Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0323-I/02
Entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung bei Verzicht auf ein altes Wohnrecht unter gleichzeitiger Einräumung eines neuen Wohnrechtes an einer anderen Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-I/02vom 22.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht die vertragliche Wohnrechtseinräumung in einem kausalen Zusammenhang mit dem gleichzeitig ausgesprochenen Verzicht auf das Wohnrecht an einer anderen Liegenschaft, dann verwirklicht eine solche "Verlegung" des Wohnrechtes als entgeltliche Rechtseinräumung den Tatbestand gemäß § 33 TP 9 GebG. Als Wert des bedungenen Engeltes ist der Wert des aufgegebenen alten Wohnrechtes anzusetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Josef Thaler & Mag. Wilfried Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Rechtsgebühr
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12.
Dezember 2001 kaufte das Ehepaar F. und K. F. von der Verkäuferin W. E.
50/3576-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Gst 341/6 in EZ 475 GB St.. Mit
dem Eigentum dieser Miteigentumsanteile ist untrennbar Wohnungseigentum an W
Haus E TOP 3 verbunden.
F. F. (= Bw) ist außerdem
Eigentümer der Liegenschaften vorgetragen in EZ 61 GB St. Diese EZ ist
belastet mit dem Wohnungsrecht gemäß Punkt 2 des
Pflichtteilsübereinkommens vom 21.2.1997 für J. F.
Obiger Kaufvertrag enthält
auszugweise folgende Bestimmungen:
IX.
Die Käufer
F. F., geb. 1947-09-11, und K. F., geb. L., geb. 1956-01-15, räumen hiermit
Herrn J. F., Metallarbeiter, geb. 1952-03-04, das Wohnungsgebrauchsrecht im
Vertragsobjekt ein, wobei das Wohnrecht analog dem Wohnrecht im Haus A.
eingeräumt wird.
J. F.
seinerzeit verzichtet auf das auf der Liegenschaft EZ 61 GB St. zu seinen
Gunsten einverleibte Wohnungsrecht gemäß Pkt. 2 des
Pflichtteilsübereinkommens vom 1997-02-21, er willigt ausdrücklich
ein, dass dieses Wohnungsrecht ob dieser Liegenschaft im Grundbuch gelöscht
wird.
Festgehalten wird jedoch,
dass für den Fall, dass J.F. dieses hier eingeräumte Wohnrecht
aufgeben sollte, gemäß Pflichtteilsübereinkommen vom 1997-02-21
von seinem Bruder F. F. S 250.000,- ( € 18.168,21) als Entfertigungsbetrag
spesen- und abzugsfrei zu erhalten hat.
X.
J.F.
verpflichtet sich, die von ihm bewohnten Räumlichkeiten im Haus A, wo er
derzeit das Wohnrecht ausübt, bis zum 2002-02-28 von sämtlichen
Fahrnissen zu räumen.
J.F. selbst
verpflichtet sich, bis spätestens 2001-12-31 in die mit diesem Vertrag
erworbene Wohnung zu übersiedeln, in der ihm ab sofort auch das Wohnrecht
eingeräumt wird".
Mit dem
streitgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt ausgehend vom Wert des
bedungenen Engeltes von 250.000 S die Rechtsgebühr gemäß
§
33 TP 9 GebG in Höhe von 5.000 S ( = 363,36 €) fest. Begründend
wurde angeführt, der Wert des aufgegebenen Wohnrechtes (250.000 S) sei das
Entgelt für das neue Wohnrecht.
Gegen diesen
Rechtsgebührenbescheid richtet sich die vorliegende Berufung im
Wesentlichen mit dem Argument, entgegen der Bescheidbegründung sei von J.
F. kein Wohnrecht aufgegeben worden, sondern das Wohnrecht sei lediglich von
Haus A in das Kaufobjekt "verlegt" worden.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung stützte sich auf folgende Begründung:
"
Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie
eine Urkunde errichet wird. Im Berufungsfall wurde im Kaufvertrag vom 12.12.2001
das Wohnrecht des Berufungswerbers aus der EZL. 61 KG St. auf die EZl. 475 KG
St. übertragen. Bedingung für die Einräumung des Wohnrechtes in
der EZl 475 war die Löschung des Wohnrechtes in der EZl. 61. Durch die
Beurkundung dieser Regelung ist die Gebührenschuld gem. § 33 TP 9
entstanden, wobei die Einräumung des Wohnrechtes in der EZl. 475 nicht
unentgeltlich erfolgte, sondern dafür auf das Wohnrecht in der bisherigen
Wohnung verzichtet werden musste (siehe Pkt X des Vertrages, wo sogar eine
Räumungsverpflichtung vereinbart wurde).
In der Regelung im Pkt. IX des
Vertrages vom 12.12.2001 betreffend den Pflichtteilsanspruch des
Berufungswerbers wurde die Aufgabe des Wohnrechtes mit 250.000 S bewertet. Somit
kann dieser Betrag als Entgelt für das neu eingeräumte Recht in der
EZl. 475 angenommen werden.
Die
Gebührenschuld im Berufungsfall wurde somit nicht durch die Aufgabe des
alten Wohnrechtes in EZl. 61 ausgelöst, sondern durch die Neubeurkundung
des Wohnrechtes überhaupt. Die Berufung war daher
abzuweisen".
Der Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung führte er aus, das Wohnrecht des J. F. sei weder
aufgehoben, noch neu begründet worden, sondern lediglich von einer
Liegenschaft auf die andere übertragen worden. Zu diesem Zweck hätte
das Wohnrecht des J. F. auf der Liegenschaft EZ 61 gelöscht und auf der
Liegenschaft EZ 475 GB St. neu einverleibt werden müssen. Eine
Änderung habe sich nicht ergeben, der Berechtigte J. F. übe sein
Wohnrecht nunmehr nur an anderen Räumlichkeiten aus. Die Verlegung des
Wohnrechtes stelle auch keinen entgeltlichen Rechtserwerb dar, vielmehr sei die
Übertragung des Wohnrechtes weder für den Berechtigten, noch für
den Eigentümer der belasteten Liegenschaften mit Zahlungen an die jeweils
andere Vertragspartei verbunden gewesen. Gegen die vom Finanzamt
angesetzte Bemessungsgrundlage wurde vorgebracht, eine solche
Entfertigungszahlung von 250.000 S wäre nach den Bestimmungen des
Pflichtteilsübereinkommens von F. F. seinem Bruder J. F. nur dann zu
bezahlen, wenn J. F. das Wohnrecht auf der Liegenschaft EZ 61 GB St
endgültig und ersatzlos aufgeben sollte. Da ein derartiger Verzicht
für J. F. zu keinem Zeitpunkt in Frage gekommen sei, seien die Parteien
dahingehend übereingekommen, dass das Wohnrecht, an dessen Bewertung sich
nichts geändert habe, auf eine andere Liegenschaft übertragen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 9
Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes einer
Gebühr von 2 v. H.
Voraussetzung der
Erfüllung des Tatbestandes des § 33 TP 9 GebG ist es, dass die
Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt wird. Soll nach dem Willen der
Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere " vergolten" werden, so
liegt damit eine " subjektive Äquivalenz" und also Entgeltlichkeit vor
(siehe VwGH 18.2.1983, 81/17/0030 und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 12 zu § 33 TP 9 GebG).
Im vorliegenden Berufungsfall
bestreitet der Bw. die Verwirklichung dieses Tatbestandes mit dem Vorbringen,
das Wohnrecht des J. F. sei weder aufgehoben, noch neu begründet, sondern
lediglich von einer Liegenschaft auf die andere übertragen worden. Die
Verlegung des Wohnrechtes stelle auch keinen entgeltlichen Rechtserwerb dar, sei
doch die Übertragung des Wohnrechtes weder für den Berechtigten noch
für den Eigentümer der belasteten Liegenschaft mit Zahlungen an die
jeweils andere Vertragspartei verbunden gewesen.
Was den Einwand der
bloßen Verlegung des Wohnrechtes angeht, ist diesem Vorbringen Folgendes
entgegenzuhalten. Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche
Nutzungsrechtes an fremden Sachen. Da Dienstbarkeiten dingliche Rechte sind,
bedarf es zu ihrer Begründung eines Titels und einer Erwerbungsart (Modus).
Die persönlichen Dienstbarkeiten, zu denen das Wohnungsgebrauchsrecht
(Wohnrecht) zählt, haben eine bestimmte Person als solche zum Subjekt. Im
vorliegenden Berufungsfall räumten in Punkt IX des Kaufvertrages, der neben
den Vertragsparteien des Kaufes auch von J. F. mitunterfertigt wurde, die
Käufer F. F. und K. F. "hiermit" dem J. F. das Wohnungsgebrauchsrecht im
Vertragsobjekt ein und gleichzeitig verzichtete J. F. seinerseits auf das auf
der Liegenschaft EZ 61 GB St zu seinen Gunsten einverleibte Wohnungsrecht. Unter
Punkt XIII erteilten die Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung,
dass im Grundbuch St. im Lastenblatt bezüglich der EZ 475 die Einverleibung
des Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß Punkt IX dieses Vertrages für
J. F. und bezüglich EZ 61 die Einverleibung der Löschung des
Wohnungsrechtes für J. F. bewilligt und vollzogen wird. Der Titel und der
Modus für den Erwerb der streitigen Personalservitut
(Wohnungsgebrauchsrecht) durch J. F. bezogen auf die Wohnung TOP 3, EZ 475 GB St
wurde daher durch diese Vertragsbestimmung begründet. Die Bestimmung des
Punktes IX des Kaufvertrages stellt inhaltlich einen Servitutsbestellungsvertrag
dar und bildete den Titel zur Erwerbung des Wohnungsgebrauchsrechtes durch J. F
an dieser Wohnung. Damit liegt der Tatumstand, dass J. F. der Titel zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit durch Punkt IX des Kaufvertrages
eingeräumt wurde, zweifelsfrei vor.
Dem Vorbringen, das Wohnrecht sei nicht neu begründet, sondern lediglich
von einer Liegenschaft auf die andere übertragen worden, ist
entgegenzuhalten, dass nach dem Zivilrecht (§ 485 ABGB) eine solche
Übertragung und damit der Austausch des belasteten Objektes nicht
möglich ist. Es ist den beteiligten Personen selbstverständlich
unbenommen, die (alte) Servitut aufzuheben und an ihrer Stelle eine neue zu
begründen (siehe Koziol- Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 12.
Auflage, Seite 381). Gerade dies lag aber im Gegenstandsfall vor,
begründete doch der erste Absatz des Punktes IX des Kaufvertrages zum einen
als Servitutsbestellungsvertrag den Titel für die am Kaufsobjekt neu
eingeräumte Servitut und zum anderen verzichtete der J. F. im Absatz 2 auf
sein auf der Liegenschaft EZ 61 GB St. einverleibtes ("altes") Wohnrecht.
War aber an Sachverhalt
unbedenklich davon auszugehen, dass durch Punkt IX des Kaufvertrages das in
Frage stehende Wohnungsgebrauchschrecht dem J. F.
eingeräumt wurde, dann bleibt noch
zu beurteilen, ob die weitere Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes
des § 33 TP 9 GebG, nämlich dass die Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt wird, im
Streitfall vorliegt. Der Berufungswerber verneint dies mit dem Hinweis darauf,
die Übertragung des Wohnrechtes sei mit keinen Zahlungen an die andere
Vertragspartei verbunden gewesen.
Das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit im Sinne dieser
Gebührenvorschrift liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis 18.2.1983, 81/17/0030) auch dann vor, wenn
nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere
"vergolten" werden soll, liegt doch damit eine "subjektive Äquivalenz",
also Entgeltlichkeit vor. Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33 TP
9 GebG ist nicht der Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des bedungenen
Entgelts. Zur Auslegung des Begriffes des Wertes des Entgeltes können
grundsätzlich dieselben Überlegungen wie für den "Wert" im Sinne
des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG gelten (vgl. VwGH 3.10.1961, 174/61), ohne dass
aber die Sonderbestimmungen insbesondere der Abs. 2 und 3 des § 33 TP 5
GebG zur Anwendung gelangen könnten (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 9 GebG,
Ergänzung D, 5D). Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage mit dem Begriff
"nach dem Wert" bedeutet, dass darunter alle Leistungen zu verstehen sind, die
der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu
erbringen hat. Zum "Wert", von dem die Gebühr zu berechnen ist, zählen
somit alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet
hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen. Alle
Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des
Bestandrechtes stehen, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH
7.10.1993, 93/16/0140, siehe nochmals Fellner, § 33 TP 5 GebG,
Ergänzung S, 20/5S und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Ausgehend von diesem Entgeltbegriff lässt sich aus der
Vertragsbestimmung IX des Kaufvertrages und der Vorhaltbeantwortung vom 11.
August 2003 an Sachverhalt unbedenklich die Schlussfolgerung ziehen, dass die
Einräumung des Wohnrechtes an der gekauften Wohnung kausal verknüpft
war mit dem gleichzeitigen Verzicht auf das Wohnrecht im Haus A. Die mit dieser
Vorgangsweise verfolgte subjektive Zielsetzung war, dass J. F. gleichsam "im
Austausch" für das eingeräumte neue Wohnrecht auf sein bisheriges
Wohnrecht im Bauernhaus, das durch die gemeinsame Benützung der Küche,
des Bades und der Toillette zu ständigen Streitigkeiten mit seinem Bruder
und dessen Ehegattin geführt hat, verzichtet. Hatte J. F. letztlich als
wirtschaftliches Äquivalent für die Einräumung des
streitgegenständlichen Wohnrechtes vereinbarungsgemäß auf sein
bisheriges Wohnrecht im Haus A verzichtet, dann stellt der Wert des von ihm
"eingesetzten" Wohnrechtes die von ihm zu erbringende wirtschaftliche Leistung
dar, um das neue Wohnrecht zu erhalten. Das Finanzamt ist daher zu Recht von
einer entgeltlichen Dienstbarkeitseinräumung und damit von der
Verwirklichung des Tatbestandes gemäß
§ 33 TP 9 GebG
ausgegangen. Das Finanzamt hat den Wert des aufgegebenen Wohnrechtes unter
Übernahme des im Pflichtteilsübereinkommen vom 21. Febraur 1997
für den Fall der Aufgabe des Wohnrechtes festgelegten vom Bw. zu
bezahlenden Entfertigungsbetrages von 250.000 S in dieser Höhe festgesetzt.
Die diesbezügliche Bestimmung des Pflichtteilsübereinkommens lautete
folgendermaßen:
"Sollte
der erbl. Sohn dieses Wohnrecht später einmal auf Dauer aufgeben wollen, so
hat ihm der Erbe F. F. Zug um Zug gegen eine grundbuchsfähige
Unterfertigung der Wohnungsrechtslöschungserklärung einen
Entfertigungsbetrag von S 250.000,-- (zweihundertfünfzigtausend Schilling)
spesen- und abzugsfrei, wertgesichert nach dem VPL 1986. Basis April 1994,
auszuzahlen."
Zwischen den Vertragsparteien
des Pflichtteilsübereinkommens bestand Einvernehmen darüber, dass bei
Aufgabe des dem J. F. im Haus A eingeräumten Wohnrechtes ihm vom Bruder F.
F. ein Entfertigungsbetrag von 250.000 S wertgesichert zu bezahlen war.
Allerdings war diese Entfertigungszahlung nur für den Fall festgelegt
worden, "sollte" J. F. das im Pflichtteilsübereinkommen eingeräumte
Wohnrecht "später einmal auf Dauer aufgeben wollen". Dieser Umstand lag im
Streitfall zweifelsfrei deshalb nicht vor, denn laut Berufungsvorbringen hat J.
F sein Wohnrecht nicht (endgültig und ersatzlos) aufgeben wollen, sondern
lediglich darin zugestimmt, dass das Wohnrecht auf eine andere Liegenschaft
"übertragen" werde. Der letzte Absatz des Punktes IX des Kaufvertrages
diente somit lediglich dazu festzulegen, dass die im
Pflichtteilsübereinkommen getroffene Regelung betreffend einer
Entfertigungszahlung nunmehr in gleicher Weise auch für das im Kaufvertrag
eingeräumte neue Wohnrecht gelten sollte. Wie im Vorlageantrag
ausgeführt hat sich an der Bewertung des Wohnrechtes durch die neue
Servitutseinräumung nichts geändert. Hat laut Vertragslage der J. F.
im kausalen Zusammenhang mit der Einräumung des neuen Wohnrechtes auf sein
bisheriges altes Wohnrecht verzichtet, dann stellt der Wert des aufgegebenen
Wohnrechtes jene Leistung dar, zu deren Erbringung sich J. F. verpflichtet hat
um das neue Wohnrecht eingeräumt zu erhalten. Bei der vorzunehmenden
Wertermittlung war zu berücksichtigen, dass das alte Wohnrecht in der
ausschließlichen und alleinigen Benützung des Schlafzimmers im ersten
Stock sowie der Bastelkammer im Tennenbereich und in der Mitbenützung von
Küche und Bad im Parterre und des WC´s im ersten Stock, verbunden mit
dem Recht der freien Bewegung auf der gesamten Liegenschaft bestand. In der
Vorhaltbeantwortung wurde ausgeführt, dass eine Darstellung der
Größe und Ausstattung der von J. F. bewohnten Räumlichkeiten im
Haus A. schwer möglich und ein objektiver Wert des alten Wohnrechtes nicht
zu ermitteln sei. Gleichzeitig wurde die Wohnnutzfläche der Wohnung, an der
das neue Wohnrecht eingeräumt worden war, mit 41,70 m2 und
zusätzlichem Balkon 5,45 m2 angegeben. Unter Beachtung der vom alten
Wohnrecht umfassten ausschließlichen und (Mit) Benutzungsrechte erscheint
der Abgabenbehörde zweiter Instanz der vom Finanzamt für den Wert des
aufgegebenen Wohnrechtes vorgenommene Wertansatz von 250.000 S für sachlich
durchaus gerechtfertigt, entspricht doch dieser Betrag dem im
Pflichtteilsübereinkommen für den Fall der dauernden Aufgabe des
eingeräumten Wohnrechtes festgelegten Entfertigungsbetrages. Die
Angemessenheit dieses Ansatzes zeigt sich bei einer Kapitalwertermittlung nach
§ 16 BewG unter der Annahme eines Monatswertes von 1.500 S, ergibt sich
doch dabei unter Beachtung des Lebensalters des J. F. ein Kapitalwert des
lebenslangen Wohnrechtes von 252.000 S ( =1.500 S x 12 x Vervielfacher 14).
Wurden zwar in der Vorhaltbeantwortung keine konkreten Angaben über die
Größe der vom alten Wohnrecht umfassten Räumlichkeiten gemacht,
so kann doch ausgehend von der Wohnnutzfläche der Wohnung, an der das neue
Wohnrecht eingeräumt wurde, auf in etwa gleiche Größe
geschlossen werden, bildete doch die neue Wohnung den Ersatz für die vom
alten Wohnrecht umfassten Räumlichkeiten im Bauernhaus und hat sich laut
Vorlageantrag durch die Übertragung des Wohnrechtes auf eine andere
Liegenschaft an der Bewertung des Wohnrechtes nichts geändert. Wenn auch
für Küche, Bad und WC lediglich Mitbenützungsrechte bestanden,
erscheint unter Hinweis auf die ausschließlichen Benützungsrechte an
einem Schlafzimmer und an einem Werkraum und der eingewendeten Gleichwertigkeit
der Wohnrechte ein geschätzter Wert des alten Wohnrechtes von monatlich
1.500 S für sachlich durchaus angemessen. Die Gegenüberstellung mit
der Berechnung des Kapitalwertes gemäß
§ 16 BewG bestätigt
damit im Ergebnis, dass der vom Finanzamt aus der vereinbarten
Entfertigungszahlung abgeleitete Werte des aufgegebenen Wohnrechtes von 250.000
S keinesfalls zu hoch angesetzt wurde. Wenn auch im Streitfall die vereinbarte
Entfertigungszahlung mangels endgültiger und ersatzloser Aufhebung des
Wohnungsrechtes nicht zum Tragen kam, bildet doch die für die Ausmessung
der Entfertigungszahlung vorgenommene Bewertung des Wohnrechtes einen tauglichen
Ansatzpunkt für die Wertbestimmung des aufgegebenen (alten) Wohnrechtes.
Das Finanzamt sah daher zu
Recht durch Punkt IX des Kaufvertrages den Tatbestand der entgeltlichen
Dienstbarkeitseinräumung verwirklicht und hat im gegenständlichen
Bescheid gemäß
§ 33 TP 9 GebG ausgehend vom Wert des bedungenen
Entgeltes in Höhe von 250.000 S die Rechtsgebühr mit 363,36 €
(entspricht 5.000 S) festgesetzt. Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
22. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
entgeltliche DienstbarkeitseinräumungVerlegung des WohnrechtesAufhebungEinräumungVerzichtWert des bedungenen Engeltes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-I/02
- Stammnummer
- 5564
- Gültig
- 22.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF