Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1440-W/07
1. Keine Vorsteuer bei fehlender Geschäftstätigkeit an der Rechnungsadresse 2. Keine Vorsteuer bei fehlendem Lieferdatum 3. Schätzungsberechtigung 4. Methoden der Schätzung 5. KESt bei verdeckter Gewinnausschüttung - Zufluss der Erlösverkürzungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1440-W/07vom 27.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dabei gilt es zu bedenken, dass die Bw unter Erlöse Drittländer sowohl die Erlöse aus Ausfuhr als auch die Erlöse durch Direktlieferungen aus dem Lager Tripolis erfasst hat. Allein die Exporte laut Zollverwaltung übersteigen schon die erklärten Erlöse, obwohl darin die festgestellten Erlöse aus Direktverkäufen aus dem Lager in Tripolis noch nicht erfasst sind.
Die Behauptung der Bw, dass sich durch die Verbuchung nach Zahlungszufluss lediglich eine Verschiebung zwischen den einzelnen Wirtschaftjahren ergäbe, ohne dass eine Verkürzung der Erlöse stattgefunden hätte, findet im vorliegenden Zahlenmaterial keine Bestätigung. Entsprechend dieser Behauptung dürfte sich aus der Summe der Exporte über die betreffenden Jahre keine Differenz zu der Summe der erklärten Erlöse dieser Jahre ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr sind die erklärten Erlöse auch bei der Betrachtung des gesamten Zeitraumes von 2001 bis 2004 geringer als die von der Zollverwaltung erfassten Exporte. Die Bw ist einen buchhalterischen Nachweis für diese Verschiebungen schuldig geblieben. Die Frage nach dem Verbleib der Erlöse aus allfälligen Direktverkäufen, die in der Aufstellung der Exporte laut Zollverwaltung nicht enthalten sein können, bleibt weiter ungeklärt.
Die Bw hat im Zusammenhang mit der Vorsteuerkürzung vorgebracht, (siehe Berufungsvorbringen zweiter Absatz), dass die Kunden mehrheitlich sofort bar bezahlten. Auch bei den Exporterlösen würde die Ware unmittelbar durch Banküberweisung oder durch Barzahlung an den Sohn des Herrn G bezahlt (Berufungsvorbringen zu Tz. 4). Daraus wird ersichtlich, dass es den Gegebenheiten des Unternehmens der Bw entspricht, dass die Zahlungsziele sehr kurz sind. Größere Erlösverschiebungen innerhalb der einzelnen Wirtschaftsjahre, wie sie die Bw zur "Aufklärung" der Differenzen zwischen den Exporten laut Zollverwaltung und den erklärten Erlösen einwendet, ergeben sich bei kurzen Zahlungszielen nicht. Dieses Vorbringen vermag die festgestellten Differenzen nicht aufzuklären.
Die Bw bringt weiters vor, dass der Betrag der Selbstanzeige hier noch hinzugerechnet werden müßte. Dann ergäbe sich keine Differenz mehr. Die Bw hat jedoch im Zuge der Selbstanzeige und im weiteren Verfahren keinen Nachweis dafür beigebracht, dass es sich bei dem Erlös aus der Selbstanzeige um einen Erlös aus einer Ausfuhr handelte. Da die Bw sowohl die Erlöse aus Ausfuhr als auch die Erlöse aus Direktlieferungen gemeinsam als Erlöse Drittländer erfasste und bei der Erfassung diese Erlöse nicht unterschied, ist nicht feststellbar, um welche Art von Erlös es sich bei dem Erlös aus der Selbstanzeige handelte. Die Aufstellung der Exporte laut Zollverwaltung weist weder einen Export in der Höhe von 30.000,00 Euro noch einen Export in der Höhe von 502.000,00 Euro aus (Arbeitsbogen Seite 86). Diese Tatsache stellt ein Indiz dafür dar, dass es sich bei dem Erlös aus der Selbstanzeige um keinen Exporterlös, sondern um einen Erlös aus einer Direktlieferung handelte. Dieses Vorbringen vermag die festgestellten Differenzen daher nicht auzuklären.
Diese Überlegungen zusammenfassend kommt der Unabhängige Finanzsenat daher zu dem Schluss, dass die Erlöse Drittländer wie sich aus der Gegenüberstellung mit den Ausfuhrerlösen laut Zollverwaltung ergibt, verkürzt wurden.
Hinsichtlich Direktlieferungen Tripolis zeigt sich aus den Überweisungen auf dem Bankkontobeleg, dass im Jahr 2003 Ware im Wert von 109.450 USD dem Lieferanten AServiceLLC in Abu Dhabi bezahlt wurde (Arbeitsbogen Seiten 103 bis 104). Im Jahr 2004 erfolgte eine Überweisung an den Lieferanten P. in Dubai in der Höhe von 120.480 USD und von 81.525,50 USD. Aus den Rechnungen war ersichtlich, dass die Ware aus 2004 in beiden Fällen nach Tripolis geliefert worden war (Arbeitsbogen Seite 108 und 110). Da die gesamte Einfuhr aus Drittländern laut Zollverwaltung im Jahr 2003 nur 32.610 USD und im Jahr 2004 insgesamt nur 68.009 USD (Arbeitsbogen Seite 524) betrug, kann die oben angeführte Ware der Lieferanten AServiceLLC und P darin nicht enthalten sein, da jeder einzelne Wareneinkauf höher ist als die gesamte für das jeweilige Jahr verzeichnete Einfuhr. Diese Ware kann daher nicht eingeführt worden sein. Erlöse aus diesen Wareneinkäufen können daher auch nicht in den Binnenmarkterlösen enthalten sein, weil die Ware nie nach Österreich gelangt ist, um hier verkauft werden zu können. Da diese Waren nicht eingeführt worden waren, können die Erlöse aus diesen Wareneinkäufen auch nicht in den Exportaufstellungen der Zollverwaltung enthalten sein. Da die Summe der erklärten Erlöse Drittländer bereits geringer war als die Summe der Exporterlöse laut Zollverwaltung können die aus diesen Wareneinkäufen resultierenden Erlöse auch in den erklärten Erlösen Drittländer nicht enthalten sein.
Der Bw wurde diese Feststellung zur Kenntnis gebracht, es wurden von ihr jedoch keine Nachweise beigebracht, dass diese Umsätze in irgendeiner Form erfasst worden wären. Sie bringt in der Berufung lediglich vor, dass der Wareneinsatz nicht vom offiziellen Bankkonto bezahlt worden wäre, wenn ein Schwarzumsatz geplant gewesen wäre. Diese Behauptung vermag Zweifel an der vollständigen Erfassung von Erlösen nicht zu zerstreuen, erweckt sie doch vielmehr den Eindruck, dass im Unternehmen der Bw zwischen offiziellen und nichtoffiziellen Konten unterschieden worden ist und die Planung von Schwarzumsätzen nicht ausgeschlossen war.
Die Bw ist in Kenntnis dieser Feststellung entlastende Nachweise schuldig geblieben und beschränkte sich nur auf unbelegte Behauptungen. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die Erlöse aus diesen Direktlieferungen keine Berücksichtigung im Rechenwerk fanden.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2 der Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Bei der Buchführung durch Bestandvergleich sind die Einnahmen und Ausgaben in jenem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie auf Grund des Bestandvergleiches wirtschaftlich gehören.
Schätzungsberechtigung besteht für die Behörde sowohl bei materiellen als auch bei formellen Unzulänglichkeiten der Aufzeichnungen. Der Umstand, dass die Geschäftsfälle nicht laufend oder nicht zeitfolgerichtig auf den erforderlichen Büchern erfasst werden und diese Bücher gar nicht geführt werden, stellt einen gravierenden Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung dar, wodurch die Schätzungsbefugnis der Behörde begründet wird.
Im vorliegenden Fall wurden die Geschäftsfälle nach Einzahlung auf das Bankkonto verbucht, also im Zeitpunkt der Einzahlung. Sie wurden damit nicht zeitfolgerichtig in jenem Wirtschaftjahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehörten. Darüber hinaus wurden keine Kundenkonten und keine Lieferantenkonten geführt, wodurch kein ordnungsgemäßer Bestandvergleich gewährleistet war. Darüber hinaus stellte die Betriebsprüfung fest, dass Geschäftsfälle nicht richtig als Erlös (Tz. 3) oder gar nicht erfasst wurden (Tz. 4). Das Rechenwerk der Bw erwies sich damit als unvollständig. Eine Überprüfung der erklärten Erlöse an Hand der Exportnachweise der Zollverwaltung deckte eine weitere fehlende Übereinstimmung mit dem Rechenwerk der Bw auf (Tz. 5).
Die Bücher und Aufzeichnungen der Bw wiesen damit formale und materielle Mängel auf, die bei der Finanzbehörde berechtigte Bedenken in die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen begründeten. Diese berechtigten Bedenken begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde.
2.: Höhe der Schätzung:
Tz. 4: Direktlieferungen Lager Tripolis
Sachverhalt:
Die Bw hat im Jahr 2003 Ware in Abu Dhabi bei der Firma AServiceLLC um umgerechnet 102.866,54 Euro und im Jahr 2004 in Dubai bei der Firma P um umgerechnet 98.793,60 Euro und 63.648,00 Euro, insgesamt daher um 162.441,60 Euro eingekauft (Arbeitsbogen Seiten 103, 106 und 109, Überweisung Bankbelege).
Die Summe der im Jahr 2003 eingeführten Waren laut Zollverwaltung betrug umgerechnet 30.648,50 Euro (Arbeitsbogen Seite 524). Die Summe der im Jahr 2004 eingeführten Waren laut Zollverwaltung betrug umgerechnet 63.918,72 Euro. Die gesamte Wareneinfuhr in den Jahren 2003 und 2004 war damit jeweils geringer als diese Wareneinkäufe.
Die gekaufte Ware wurde in das Lager in Tripolis geliefert.
Der von der Bw im Durchschnitt erzielte Rohaufschlag betrug 10 Prozent.
Aus diesem Wareneinkauf wurde im Jahr 2003 unter Berücksichtigung von einem Rohaufschlag von 10 Prozent (10.286,65 Euro) ein Erlös von umgerechnet 113.153,00 Euro (gerundet) erzielt.
Aus diesem Wareneinkauf wurde im Jahr 2004 unter Berücksichtigung von einem Rohaufschlag von 10 Prozent (16.244,16 Euro) ein Erlös von umgerechnet 178.686,00 Euro (gerundet) erzielt.
Diese Erlöse wurden nicht im Rechenwerk erfasst.
Beweiswürdigung:
Wie der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss gelangte, dass die Erlöse aus den Wareneinkäufen in Abu Dhabi und in Dubai nicht im Rechenwerk erfasst worden waren, kann der Beweiswürdigung zu den Direktlieferungen Tripolis bei der Schätzungsberechtigung entnommen werden.
Die Höhe der Wareneinkäufe ergibt sich aus den Bankbelegen und den Rechnungen (Arbeitsbogen Seite 108 und Seite 110) und ist insoweit nicht strittig.
Der Rohaufschlag wurde auf Grund eines inneren Betriebsvergleiches ermittelt:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Umsätze lt. Erklärung
|
80.257.384
|
4.761.623
|
2.474.445
|
2.483.168
|
Wareneinsatz lt. Erklärung
|
75.959.145
|
4.358.122
|
2.190.574
|
2.257.425
|
RAK errechnet
|
1,06
|
1,09
|
1,13
|
1,10
Die Berechnung zeigt, dass sich der Rohaufschlagskoeffizient (RAK) im Prüfungszeitraum zwischen 1,06 und 1,13 bewegt und insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 die Höhe von 1,13 bzw. 1,10 erreicht.
Die Ermittlung des Rohaufschlages aus der Gegenüberstellung von einzelnen Einkaufs- und Verkaufspreisen zeigt nachstehendes Ergebnis:
|
Einzelberechnung:
|
Einkauf
|
Verkauf
|
RAK
|
Durchschnitt
|
lg electronics gsa
|
55,23
|
61,17
|
1,11
|
|
xp home ed.
|
56,70
|
74,92
|
1,32
|
|
belinea 101725
|
198,20
|
249,25
|
1,26
|
|
maxtor fireball
|
57,40
|
63,50
|
1,11
|
|
|
|
|
4,79
|
1,19818263
Die Einzelberechnung an Hand von vier Beispielen ergibt einen durchschnittlichen RAK von 1,19.
Die Anwendung eines Rohaufschlagskoeffizienten von 1,1 (entspricht einem Rohaufschlag von 10 Prozent) erweist sich damit für das Unternehmen der Bw als zutreffend. Das Vorbringen der Bw, dass ein Rohaufschlag in den Jahren 2003 und 2004 in dieser Höhe nicht erzielt worden wäre, steht in Widerspruch zu den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den daraus erzielten Rechenergebnissen.
Tz. 5: Differenzen Exporterlöse:
Sachverhalt:
Die Gegenüberstellung der erklärten Erlöse Drittländer mit den Werten der Zollverwaltung aus den getätigten Ausfuhren der Bw zeigt nachstehende Differenzen:
|
Differenzen Exporterlöse
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Währung
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
Erlöse Drittländer lt. Erklärung
|
207.557,26
|
228.385,01
|
38.691,65
|
762.692,26
|
Exporte laut Zollverwaltung
|
856.775,86
|
258.021,93
|
575.281,04
|
626.256,22
|
Festgestellte Differenzen
|
649.218,60
|
29.636,92
|
536.589,39
|
-136.436,04
Beweiswürdigung:
Warum die Berufungsbehörde von einer Verkürzung der Exporterlöse ausgeht und warum bei diesen Betrachtungen der Erlös aus der Selbstanzeige keine Berücksichtigung findet, kann der Beweiswürdigung zu den Exporterlösen bei der Schätzungsberechnung entnommen werden. Diese Beweiswürdigung gilt unverändert auch für die Höhe der Schätzung.
Die Bw wendet ein, dass die Erfassung der Erlöse aus den Ausfuhren nur zeitverschoben erfolge. Es seien aber keine Erlöse verkürzt worden. Dieses Vorbringen wird schon durch die Tatsache widerlegt, dass bei einer Gesamtbetrachtung über die Jahre 2001 bis 2004 insgesamt die erklärten Erlöse geringer ausfallen als die Exporte laut Zollverwaltung. Die festgestellten Differenzen lassen sich allein durch Verschiebung des Zeitpunktes der Erfassung somit nicht aufklären.
Es wurden von der Bw keine Nachweise und Belege darüber vorgelegt, wann die jeweiligen Ausfuhren als Erlöse erfasst worden wären. Die Bw verbucht keine Ausgangsrechnungen. Es war daher nicht möglich, bei den einzelnen Erlösen den tatsächlichen Zeitpunkt der Gewinnrealisierung zu erfassen.
Aus den gesamten Betriebsprüfungsunterlagen und aus der gesamten Darstellung der Geschäftsgebarung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass im Exportbereich lange Zahlungsziele vereinbart worden wären. Die Bw hat derartiges auch nicht vorgebracht. Mit der Differenzermittlung an Hand der Exporte gelangt die Behörde näher an eine periodengerechte Ermittlung, zu der die Bw verpflichtet wäre.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die Erlöse von der Bw zeitnah zu den Exporten verwirklicht wurden, was ihrer sonst üblichen Geschäftsgebarung von unmittelbarer und sofortiger Barzahlung entspricht. Die festgestellten und hinzugerechneten Differenzen geben damit die wahren wirtschaftlichen Verhältnissen vollständiger und periodenrichtiger wieder als die erklärten Erlöse.
Tz. 6: Griffweise Zurechnung:
Sachverhalt:
Wie dem Sachverhalt unter Schätzungsberechtigung entnommen werden kann, wies das Rechenwerk der Bw zahlreiche Mängel auf. Dieser Sachverhalt wird unverändert auch zur griffweisen Hinzurechnung festgestellt.
Hinsichtlich Beweiswürdigung der festgestellten Mängel wird ebenfalls auf die Beweiswürdigung zur Schätzungsberechtigung verwiesen, welche unverändert auch für die griffweise Hinzurechnung gilt. Gegen die Höhe der griffweisen Hinzurechnung wurden seitens der Bw keine Einwendungen vorgebracht.
Tz. 7: Korrektur Wareneinsatz:
Sachverhalt:
Der Wareneinsatz der im Zuge der Selbstanzeige bekannt gegebenen nicht erklärten Erlöse Drittländer beträgt 483.636,00 Euro.
Der Wareneinsatz wurde an Hand eines Rohaufschlages von 10 Prozent ermittelt.
Der Inventurwert und der Wareneinsatz des Jahres 2003 werden in diesem Ausmaß korrigiert.
Beweiswürdigung:
Warum ein Rohaufschlag von 10 Prozent als zutreffend erachtet wird, kann der Beweiswürdigung zu Tz. 4 Direktlieferungen Lager Tripolis bei der Höhe der Schätzung entnommen werden. Diese gilt unverändert auch für die Ermittlung des gegenständlichen Wareneinsatzes.
Rechtliche Würdigung:
Ist die Berechtigung zur Schätzung gegeben, so steht die Wahl der Schätzungsmethode der Behörde grundsätzlich frei. Diese Wahlfreiheit bei Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst nahe kommen zu können. Letztlich ist jene Schätzungsmethode die richtige, deren mögliches Ergebnis nach den Gegebenheiten, nach der Lebenserfahrung, nach dem Maßstab des wirtschaftlich Möglichen und Vernünftigen beurteilt die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich zu haben scheint.
Die Bemühungen der Behörde müssen erkennbar dahin gehen, schon durch die Wahl der Methode, umso mehr durch die Anwendung der gewählten Methode, der Wahrheit so nahe wie möglich zu kommen. Eine Schätzung, die sich so weit als möglich auf Grundlagen im Bereich des Tatsächlichen, des Gegebenen, des Unbestrittenen stützt, also auf möglichst unbestrittenen oder weitgehend gesicherten Ausgangspositionen aufbaut, wird diesem Ziel weitgehend gerecht (Stoll, BAO-Kommentar, 1932).
Der Abgabepflichtige muss in dem Ausmaß, in dem Unklarheiten oder Ungewissheiten in Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt auf eine Verletzung des Offenlegungsgebotes durch den Abgabepflichtigen zurückzuführen sind, die mit den Ungewissheiten, Unklarheiten und Ungenauigkeiten verbundenen Wirkungen der Schätzung hinnehmen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1945).
Bei der Wahl der Methode besteht der Grundsatz, dass im Schätzungsfall zunächst zu versuchen ist, die Besteuerungsgrundlagen, wie sie vom Abgabepflichtigen ausgewiesen werden, zu berücksichtigen und diese durch Ergänzungs- oder Teilschätzungen zu korrigieren. Sind die Fehler für sich abgrenzbar und in der Höhe konkret bestimmbar, so ist vom erklärten Buchführungsergebnis auszugehen und die festgestellten Fehler durch Zuschätzung zu korrigieren (siehe Stoll, BAO-Kommentar, S. 1942).
Beim inneren Betriebsvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen mit den entsprechenden Ergebnissen des nämlichen Betriebes durch mehrere Jahre hindurch verglichen. Der innere Betriebsvergleich besteht vor allem darin, dass die Waren- und Lohneinsätze und Erlöse bzw. Aufschlagsätze ermittelt und verglichen werden (Stoll, BAO-Kommentar, 1932).
Die Anwendung des inneren Betriebsvergleiches zur Ermittlung des im Unternehmen erzielten Rohaufschlages und insbesondere für die Ermittlung des Erlöses aus den Wareneinkäufen in Dubai und Abu Dhabi erwies sich als zutreffende Methode, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Bw möglichst nahe zu kommen.
Hinsichtlich des nicht verbuchten Erlöses aus der Scheckgutschrift (Tz. 3), der nicht erfassten Erlöse aus den Direktlieferungen in das Lager Tripolis (Tz. 4) und hinsichtlich der Erlöse Drittländer (Tz. 5) wurde die Methode gewählt, die festgestellten Fehler im Rechenwerk durch Zuschätzungen zu korrigieren. Die festgestellten verkürzten Erlöse wurden den erklärten Ergebnissen in Form von Zuschätzungen hinzugerechnet. Unter den angeführten Umständen stellte dies die Schätzmethode dar, die am besten geeignet war, dem tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst nahe zu kommen.
Die Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden. Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich diese allgemeine Annahme im konkreten Fall rechtfertigen lässt, sich geradezu aufdrängt. Diese Methode dient der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, 1940).
Wie sich insgesamt aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wies das Rechenwerk der Bw zahlreiche Mängel auf. Erlöse wurden nicht vollständig erfasst. Es konnte daher zu Recht davon ausgegangen werden, dass nicht nur die festgestellten nicht verbuchten Geschäftsfälle nicht erfasst wurden, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht erfasst wurden. Diese Unsicherheit des Rechenwerkes konnte durch die Verhängung eines Sicherheitszuschlages erfasst werden. Da sich die getroffenen Feststellungen vor allem auf die Jahre 2003 und 2004 beziehen, konnte mit einem Sicherheitszuschlag für diese beiden Jahre das Auslangen gefunden werden. Gegen die Bemessung der Höhe des Sicherheitszuschlages hat die Bw keine Einwendungen erhoben.
Es wurde somit für jede Feststellung die jeweils zutreffendste Methode der Schätzung gewählt. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass die durchgeführte Schätzung dadurch geeignet ist, die wirtschaftliche Situation des geprüften Unternehmens möglichst zutreffend darzustellen und die Mängel auf Grund der unvollständigen und zeitlich unrichtigen Erfassung der Geschäftsfälle weitgehend zu korrigieren.
Tz. 11: Passivierung Umsatzsteuer:
Da die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 abzuweisen war, ist die nicht anerkannte Vorsteuer weiterhin als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt zu passivieren.
Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2004 wurde teilweise stattgegeben. Die Passivierung der Umsatzsteuer ist daher entsprechend anzupassen. Es wird die Vorsteuerkürzung in der Höhe von 68.280,90 Euro passiviert (Ermittlung des Betrages siehe oben Punkt III) Umsatzsteuer 2004).
Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2004 wird daher wie folgt ermittelt:
|
Jahr
|
2004
|
Währung
|
€
|
Bilanzverlust lt. Betriebsprüfung
|
-1.397,95
|
Zuzüglich Passivierung Vorsteuer lt. BP
|
+78.337,99
|
Abzüglich Passivierung Vorsteuer lt. BE
|
-68.280,90
|
Bilanzgewinn lt. BE
|
8.659,14
VII) Körperschaftsteuer 2005:
Da die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 abzuweisen war, ist die nicht anerkannte Vorsteuer weiterhin als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt zu passivieren. Es ergibt sich dadurch keine Änderung hinsichtlich Körperschaftsteuer gegenüber dem angefochtenen Bescheid. Die Berufung war daher abzuweisen.
Der Körperschaftsteuerbescheid erging als vorläufiger Bescheid. Eine Ungewißheit ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Der Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 wird daher endgültig festgesetzt.
Kapitalertragsteuer 2001 bis 2004:
Sachverhalt:
Die festgestellten verkürzten Erlöse (Tz. 3, 4, 5 und 6), verringert um die Korrektur der Inventur und daraus folgend des Wareneinsatzes (Tz. 7) sind dem Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn G, dem Machthaber der Bw, zugeflossen. Die auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer wird von der Bw getragen.
Dieser Sachverhalt ist insoweit nicht strittig.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu diesen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a leg. cit. auch sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. Dazu zählen insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Zuwendung an den Gesellschafter kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Gesellschafter nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten.
Gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG idF BGBl. 1996/201 ab 1.7.1996 beträgt die Kapitalertragsteuer 25 Prozent. Dabei ist der Steuersatz in der Weise zu verstehen, dass es sich dabei um den Anteil an Steuer vom Bruttokapitalertrag handelt. Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge (§ 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988).
Im vorliegenden Fall sind dem Gesellschafter und Machthaber der Gesellschaft, Herrn G, die nicht erfassten Erlöse zugeflossen. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wurde vom geprüften Unternehmen getragen. Die nicht erfassten Erlöse und die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge stellen daher steuerpflichtige Kapitalerträge dar.
Beweisanträge:
Beweisantrag betreffend Nachforschung darüber, wer der Unterzeichner des Mietvertrages der Firma N-GmbH mit der Firma Vermieter gewesen sei: Von dieser Beweisaufnahme konnte Abstand genommen werden, da das beantragte Beweisergebnis durch die Zeugeneinvernahme der Bediensteten der Vermieter vom 6.11.2001 und der Vorlage des Link Mitgliedschaftsvertrages bereits vorliegt. Dieses Beweisergebnis wurde der Bw zur Kenntis gebracht.
Beweisantrag betreffend Nachforschung darüber, wer der Unterzeichner des Mietvertrages der Firma S-GmbH mit der Firma Vermieter gewesen sei: Von dieser Beweisaufnahme konnte Abstand genommen werden, da die Vorsteuer auf Grund des auf den Rechnungen fehlenden Lieferdatums nicht anerkannt werden konnte. Dem Mietverhältnis mit der Firma Vermieter kommt daher für den Vorsteuerabzug keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die geänderte rechtliche Beurteilung wurde der Bw zur Kenntnis gebracht.
Beweisantrag betreffend Zeugeneinvernahme der ständigen Mitarbeiter der Bw betreffend Warenlieferungen von den so genannten "Scheinfirmen": Von dieser Beweisaufnahme konnte Abstand genommen werden, da die Vorsteuer auf Grund des auf den Rechnungen fehlenden Lieferdatums nicht anerkannt werden konnte. Der Beantwortung der Frage, ob es sich bei diesen Lieferanten um Scheinfirmen handelte, kommt damit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die geänderte rechtliche Beurteilung wurde der Bw zur Kenntnis gebracht.
Beweisantrag betreffend Zeugeneinvernahme der an den Adressen der so genannten "Scheinfirmen" wohnhaften Personen: Von dieser Beweisaufnahme konnte Abstand genommen werden, da die Vorsteuer auf Grund des auf den Rechnungen fehlenden Lieferdatums nicht anerkannt werden konnte. Allfällige Erhebungsergebnisse betreffend die Geschäftsadresse der Lieferanten haben daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung. Die geänderte rechtliche Beurteilung wurde der Bw zur Kenntnis gebracht.
Beweisantrag betreffend Durchführung von Erhebungen beim Gewerberegister, Grundbuch, Gebührendatenbank, Arbeitsinspektorat, Wirtschaftskammer, Sozialversicherung, Telefongesellschaft und Verkehrsamt betreffend die Firmen P-GmbH, H-GmbH, F-GmbH, W-GmbH und D-GmbH: Bei diesem beantragten Beweis handelt es sich um einen Erkundungsbeweis, bei dem zwar das Beweismittel aber nicht das Beweisthema angegeben ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde zur Aufnahme eines Erkundungsbeweises nicht verpflichtet (Ritz, BAO3, § 183, Tz. 5). Von einer Beweisaufnahme wurde daher Abstand genommen.
Beweisantrag betreffend Feststellung des Mieters an der Geschäftsadresse der P-GmbH: Von dieser Beweisaufnahme konnte Abstand genommen werden, da der Unabhängige Finanzsenat keinen Zweifel daran hegt, dass es sich bei dieser Geschäftsadresse um eine reale Geschäftsadresse handelte. Soweit ordnungsgemäße und vollständige Rechungen vorhanden waren, wurde der Berufung stattgegeben. Insoweit den Rechnungen das Lieferdatum fehlte, konnte von der Beweisaufnahme Abstand genommen werden, da allfälligen Erhebungsergebnissen betreffend die Geschäftsadresse keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Die geänderte rechtliche Beurteilung wurde der Bw zur Kenntnis gebracht.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 27. September 2011
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 22 Abs. 3 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 3 Abs. 1 Z 4 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- RL 2001/115/EG, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2002 S. 24
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1440-W/07
- Stammnummer
- 55499
- Gültig
- 27.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF