuer in Höhe von 40.485,31 Euro fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 26. April
2002 Berufung erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung nach §
212a BAO beantragt.
Dieser Antrag wurde, nachdem das Finanzamt die Berufung
gegen den Erbschaftssteuerbescheid mittels Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni
2002 abgewiesen hatte, mit Bescheid vom 26. Juni 2002 mit der Begründung
abgewiesen, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt
worden sei.
Ebenfalls am 26. Juni 2002 setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. Aussetzungszinsen in Höhe von 150,12 Euro fest. Die
Berechnung der Aussetzungszinsen war für die Zeit vom 22. Mai 2002 bis 26.
Juni 2002, somit für 36 Tage erfolgt, wobei der Zinsenberechnung ein Betrag
von 40.485,31 und ein Jahreszinssatz von 3,75% zu Grunde gelegt worden
war.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet die
Bw. ein, dass gegen den o. a. Erbschaftssteuerbescheid Berufung erhoben worden
sei, hinsichtlich derer eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht
vorliege. Im Hinblick auf die nicht vorliegende Rechtskraft könnten auch
die Aussetzungszinsen nicht rechtskräftig vorgeschrieben werden, solange
der Grund des steuerrechtlichen Anspruches noch nicht entschieden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass
im Zuge des Berufungsverfahrens in der Sache selbst um Aussetzung der Einhebung
angesucht worden sei und dieser Antrag mit Bescheid vom 26. Juni 2002 abgewiesen
wurde. Die Aussetzungszinsen bestünden daher zu Recht.
Mit Schreiben vom 26. September 2002 wurde um Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs. 9 BAO (in der Fassung
der Novelle BGBl. I Nr. 680/1994) sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über
dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Entsprechend dieser Bestimmung sind Aussetzungszinsen nicht
nur für die Dauer des (aus dem Aussetzungsbescheid sich ergebenden)
Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach
§ 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen. Damit entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der Aussetzungszinsenanspruch. Aus
den beiden letzten Sätzen der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die
bescheidmäßige Festsetzung der Zinsen erst nach der Abweisung des
Antrages auf Aussetzung oder im Falle der Stattgabe des Antrages, erst nach
Ablauf oder Widerruf der Aussetzung erfolgen darf.
Gemäß
§ 212 a Abs. 9 vorletzter Satz BAO
sind Aussetzungszinsen vorzuschreiben, wenn der Bescheid, der über einen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweislich abspricht, ergeht.
Im Berufungsfall wurde der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung mit Bescheid vom 26. Juni 2002 abgewiesen. Mit diesem Bescheid endet
die gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO bestehende hemmende Wirkung. Die
Festsetzung der Aussetzungszinsen ist daher zu Recht erfolgt.
Die Frage, ob die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende
Berufung bereits einer Erledigung zugeführt wurde, oder ob diese Berufung
noch unerledigt ist, ist für die Rechtmäßigkeit der
Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn sollte sich auf Grund
der Berufung gegen den Abgabenbescheid selbst eine herabgesetzte
Abgabenvorschreibung ergeben, ist gemäß
§ 212 a Abs. 9
drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der Aussetzungszinsen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen vorgesehen. Diese Bestimmung
ändert aber nichts an der ursprünglich richtigen Festsetzung der
gegenständlichen Aussetzungszinsen.
Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden
sein.
Wien,
21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4196-W/02
- Stammnummer
- 5580
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF