Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0439-K/02
Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-K/02vom 05.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO betr. Umsatzsteuer 1998 sowie
Umsatzsteuer 1998 vom 10. Oktober 2001 entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO betr. Umsatzsteuer 1998 wird Folge
gegeben.
Dadurch
scheidet auch der darauf aufbauende Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998
vom 10. Oktober 2001 aus dem Rechtsbestand.
Das Verfahren
betreffend Umsatzsteuer 1998 tritt in die Lage zurück, in der es sich vor
seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erwarb im Jahre 1998
eine Eigentumswohnung. Die Bw. vermietete diese Eigentumswohnung ab Juli 1998 zu
Wohnzwecken. Die von der Bw. für die Vermietung erzielten (Netto-)Entgelte
beliefen sich im Jahre 1998 auf zusammen ATS 18.872,73.
Die Bw. entfaltete außer
der Vermietung der angesprochenen Wohnung im Jahre 1998 keinerlei
unternehmerische Aktivitäten. Die von der Bw. ausgeführten
Umsätze waren daher grundsätzlich (weil sie im Veranlagungszeitraum
ATS 300.000,-- nicht überstiegen) gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (unecht)
umsatzsteuerfrei.
Um Vorsteuerbeträge
abziehen zu können, verzichtete die Bw. jedoch mit Schriftsatz vom
28. August 1998, beim zuständigen Finanzamt eingelangt am 14.
September 1998, nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die
Anwendung der erwähnten Steuerbefreiung.
In der für den Monat Juli
1998 am 19. Oktober 1998 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung begehrte die Bw.
den Abzug ihr von der Veräußerin der Eigentumswohnung, M. K.,
gesondert in Rechnung gestellter nicht abzugsfähiger Vorsteuern im Betrag
von ATS 48.037,11 gemäß
§ 12 Abs. 14 UStG 1994. Die von M. K. über
den Verkauf der Eigentumswohnung ausgestellte Rechnung wurde von der Bw. der
Umsatzsteuervoranmeldung (in Kopie) beigelegt.
Der in der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 1998 ausgewiesene
Überschuss wurde dem Abgabenkonto der Bw. gutgeschrieben. Das hiedurch
entstandene Guthaben zahlte das Finanzamt der Bw. antragsgemäß
zurück.
In der
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1998 begehrte die Bw.
wiederum den Abzug der oben genannten nicht abzugsfähigen Vorsteuern. Die
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1998 wurde
erklärungsgemäß vorgenommen. Der am 11. März 1999 erlassene
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 erwuchs in Rechtskraft.
Am 8. Oktober 2001 langte beim
Finanzamt Klagenfurt eine Kontrollmitteilung des für die
Umsatzsteuerveranlagung für die Verkäuferin der Eigentumswohnung
zuständigen Finanzamtes ein. In derselben wurde ausgeführt, dass M. K.
an die Bw. über den Kauf der Eigentumswohnung keine wie von
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 geforderte Rechnung gelegt
habe (Anm.: Lieferzeitraum fehlt). Zudem sei die Lieferung der Eigentumswohnung
laut dem Inhalt der diesbezüglich unterfertigten Kaufvertragsurkunde erst
am 19. Juni 1998 ausgeführt worden.
§ 12 Abs. 14 UStG 1994, der die Möglichkeit
der Inanspruchnahme nichtabzugsfähiger Vorsteuern eröffnet habe, sei
jedoch durch das BGBl. Nr. I 1998/97 mit Wirksamkeit ab 19. Juni 1998
außer Kraft gesetzt worden.
Die die Eigentumswohnung
betreffende Kaufvertragsurkunde sowie eine (weitere) Kopie der von M. K. an die
Bw. gelegten Rechnung (inhaltsgleich mit der der UVA beigeschlossenen) waren der
Kontrollmitteilung beigelegt.
Das Finanzamt nahm daraufhin
das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und einen erließ
einen berichtigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998. Mit Letzterem
wurde der Bw. die Inanspruchnahme der nichtabzugsfähigen
Vorsteuerbeträge versagt.
In der Begründung des
Wiederaufnahmsbescheides verwies das Finanzamt auf im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen Feststellungen und der
diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht.
Im berichtigten
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 verwies das Finanzamt im
Wesentlichen darauf, dass auf Grund der oben angesprochenen Kontrollmitteilung
zu Tage getreten sei, dass die von M. K. an die Bw. gelegte Rechnung nicht dem
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 entspreche.
In der gegen den
Wiederaufnahmsbescheid eingebrachten Berufung wurde vorweg ausgeführt, dass
bei der Bw. keine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden habe. Der
Wiederaufnahmsbescheid sei daher - weil derselbe lediglich auf den Inhalt einer
der Bw. nicht bekannten Niederschrift bzw. einen Prüfungsbericht verwiesen
werde - mit einem Begründungsmangel behaftet.
Darüber hinaus setzte die
Vornahme einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO jedenfalls das Hervorkommen einer
neuen Tatsache voraus. Vom Hervorkommen einer neuen Tatsache könne jedoch
nicht die Rede sein. Die von M. K. an die Bw. gelegte Rechnung sei nämlich
im Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuererstbescheides für das Jahr 1998
dem Finanzamt bereits vorgelegen.
Hinsichtlich Umsatzsteuer
führte die Bw. aus, dass die Lieferung der Wohnung bereits am
27. April 1998 vorgenommen worden sei. Der Bw. stünde daher die
Inanspruchnahme nichtabzugsfähiger Vorsteuern offen.
Der Lieferzeitpunkt lasse sich
aus einem anlässlich der Übergabe der Wohnung zwischen der
Veräußerin und der Bw. - am 27. April 1998 - unterfertigten
"Übergabeprotokoll" entnehmen. Diesem zufolge wurden der Bw. auch zwei
Schlüssel für die Wohnung ausgefolgt. Dafür, dass die Lieferung
der Wohnung bereits zum genannten Stichtag ausgeführt worden sei,
sprächen auch weiter Umstände. Die Bw. habe etwa den Kaufpreis
für den Erwerb der Wohnung fremdfinanziert. Der diesbezügliche
Kreditvertrag sei am 29. April 1998 vergebührt worden. Am gleichen Tag habe
die Bw. auch den Kaufpreis überwiesen.
In Punkt VII. der den
(Ver-)Kauf der Wohnung betreffenden Vertragsurkunde sei zwar festgehalten
worden, dass "die Übergabe und Übernahme der Wohnung mit der (am 19.
Juni 1998 vorgenommenen) Unterfertigung der Urkunde als vollzogen gelte". Dieser
spiegle das tatsächliche Geschehen (Wohnungsübergabe bereits am 27.
April 1988) jedoch nicht wieder.
Der Sohn der Bw., der mit dem
Abschluss des Kaufvertrages bevollmächtigt gewesen ist, führte in
diesem Zusammenhang aus, die Vertragsurkunde sei bereits im April 1998 von einem
in Kl. ansässigen Rechtsanwalt errichtet worden. Die Unterfertigung dieser
Vertragsurkunde habe sich jedoch verzögert. Die Änderung der
Bestimmung betreffend Übergabe bzw. Übernahme der Wohnung lt. Punkt
VI. des Kaufvertrages sei versehentlich unterblieben.
Die Angaben des Sohnes der Bw.
werden vom Inhalt der vom in Kl. ansässigen Rechtsanwalt an die Bw. gelegte
Rechnung (betreffend den Leistungszeitraum und den Umfang der erbrachten
Leistung) bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen u. a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht gelten gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der in Berufung gezogene
Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Umsatzsteuer 1998
nach § 303 Abs. 4 BAO stützt sich darauf, dass die
von M. K. an die Bw. gelegte Rechnung, die dem Finanzamt (erst) nach Rechtskraft
des angesprochenen Umsatzsteuerbescheides durch eine Kontrollmitteilung zur
Kenntnis gebracht worden sei, nicht die von
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 geforderten Merkmale
enthalte.
Die erwähnte Rechnung ist
von der Bw. jedoch der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 1998
beigeschlossen worden und war dem Finanzamt daher zum Zeitpunkt der Erlassung
des Umsatzsteuererstbescheides für das Jahr 1998 bereits (aktenkundig)
bekannt. Es kann daher davon, dass im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen
bzw. Beweismittel (die Rechnung) neu
hervorgekommen sind, nicht die Rede sein.
Nach Rechtskraft des
Umsatzsteuererstbescheides für das Jahr 1998 unumstritten neu zur Kenntnis
gelangt ist dem Finanzamt zwar die über die Veräußerung der
Eigentumswohnung verfasste Vertragsurkunde, derzufolge die Lieferung der Wohnung
(erst) am 19. Juni 1998 erfolgt sei. Aber auch dieser Umstand könnte eine
Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Umsatzsteuer 1998 nach
§ 303 Abs. 4 BAO nicht stützen. Auf Grund
ergänzend vorgenommener Erhebungen trat nämlich zu Tage, dass die
Lieferung der Wohnung - entgegen den Angaben in der Vertragsurkunde - bereits am
27. April 1988 erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt also, in dem das UStG 1994 die
Inanspruchnahme nichtabzugsfähiger Vorsteuern (noch) ermöglichte.
Demzufolge wäre aber -
ungeachtet des nachträglichen Hervorkommens eines neuen Beweismittels (der
Kaufvertragsurkunde) - kein im Spruch anders lautender Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1998 zu erlassen gewesen.
Nach all dem war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
5. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-K/02
- Stammnummer
- 5568
- Gültig
- 05.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF