Findok · Richtlinien
VB-0404
2. Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
überholte Fassung (bis 30.06.2015)RichtlinieBMF-010311/0113-IV/8/2011gilt ab 01.11.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0404
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2011 bis 30.06.2015.
Wortlaut laut Findok
2. Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
2.1. Mitwirkung der Zollbehörden und der Zollorgane
(1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben gemäß § 7 PyroTG 2010 in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes 2010 mitzuwirken.
(2) Gemäß § 29 Abs. 1 ZollR-DG haben die Zollbehörden und die Zollorgane ua. an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken. Demgemäß haben die Zollbehörden und die Zollorgane an den Verboten und Beschränkungen des Besitzes und der Verwendung gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010 mitzuwirken anlässlich
der Zollabfertigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Ein- und Durchfuhr sowie
der Durchführung von mobilen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr.
(3) Im Abschnitt 2.3. werden jene Verbote und Beschränkungen des Besitzes und der Verwendung gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010 behandelt, die für eine Vollziehung durch die Zollbehörden und die Zollorgane in Betracht kommen.
2.2. Warenkreis
Den Beschränkungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 unterliegen nachstehend angeführte Waren:
Warenkatalog:
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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3604
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Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel
2.3. Verbote und Beschränkungen des Besitzes und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
2.3.1. Allgemeines
Die nachstehende Aufstellung enthält eine Übersicht darüber, bei welchen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze welche Beschränkungen des Besitzes und der Verwendung bestehen.
Übersicht
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Kategorie
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Warenkreis
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Verbote und Beschränkungen
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F1
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siehe Abschnitt 1.1.1. (Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.)
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-Altersbeschränkung ab 12 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung nicht erforderlich;
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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F2
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siehe Abschnitt 1.1.1. (Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen etc.)
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-Altersbeschränkung ab 16 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung nicht erforderlich;
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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F3
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siehe Abschnitt 1.1.1. (Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc.)
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-Altersbeschränkung ab 18 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung erforderlich (siehe Abschnitt 2.3.3.);
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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F4
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siehe Abschnitt 1.1.1. (Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.)
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-Altersbeschränkung ab 18 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung erforderlich (siehe Abschnitt 2.3.3.);
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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T1
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siehe Abschnitt 1.1.2. (Theaterfeuer, Traumschifffontänen, Bühnensonnen etc.)
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-Altersbeschränkung ab 18 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung nicht erforderlich;
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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T2
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siehe Abschnitt 1.1.2. (Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Filmeffektzünder etc.)
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-Altersbeschränkung ab 18 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung erforderlich (siehe Abschnitt 2.3.3.);
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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P1
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siehe Abschnitt 1.1.3. (pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignal), Airbags, Signalstifte mit Munition etc.)
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-Altersbeschränkung ab 18 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung nicht erforderlich;
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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P2
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siehe Abschnitt 1.1.3. (Anzündbänder, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen etc.)
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-Altersbeschränkung ab 18 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung erforderlich (siehe Abschnitt 2.3.3.);
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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S1
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Bengalpulver, Schellackpulver und Rauchpulver (siehe Abschnitt 1.1.4.)
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-Altersbeschränkung ab 16 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung nicht erforderlich;
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
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S2
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pyrotechnische Sätze, die nicht unter die Kategorie S1 fallen (siehe Abschnitt 1.1.4.)
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-Altersbeschränkung ab 18 Jahren (siehe Abschnitt 2.3.2.);
-Bewilligung erforderlich (siehe Abschnitt 2.3.3.);
-Kennzeichnungsvorschriften siehe Abschnitt 2.3.4.
2.3.2. Altersbeschränkungen
(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen gemäß § 15 PyroTG 2010 nur von Personen besessen, innegehabt und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:
1.Kategorie F1: 12 Jahre;
2.Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
3.Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.
(2) Ausgenommen von den Altersbeschränkungen sind gemäß § 20 Abs. 2 PyroTG 2010
1.Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen (siehe Abschnitt 3.2. und Abschnitt 2.3.3.), im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und
2.Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten (insbesondere das Ausladen, Tragen und Halten pyrotechnischer Gegenstände) verrichten.
Hinsichtlich Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 2010 siehe Abschnitt 3.1.
(3) Stellen die Zollbehörden oder Zollorgane im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes 2010 fest, dass die Altersbeschränkungen nicht eingehalten wurden, ist nach Abschnitt 4 vorzugehen.
2.3.3. Besitz- und Verwendungsbewilligungen
(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 PyroTG 2010 nur von Personen besessen und verwendet werden, die über eine gültige Besitz- und Verwendungsbewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7760") verfügen. Diese Bewilligung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser ausgestellt. Im Rahmen einer Besitz- und Verwendungsbewilligung dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 mitverwendet werden.
Hinweis: Ein Pyrotechnikausweis dient nur als Nachweis des für eine konkrete Kategorie vorgeschriebenen Alters, der erforderlichen Sachkunde bzw. Fachkenntnis sowie der pyrotechnikrechtlichen Verlässlichkeit. Dieser Ausweis ersetzt nicht die erforderliche behördliche Besitz- und Verwendungsbewilligung und berechtigt daher ohne zusätzliche Bewilligung nicht zum Besitz oder zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze.
(2) Ausgenommen vom Erfordernis einer Besitz- und Verwendungsbewilligung sind gemäß § 2 Abs. 3 PyroTG 2010 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7769"). Unter diese Ausnahmeregelung fallen insbesondere Besitz und Verwendung von Fahrzeugen, in denen Airbags, Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte (Gurtenstraffer), Spannungstrenner oder aktive Motorhauben (Aufprallschutz) eingebaut sind.
Hinsichtlich weiterer Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 2010 siehe Abschnitt 3.1.
(3) Ausgenommen vom Erfordernis einer Besitz- und Verwendungsbewilligung sind gemäß § 3 Abs. 2 PyroTG 2010 ferner
1.Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),
2.öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt (insbesondere Bahn und Post),
3.Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind (insbesondere Frachtführer und Spediteure),
4.Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,
5.Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und
6.Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,
insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen. Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten diese Ausnahmebestimmungen, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen (§ 3 Abs. 3 PyroTG 2010). Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7769" anzugeben.
Hinweis: Die betreffenden Personen sind von den Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung nur insoweit ausgenommen, als sie die Produkte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erproben, vorführen, entsorgen udgl. Bezüglich "privatem" Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen (zB im Rahmen einer Festveranstaltung) unterliegen alle genannten natürlichen Personen dem Pyrotechnikgesetz 2010 in vollem Umfang.
Hinsichtlich weiterer Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 2010 siehe Abschnitt 3.2.
(4) Die Besitz- und Verwendungsbewilligung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlage ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) und gegebenenfalls nach Abschnitt 4 vorzugehen. Die Daten der Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7760").
Das Vorliegen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1, für die eine Besitz- und Verwendungsbewilligungspflicht nicht erforderlich ist, hat bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "7769" zu erfolgen.
(5) Bei der Durchführung von mobilen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr ist die Bewilligung auf Verlangen den Zollbehörden oder den Zollorganen auszuhändigen. Kann diese Bewilligung nicht vorgewiesen werden, ist nach Abschnitt 4 vorzugehen.
(6) Die Besitz- und Verwendungsbewilligung ist nach Einsichtnahme der Partei zu retournieren.
2.3.4. Kennzeichnungsvorschriften
(1) Gemäß § 22 PyroTG 2010 hat der Hersteller nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung auf den pyrotechnischen Gegenständen das CE-Kennzeichen
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sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann. Die Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht werden, die diesen Anforderungen entsprechen, erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörde (in Österreich ist das die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese). Die Zollbehörden haben daran nach Maßgabe der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (siehe VB-0720) mitzuwirken.
(1a) Übergangsbestimmung: Gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 PyroTG 2010 ist bis zum 4. Juli 2017 eine CE-Kennzeichnung (Abs. 1) nicht erforderlich für:
1.pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III im Sinne der §§ 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974 (siehe Abschnitt 1.1.1.), deren Markteinführung im Bundesgebiet (Abschnitt 1.6.) vor dem 4. Juli 2010 erfolgte, und
2.pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der §§ 6, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974 (siehe Abschnitt 1.1.2. und 1.1.3.), deren Markteinführung im Bundesgebiet (Abschnitt 1.6.) in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt.
(2) Gemäß § 24 PyroTG 2010 hat der Hersteller überdies sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge (siehe Abs. 3), die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind. Diese Kennzeichnung muss neben der CE-Kennzeichnung gemäß Abs. 1 mindestens enthalten:
1.den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
2.den Namen und den Typ des Gegenstandes,
3.die betreffende Altersgrenze nach § 15 PyroTG 2010 (siehe Abschnitt 2.3.2.),
4.die jeweilige Kategorie (siehe Abschnitt 1.1.1., Abschnitt 1.1.2. und Abschnitt 1.1.3.),
5.Gebrauchsanweisungen,
6.die Nettoexplosivstoffmasse,
7.bei Feuerwerkskörpern zusätzlich folgende Mindestinformationen:
bei Kategorie F1:
gegebenenfalls "nur zur Verwendung im Freien" und
einen Mindestsicherheitsabstand,
bei Kategorie F2:
"nur zur Verwendung im Freien" und
gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand,
bei Kategorie F3:
das Herstellungsjahr,
"nur zur Verwendung im Freien" und
einen Mindestsicherheitsabstand sowie
bei Kategorie F4:
das Herstellungsjahr,
"zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen" und
einen Mindestsicherheitsabstand und
8.bei pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater zusätzlich folgende Mindestinformationen:
bei Kategorie T1:
gegebenenfalls "nur zur Verwendung im Freien" und
einen Mindestsicherheitsabstand sowie
bei Kategorie T2:
"zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen" und
einen Mindestsicherheitsabstand.
Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(2a) Übergangsbestimmung: Gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 PyroTG 2010 ist bis zum 4. Juli 2017 bei
1.pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I bis III im Sinne der §§ 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974 (siehe Abschnitt 1.1.1.), deren Markteinführung im Bundesgebiet (Abschnitt 1.6.) vor dem 4. Juli 2010 erfolgte, und
2.pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen im Sinne der §§ 6, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974 (siehe Abschnitt 1.1.2. und 1.1.3.), deren Markteinführung im Bundesgebiet (Abschnitt 1.6.) in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt,
an Stelle der Kennzeichnung gemäß Abs. 2 die Kennzeichnung nach § 20 des Pyrotechnikgesetzes 1974 auf den betroffenen Gegenständen zulässig. Gemäß § 20 Pyrotechnikgesetz 1974 galten folgende Kennzeichnungserfordernisse:
bei pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I bis IV: Angabe der Bezeichnung, der Klassenzugehörigkeit sowie einer allfälligen Abgabebeschränkung an Jugendliche in deutscher Sprache;
bei losen pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke: Angabe der Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache.
Sofern die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich ist, sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(3) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge hat gemäß § 23 PyroTG 2010 neben der CE-Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu umfassen:
1.den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
2.den Namen und den Typ des Gegenstandes und
3.Sicherheitshinweise.
Ist auf dem Gegenstand für die erforderliche Kennzeichnung nicht genügend Platz vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
(3a) Übergangsbestimmung: Gemäß § 47 Abs. 5 PyroTG 2010 dürfen pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie, deren Markteinführung im Bundesgebiet (Abschnitt 1.6.) vor dem 4. Juli 2013 erfolgt, zeitlich unbefristet im Einklang mit den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 erworben, besessen und überlassen werden (siehe auch Abschnitt 2.3.3. Abs. 2). Die Kennzeichnungsvorschriften (Abs. 3) gelten für sie nicht.
(4) Gemäß § 24 Abs. 6 PyroTG 2010 hat die Kennzeichnung loser pyrotechnischer Sätze (Abschnitt 1.1.4.), die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie (siehe Abschnitt 1.1.4.) sowie eine Gebrauchsanweisung zu enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(5) Gemäß § 32 PyroTG 2010 sind Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die den Kennzeichnungsvorschriften (Abs. 1 bis 4) nicht entsprechen, verboten. Dies gilt nicht für
1.Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
2.gewerbliche Importeure,
insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden. Das Besitz- und Verwendungsverbot gilt ferner nicht, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, den Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung gemäß § 32 Abs. 3 PyroTG 2010 bescheidmäßig bewilligt hat.
(6) Ausgenommen von den Kennzeichnungsvorschriften (Abs. 1 bis 4) und vom Verbot pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichnung oder Kennzeichnung (Abs. 5) sind
1.pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung und
Hinweis: Bei den pyrotechnischen Gegenständen im Sinne der Richtlinie 96/98/EG handelt es sich um pyrotechnische Schiffsausrüstung für Seeschiffe, näherhin um Fallschirmleuchtraketen, Handfackeln und schwimmfähige Rauchsignale (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Schiffsausrüstungsverordnung). Sie sind von den Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung nicht erfasst. Auf sonstige pyrotechnische (Not-)Signalmittel für den Wassersport (zB für Sportboote) oder den Alpinsport (zB Signalstift als Bergnotsignal) finden die betreffenden Bestimmungen hingegen Anwendung.
2.pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
Hinsichtlich weiterer Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 2010 siehe Abschnitt 3.1., hinsichtlich Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 2010 siehe Abschnitt 3.2.
(7) Wird von den Zollbehörden oder den Zollorganen festgestellt, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die den Kennzeichnungsvorschriften (Abs. 1 bis 4) nicht entsprechen, entgegen dem Verbot gemäß § 32 PyroTG 2010 besessen oder verwendet werden (siehe Abs. 5), ist nach Abschnitt 4 vorzugehen. Ansonsten ist bei fehlender oder unvollständiger Kennzeichnung nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (siehe VB-0720) vorzugehen.
2.3.5. Verbote
(1) Gemäß § 32 PyroTG 2010 sind Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die den Kennzeichnungsvorschriften (Abschnitt 2.3.4. Abs. 1 bis 4) nicht entsprechen, verboten. Über Ausnahmen von diesem Verbot siehe Abschnitt 2.3.4. Abs. 5 und 6.
(2) Gemäß § 33 PyroTG 2010 sind Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze, wie beispielsweise pyrotechnisch verschwelte bzw. aktivierte Augenreizstoffe (Tränengas), verboten.
(3) Gemäß § 34 PyroTG 2010 sind Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, verboten.
(3a) Übergangsbestimmung: Gemäß § 47 Abs. 6 PyroTG 2010 dürfen pyrotechnische Gegenstände, die unter die Verbote des § 34 PyroTG 2010 (Abs. 3) fallen, bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2017 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.
(4) Das Vorliegen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze, deren Besitz, Verwendung, Überlassung oder Inverkehrbringen verboten ist, ist in e-zoll durch den Dokumentenartencode "7761" zu erklären.
2.4. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0404: Pyrotechnische Gegenstände" (VuB-Code "0404") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-
artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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7760
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Besitz- und Verwendungsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände und Sätze
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siehe Abschnitt 2.3.3.
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7761
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Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, deren Besitz, Verwendung, Überlassung oder Inverkehrbringen verboten ist
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siehe Abschnitt 2.3.5.
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7769
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Ausnahme - Ware von VuB-0404 (Pyrotechnische Gegenstände) nicht erfasst
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Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.3.3., Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2.oder der Nichterfassung von der Besitz- und Verwendungsbewilligungspflicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 (siehe Abschnitt 2.3.3.);
die Codierung einer anderen Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) kommt derzeit nicht in Betracht
2.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren von pyrotechnischen Gegenständen bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, deren Besitz, Verwendung, Überlassung oder Inverkehrbringen verboten ist (siehe Abschnitt 2.3.5.), können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren nicht erteilt werden.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0113-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0003-IV/8/2010
- Stammnummer
- 55436
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.11.2011 bis 30.06.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF