Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1030-W/03
Abzugsfähigkeit von Studiengebühren als Werbungskosten für ein ordentliches Universitätsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1030-W/03vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier Studium der Psychologie.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Referentin an der BH. N..
Anzumerken ist, dass im
Vorlagebericht vom 9. Juli 2003 der Beruf der Bw mit Lehrerin angegeben worden
ist.
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte die Bw unter anderem
die Anerkennung der für ihr Studium der Psychologie an der Universität
Wien angefallenen Studiengebühren als Werbungskosten in Höhe von
€ 754,44 (Wintersemester € 377,22 und Sommersemester
€ 377,22).
Mit Bescheid vom 26. Mai 2003
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wurden die
Studiengebühren nicht als Werbungskosten anerkannt.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2003
erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde dazu
ausgeführt:
"Meiner
Ansicht handelt es sich dabei um Aufwendungen zur Aus- und Fortbildung, die im
Zusammenhang der von mir ausgeübten Tätigkeit stehen. Es ist absolut
nicht einzusehen, dass diese Studiengebühren der Universität Wien
nicht berücksichtigt werden, wenn man betrachtet, dass Aufwendungen
für WIFI Kurse oder der Besuch einer Fachhochschule sehr wohl absetzbar
sind.
Angeblich
sind diese Formen der Studiengebühren von Universitäten mit Wirkung
der Steuerreform ab 1.1.2004 absetzbar.
Da
somit eine absolute Ungleichbehandlung zwischen Studenten an Universitäten
und solchen an Fachhochschulen erfolgt, dürfte ohnedies eine Klage beim
Verfassungsgerichtshof anhängig sein.
Vielleicht
besteht die Möglichkeit diese Entscheidung abzuwarten (wenn die Annahme
richtig ist, dass diese dann für alle offenen Verfahren
gilt)."
Die Berufung
wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz wurde die Bw mit Schreiben vom 31. Juli 2003
aufgefordert bekanntzugeben, welche Studienrichtung sie an der Universität
Wien inskribiert habe und an welcher Schule bzw welche Fächer sie
unterrichten würde.
Auf elektronischem Weg (19.
August 2003) teilte die Bw mit, dass sie an der Uni Wien Psychologie mit dem
Wahlfach Strafrecht inskribiert habe (Das Wahlfach Strafrecht habe die Bw in den
beantragten Zeiträumen erledigt). Mit Erstaunen habe die Bw aus der
Vorlageverständigung des Finanzamtes entnommen, dass ihr jemand den Beruf
Lehrerin - verpasst habe. Diese Angabe stamme keineswegs von ihr und habe
sie dazu auch niemand befragt. Tatsächlich sei sie seit 1986 an der BH. N.
als Strafreferentin tätig, d.h. sie sei mit ihrer Abteilung für die
Erledigung sämtlicher Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Genau dies
sei auch der Grund gewesen, warum sie sich für das Wahlfach "Strafrecht" im
Rahmen ihres Psychologiestudiums entschieden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für die Veranlagung
zur Einkommensteuer 2002 relevante Rechtslage stellt sich wie folgt
dar:
1.) Artikel 18 Abs. 1 B-VG
bestimmt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden darf. Damit ist, als wesentliches Element des
rechtsstaatlichen Prinzips, die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und
Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet (Legalitätsprinzip).
2.) Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001 wurde für alle Studierenden an Universitäten und
Universitäten der Künste ab dem Wintersemester 2001/02 ein
Studienbeitrag für österreichische Staatsbürger eingeführt
(BBG 2001, BGBl. I Nr.142/2000, vom 29.12.2000, Art.74 Änderung des
Hochschul-Taxengesetzes, 1633 f). Auch die Erhalter von
Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen sind berechtigt, diesen
Studienbeitrag von den Studierenden einzuheben.
3.) § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für
das Jahr 2002 gültigen Fassung lautet:
Werbungskosten
sind: "Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Die Z 10 wurde mit dem StREfG
2000, mit Wirkung ab 2000, neu eingefügt; bisher waren nur
Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig. Damit ist es
grundsätzlich zu einer Ausweitung der steuerlich anerkannten Aufwendungen
für Bildungsmaßnahmen gekommen.
Die mit der Steuerreform 2000
geschaffenen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG und des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG sehen aber auch eine neue Einschränkung bei der
Absetzbarkeit von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen vor. Im jeweils
letzen Satz der § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10
EStG wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen verneint, "die
im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule
oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen".
Das Einkommensteuergesetz in
der Fassung der Steuerreform 2000 normiert somit explizit die
Nicht-Absetzbarkeit von Aus- und Fortbildungskosten, die mit einem
Universitätsstudium in Zusammenhang stehen.
Ausbildungskosten sind
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Ausbildung ist somit Vorbedingung jedes Eintrittes in das
Berufsleben und steht nach Art und Umfang weitgehend im Belieben des
Auszubildenden.
Fortbildungskosten dienen dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufendem zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, Zl 95/15/0161). Auf Grund der bis
1999 geltenden Rechtslage abzugsfähige Fortbildungskosten sind daher auch
weiterhin abzugsfähig (ausgenommen Zweitstudium).
Im Sinne der oa Gesetzesstelle
ist die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkreten ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB
konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht
ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine
früher ausgeübte Tätigkeit.
Die Verwandtschaft einer
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung und ist jeweils im Einzelfall zu überprüfen.
Demnach ist von einer verwandten Tätigkeit auszugehen, wenn die
Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden
(so zB Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten im wesentlichen gleich
gelagerte Kenntnisse erfordern (etwa Elektrotechniker und EDV-Techniker). Ein
Indiz für die Verwandtschaft stellt die Möglichkeit der
wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten dar.
Die Bildungsmaßnahme muss
im Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit stehen.
Ein solcher ist gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten bzw verwandten Tätigkeit verwertet
werden können.
Unabhängig vom
Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit oder mit einer
umfassenden Umschulungsmaßnahme sind die im § 16 Abs. 1 Z 10
zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für
den Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder für ein
ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig.
Aufwendungen für ein
Universitätsstudium werden einer gesonderten steuerrechtlichen Behandlung
unterzogen. Laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Universitätsstudium (und einer allgemein bildenden
höheren Schule) in jedem Fall nicht als Aus- und Fortbildungskosten
steuerlich absetzbar; während Aufwendungen für alle anderen
Bildungsmaßnahmen als Aus- und Fortbildungskosten absetzbar sind, wenn sie
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen.
Die Kosten eines ordentlichen
Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die
durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche
Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Ebenso
nichtabzugsfähig ist ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen
Universitätsstudiums, auch wenn eine qualifizierte Verflechtung zum
Erststudium besteht - das Studium also geeignet ist, nach einem
Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen
Wissensstand auszubauen.
Besteht jedoch ein Zusammenhang
mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind Aufwendungen für
berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen
abzugsfähig.
Wenn die Bw in der Berufung
meint, dass Aufwendungen für WIFI-Kurse oder der Besuch einer
Fachhochschule sehr wohl absetzbar sind, dann muss darauf hingewiesen werden,
dass dies nicht generell gesagt werden kann, sondern immer nur im Bezug auf
einen bestimmten Steuerpflichtigen zu beantworten ist, denn was für den
einen, der erst den Beruf anstrebt Berufsausbildung ist, kann für den
anderen, der bereits im Beruf tätig ist, Berufsfortbildung sein.
Im vorliegenden Fall erfolgte
aber, da es sich bei dem Studium der Bw um ein ordentliches
Universitätsstudium im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG
idgF handelt, die Versagung des Werbungskostenabzuges zu Recht.
Insoweit verfassungsrechtliche
Bedenken im Hinblick auf die im Einkommensteuerbescheid 2002 angewendeten
Gesetzesbestimmungen in der Berufung anklingen, erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, da einerseits gemäß Art 18
B-VG die gesamte staatliche Verwaltung auf Grund der Gesetze auszuüben ist,
andererseits es nicht in die Kompetenz des Senates fällt,
Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungskonformität hin zu
überprüfen.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenAusbildungskostenFortbildungskostenStudiengebührenordentliches UniversitätsstudiumFachhochschule
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1030-W/03
- Stammnummer
- 5552
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF