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Findok · Richtlinien

VB-0404

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 31.10.2011)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2010gilt ab 31.10.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0404

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.10.2011 bis 31.10.2011.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen 3.1. Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich (1) Das Pyrotechnikgesetz 2010 gilt gemäß § 2 Abs. 1 PyroTG 2010 nicht für: 1.Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug bestimmt sind, 2.Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen (Carbidschießen), 3.mittels Gaskartuschen betriebene Bühneneffektmittel (Konfetti-Shooter), 4.Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände, 5.pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie, 6.Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010 (siehe VB-0402) fallen, und 7.Erzeugnisse, auf die das Kriegsmaterialgesetz (siehe VB-0401), das Waffengesetz 1996 (siehe VB-0400), oder das Munitionslagergesetz 2003 anzuwenden sind. (2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7769" anzugeben. 3.2. Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich (1) Das Pyrotechnikgesetz 2010 gilt gemäß § 3 Abs. 1 PyroTG 2010 nicht für: 1.Gebietskörperschaften, 2.staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge, 3.Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten, 4.Feuerwehren, 5.amtliche Sachverständige und 6.Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden, soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen. Hinweis: Die vorliegende Ausnahmebestimmung soll die Vielzahl von Fällen abdecken, in denen Angehörige öffentlicher Einrichtungen in amtlicher oder dienstlicher Funktion, Angehörige einer Feuerwehr, gerichtliche Sachverständige, bestellte Amtssachverständige sowie Lehr- und Forschungspersonal mit pyrotechnischen Gegenständen, und zwar auch solchen, die ansonsten generell verboten sind, im Rahmen ihrer Berufsausübung in Berührung kommen. Die genannten Behörden, Institutionen und Personen sind verpflichtet, im Rahmen ihnen gesetzlich obliegender Aufgaben mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen umzugehen. Sie unterliegen diesbezüglichen Dienst- und Sorgfaltspflichten und verfügen insoweit über die für einen sachgemäßen Umgang erforderlichen Kenntnisse. Eine Reglementierung ihrer beruflich bedingten Tätigkeiten ist unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit daher nicht erforderlich. Die Ausnahmen gelten auch für Arbeitnehmer bzw. Schüler der genannten Institutionen und Personen. Dies betrifft beispielsweise öffentliche Amtsträger wie Exekutiv- und Justizbeamte aber auch Angehörige der freiwilligen Feuerwehr. Bezüglich des "privaten" Umganges mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen (zB im Rahmen einer Festveranstaltung) unterliegen die genannten natürlichen Personen dem Pyrotechnikgesetz 2010 in vollem Umfang. (2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7769" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2010
Stammnummer
55436
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
31.10.2011 bis 31.10.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF