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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2159-W/10

Aus drei Gründen nichtige Feststellungsbescheide; Berufungslegitimation

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2159-W/10vom 22.09.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Niederschrift enthält zwar Aussagen, die darauf hindeuten, dass die 3. Geschäftsherrin die vertretungsbefugte Person sein solle. Die Unterfertigung erfolgte durch den Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin und eine weitere Person, über deren Identität keine Aussage möglich ist. Selbst wenn diese weitere Person einer der 94 stillen Gesellschafter war, haben nicht alle 95 zur Erfüllung der Pflichten in Betracht kommenden Personen die 3. Geschäftsherrin als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht. Die 3. Geschäftsherrin konnte sich jedenfalls auch nicht selbst namhaft machen, denn nichts deutet darauf hin, dass die 3. Geschäftsherrin oder ihr Geschäftsführer eine Berufsberechtigung als Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder oder Notar hatten, welche Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Berufung auf eine erteilte Vollmacht wäre. Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Parteienvertreter wirksam sich selbst aus der Mitte der in Betracht kommenden Personen gegenüber der Behörde als vertretungsbefugte Person namhaft machen könnte, indem diese Namhaftmachung als Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung subsumiert würde. Die Bekanntgabe, dass die Buchhaltung durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft3 vorgenommen werde, kann schon vom Erklärungswert her keine Bevollmächtigung sein. Da zuvor keine vertretungsbefugte Person oder gemeinsamer Bevollmächtigter der Behörde gegenüber namhaft gemacht worden war, was gemäß § 81 Abs. 5 BAO auch für neu in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eintretende Gesellschafter (Mitglieder) gegolten hätte, hätten ab der Bekanntgabe der zweiten Beteiligungstranche die stillen Beteiligten der ersten zwei Beteiligungs-Tranchen und die 3. Geschäftsherrin "eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft [...] machen" müssen.Dies ist durch den eingereichten Mustervertrag nicht erfolgt (vgl. oben) Bei den folgenden Beteiligungstranchen konnte durch die Einreichung jeweils eines Mustervertrages ebenfalls keine Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person erfolgen. ad b und c) Nach Aktenlage ist keine Bestellung einer Person als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit gemäß der letzten beiden Sätze von § 81 Abs. 2 BAO durch die Abgabenbehörde erfolgt. Weiters ist durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, keine Namhaftmachung eines Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person iSd 2. Falles des § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO der Abgabenbehörde gegenüber erfolgt. Weiters ist durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, keine Person als Zustellungsbevollmächtigter iSd 3. Falles des § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO der Abgabenbehörde gegenüber namhaft gemacht worden. Für eine Namhaftmachung des HerrP, der wirtsch.treuhandges.3 oder der wirtsch.treuhand.ges.1 oder des Mag. Steuerberater2 als gemeinsamen Bevollmächtigten oder abweichenden Zustellungsbevollmächtigten iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO durch alle diejenigen Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Berufungen auf erteilte Bevollmächtigungen über FinanzOnline (gemäß § 88 Abs. 9 WTBG) können daher nicht auf Bevollmächtigungen iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO beruht haben. ad d) Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Berufungen auf erteilte Vollmachten über FinanzOnline auf (vermeintlichen) Bevollmächtigungen durch die 3. Geschäftsherrin bzw deren Geschäftsführer beruhen. Da die 3. Geschäftsherrin oder deren Geschäftsführer nicht die gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person für die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit war, waren sämtliche Erklärungen der 3. Geschäftsherrin und ihres Geschäftsführers ohne Wirkung für diese Personenmehrheit. Die durch die 3. Geschäftsherrin und ihren Geschäftsführer vorgenommenen Bevollmächtigungen der wirtsch.treuhand.ges.1 und des Mag. Steuerberater2 waren ohne jegliche Wirkung für diese Personenmehrheit. Wenn die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähig (parteifähig) ist oder gewesen ist, was gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 6 BAO auch Nachwirkungen auf die zuletzt beteilgt gewesenen Gesellschafter/Mitglieder haben kann, so war bzw ist sie - nur durch gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder aktiv handlungsfähig, - nur durch Zustellung an alle Gesellschafter/Mitglieder passiv handlungsfähig. Für derartiges gemeinsames Handeln aller (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für die Feststellung der Unwirksamkeit der Vollmachtserteilungen kann es daher dahingestellt bleiben, ob diese Personenmehrheit rechtsfähig/parteifähig war/ist oder nicht. Denn die Unwirksamkeit der vermeintlich rechtsgeschäftlich für die Personenmehrheit erteilten Vollmachten ist immer gleich: Entweder weil die 3. Geschäftsherrin und ihr Geschäftsführer nicht allein für die abgabenrechtlich rechtsfähige Personenmehrheit wirksame Erklärungen abgeben konnten, oder aber weil die Personenmehrheit mangels irgendwann bestandener Rechtsfähigkeit keinen Bevollmächtigten haben konnte. Der Übergang einer unwirksamen Bevollmächtigung auf die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder iSd § 81 Abs. 6 BAO ist undenkbar. Die Berufung auf eine nicht wirksam erteilte Bevollmächtigung bewirkt nicht die Wirksamkeit der Bevollmächtigung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in der unter Punkt C erwähnten Niederschrift vom 21. Oktober 2009 der Widerruf der Vollmacht in Sachen "r " auch die gegenständliche Personenmehrheit betreffen sollte oder nur die 3. Geschäftsherrin. Denn der Widerruf wird von HerrIng.P erklärt, der für die gegenständliche Personenmehrheit ohnehin nicht wirksam Erklärungen abgeben konnte. Und der Widerruf einer nicht wirksam erteilten Vollmacht ginge ohnehin ins Leere. Zu der vom Bw einerseits bezweifelten Stellung des RA Dr. U als steuerlicher Vertreter der Mitunternehmer bzw zu der andererseits - im Falle einer solchen Stellung - ggfs. nötigen Bezeichnung von Dr. U als Zustellempfänger der vermeintlichen Bescheide vom 11. November 2009 ist festzuhalten: Selbst wenn - anders als hier der Fall - die 3. Geschäftsherrin vertretungsbefugte Person der Mitunternehmerschaft iSd § 81 BAO (bzw. iSd § 81 Abs. 6 BAO der zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder) gewesen wäre und sie somit wirksam Herrn Rechtsanwalt Dr. U mit Wirkung für die Mitunternehmerschaft bzw für die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder bevollmächtigen hätte können, so ist jedenfalls keine Bekanntgabe/Geltendmachung einer Bevollmächtigung außer derjenigen iZm dem Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2009 aktenkundig. Die Bekanntgabe einer Bevollmächtigung des Dr. U im gegenständlichen Verfahren ist nach Aktenlage nur iZm dem unter Punkt D angeführten Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2009 erfolgt. Diese - bezogen auf die Personenmehrheit jedenfalls unwirksame - Bevollmächtigung wurde beim Finanzamt A am 14. Dezember 2009 geltend gemacht, indem das Schreiben mit dem Fristverlängerungsantrag und der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ("Vollmacht erteilt") am 14. Dezember 2009 laut Eingangsstempel beim Finanzamt A einlangte. Abgesehen von der Unwirksamkeit der (Zustell)Vollmachtserteilung durch HerrP (auch als Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin) mit Wirkung für eine allfällige Mitunternehmerschaft bzw deren Rechtsnachfolger (zuletzt Beteiligte) hätte eine Geltendmachung der Bevollmächtigung gegenüber dem Finanzamt am 14. Dezember 2009 auch nicht zurückwirken können. Eine Zustellungsbevollmächtigung für Rechtsanwalt Dr. U mit einer von der Behörde zu beachtenden Wirkung für die Mitunternehmerschaft bzw die zuletzt beteiligten Gesellschafter hinsichtlich des Zustellungsvorganges am 12. November 2009 kann daher aus einem weiteren Grund nicht vorgelegen sein. Die Nichtbezeichnung eines Parteienvertreters (Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhandgesellschaft oder Steuerberater) als Zustellempfänger in den Ausfertigungen vom 11. November 2009 war daher für sich betrachtet richtig, ändert aber nichts am rechtlichen Scheitern des Zustellvorganges am 12. November 2009. Da die 3. Geschäftsherrin - ihrerseits vertreten durch HerrP - nicht Vertreterin der gegenständlichen Personenmehrheit war und HerrP auch nicht ad personam Vertreter der gegenständlichen Personenmehrheit war, wie es § 101 Abs. 3 bzw Abs. 4 BAO entsprochen hätte, ist der gegenständliche Zustellvorgang am 12. November 2009 gescheitert. Selbst wenn es sich bei den am 12. November 2009 dem HerrP übergebenen Schriftstücken um geeignete Bescheidausfertigungen gehandelt hätte - was freilich aus den o.a. Gründen laut Punkt E und F nicht der Fall war - wäre die damit am 12. November 2009 versuchte Zustellung rechtsunwirksam gewesen. Daher sind auch aus dem Grund der mangelhaften Zustellung mit der Übergabe der mit 11. November 2009 datierten Ausfertigungen in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille an Herrn HerrP am 12. November 2009 keine rechtswirksamen Bescheide erlassen worden. Diese vermeintlichen Bescheide sind somit aus einem weiteren Grund nichtig und als sogenannte Nichtbescheide anzusehen. Somit ist der Bw mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zwar im Ergebnis im Recht, jedoch konnte die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Zustellfiktion keine Ermessensentscheidung darstellen, denn zur Bescheiderlassung völlig ungeeignete Ausfertigungen sind keinesfalls zuzustellen; zumindest eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellfiktion, die Existenz eines geeigneten Zustellempfängers iSd § 101 Abs. 3 bzw Abs. 4 BAO (vertretungsbefugte Person nach § 81 BAO), lag nicht vor. H) Zur Entscheidung über die Berufung: a) Konsequenzen aus E bis G für die Spruchpunkte 1 bis 3: Die durch die Übergabe der mit 11. November 2009 datierten Ausfertigungen in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille an den Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin am 12. November 2009 vermeintlich erlassenen Bescheide sind, wie oben (Punkte E, F, G) dargestellt, aus drei Gründen nichtig, wobei jeder Grund allein für die Nichtigkeit hinreicht. Wie bereits unter Punkt D ausgeführt, sind auch die verwaltungsinternen, mit 14. und 15. Dezember 2009 datierten Maßnahmen iZm 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille ohne Bescheidqualität. Die Nichtigkeit aller dieser Erledigungen bzw Maßnahmen, die den Eindruck von Feststellungsbescheiden in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille erwecken hätten können, führt aus folgenden Gründen zu den Spruchpunkten 1 bis 3 der vorliegenden Berufungsentscheidung: ad 1) Die Zurückweisung der gegen die vermeintlichen Feststellungsbescheide eingebrachten Berufung hat nicht wegen Ablauf der Berufungsfrist, sondern wegen Unzulässigkeit infolge rechtlicher Nichtexistenz der angefochtenen Bescheide zu erfolgen. Die diesbezügliche Abänderung liegt innerhalb der Abänderungsbefugnis des § 289 Abs 2 BAO, weil - wie anschließend ad 2 ausgeführt werden wird - die Abänderung von Abweisung auf Zurückweisung zulässig ist, und dies umso mehr für eine Abänderung innerhalb der Zurückweisung gelten muss. ad 2) Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umgeändert, weil die vermeintlichen Berufungsfristen, in deren vorigen Stand die Wiedereinsetzung beantragt wurde, nicht existieren, denn die innerhalb der vermeintlichen Berufungsfristen anzufechtenden Bescheide existieren rechtlich nicht. Die Abänderung gemäß § 289 Abs. 2 BAO von Abweisung auf Zurückweisung ist zulässig (vgl VwGH 21.10.1999, 98/15/0195).Ob der Wiedereinsetzungsantrag dem § 309a BAO entsprochen hat, ist unerheblich. ad 3) Die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umgeändert, weil die (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, deren Aufhebung beantragt wurde, rechtlich nicht existieren und somit keinesfalls das Objekt einer Bescheidaufhebung sein können.Auf die - mit Erkenntnis des VwGH 7.7.2011, 2011/15/0060 verworfenen - vermeintlich erhöhten Anforderungen an die Gewissheit der Rechtswidrigkeit von gemäß § 299 BAO aufzuhebenden Bescheiden braucht daher nicht eingegangen zu werden. b) Zum Vorbringen gegen die Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft: Infolge der Nichtigkeit der vermeintlichen Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 kann an diesen keine inhaltliche Änderung, etwa hinsichtlich der Einstufung als Einkunftsquelle und der Feststellung negativer Einkünfte bzw Einkünfteanteile, vorgenommen werden. Daher sind die diesbezüglich beantragten Beweise in der Berufung vom 21. Jänner 2010 für die Entscheidung über die Berufung vom 21. Jänner 2010 und damit auch für die Entscheidung über die Berufung vom 18. Mai 2010 unerheblich. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind diese beantragten Beweise daher nicht aufzunehmen. c) Zum weiteren Vorbringen: In der Eingabe vom 21. Jänner 2010 wurde die Zustellung der Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 beantragt; diesem Antrag wurde vom Finanzamt A nicht entsprochen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die Zustellung von nichtigen "Bescheiden", d.h. sogenannten Nichtbescheiden, überhaupt unmöglich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Zustellung eines - anders als hier - rechtlich existierenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Behörde zweiter Instanz zulässig wäre. Der in der Eingabe vom 21. Jänner 2010 ausgesprochene Beitritt zu Berufungen anderer Mitbeteiligter ist nicht möglich, weil § 257 Abs. 1 BAO für den Beitretenden fordert, dass er "nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt." Einkünftefeststellungsbescheide und Feststellungsbescheide, die das Unterbleiben von Einkünftefeststellungen aussprechen, setzen jedoch keine Abgabe fest. Im weitesten Sinne könnte man zwar eventuell die Einkommensteuer jedes Beteiligten als (abzuleitenden) Gegenstand eines Einkünftefeststellungsbescheides oder Einkünftenichtfeststellungsbescheides ansehen; aber es ist nicht ersichtlich, nach welcher Abgabenvorschrift ein Beteiligter für die Einkommensteuer anderer Beteiligter als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in Betracht kommt; und weil im Sinne des § 258 BAO der Beitritt zu einer Berufung gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid überhaupt nicht vorgesehen ist. I) Zu den Beweisanträgen in der Berufung vom 18. Mai 2010: Einvernahme des RA Dr. U zu dessen Nichtvertretung der Mitunternehmergemeinschaft und der Unzulässigkeit einer solchen (Vertretung) nach RAO: Da es keinen Vertreter gemäß § 81 BAO einer Mitunternehmerschaft iZm der 3. Geschäftsherrin gab, konnte von diesem an RA Dr. U die Vertretung der Mitunternehmerschaft - sofern überhaupt jemals eine solche bestanden hat - nicht wirksam übertragen werden. Die Bevollmächtigung des RA Dr. U durch neuerNameHerrP, vormals P, die aus dem Fristverlängerungsantrag vom 10. Dezember 2009 iZm 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille hervorgeht, hätte selbst im Falle ihrer Wirksamkeit für die Personenmehrheit nicht rückwirkend für die gegenständliche Übergabe von Ausfertigungen an HerrP am 12. November 2009 relevant gewesen sein können. Es handelt sich bei dem (vermeintlichen) Fristverlängerungsantrag um die einzige aktenkundige Eingabe des RA Dr. U in dem gegenständlichen Abgabenverfahren.Da die Nichtvertretung der (allfälligen) Mitunternehmerschaft durch RA Dr. U in der vorliegenden Berufungsentscheidung als richtig anerkannt wird, und die (Nicht)Vertretung überdies hier mangels Ermessensentscheidung über die Inanspruchnahme der Zustellfiktion unerheblich wäre, ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO der beantragte Beweis nicht aufzunehmen. Inwieweit die Vertretung einer Mitunternehmerschaft nach der RAO unzulässig gewesen wäre, ist hier unerheblich, sodass schon deshalb gemäß § 183 Abs. 3 BAO der beantragte Beweis nicht aufzunehmen ist. Im Übrigen sind rechtliche Beurteilungen immer von der Behörde selbst vorzunehmen, und können keinesfalls das Thema einer Einvernahme sein. Einvernahme von Herrn S, Teamleiter beim FA C (unter Verweis auf einen Strafakt des LG a) betreffend "die Vertretung der Beschuldigten": Es ist für das gegenständliche abgabenrechtliche Berufungsverfahren unerheblich, wer (welche?) Beschuldigten vor dem LG a vertritt. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist der beantragte Beweis nicht aufzunehmen. "Einvernahme Dris RA, der erst 2 Monate nach Antrag auf Akteneinsicht die Abschrift des Strafaktes erhielt und Ansuchen Dris RA im Strafakt betreffend Aktenabschrift, das erst Ende Dezember 2009 zu einer Zusendung der Kopien führte (gegen eine Zahlung von € 5000 an Kopierkosten !)":Genaugenommen wird damit nicht ausgedrückt, was unter Beweis gestellt werden soll. Wenn damit die Schwierigkeit des Bw, rechtzeitig Berufung zu erheben, dargelegt werden sollte, so sind die Themen Verspätung der Berufung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels rechtlich existent gewesener Berufungsfristen unerheblich. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist der beantragte Beweis nicht aufzunehmen. Einvernahme von HerrP, "ob es mit der Behörde eine Absprache gab, diesem direkt die Bescheide unter Umgehung der bisherigen steuerlichen Vertreter der Miunternehmerschaft zuzustellen, und über die sonstigen Umstände rund um die Bescheidzustellung." Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist der beantragte Beweis wegen Unerheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht aufzunehmen, denn: Es gab keine bisherigen, wirklichen steuerlichen Vertreter der (allfälligen) Mitunternehmerschaft, sondern nur vermeintliche. HerrP war selbst nicht Vertreter der (allfälligen) Mitunternehmerschaft. Daher wäre eine rechtswirksame Zustellung der beabsichtigten Bescheide an ihn, selbst wenn geeignete Bescheidausfertigungen zur Verfügung gestanden wären und wenn - was hier offen gelassen wird - eine Mitunternehmerschaft iZm der 3. Geschäftsherrin (zumindest früher) bestanden hat, nicht möglich gewesen.Das Thema der Umgehung von steuerlichen Vertretern ist daher unerheblich. Das Thema von Absprachen ist darüber hinaus unerheblich, weil die vorliegende Berufungsentscheidung keine Ermessensentscheidungen bzw Überprüfungen von Ermessensentscheidungen enthält. Mit "sonstigen Umständen rund um die Bescheidzustellung" wird kein konkretes, präzises Beweisthema angegeben, sodass der Beweisantrag unbeachtlich ist (vgl Ellinger u.a., BAO3, § 183 E45). J) Zur Abweisung der Berufung vom 10. Mai 2010, soweit sie sich gegen die Zurückweisungsbescheide vom 7. April 2010 hinsichtlich 4) (betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille und 5) (betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille) richtet: Das Vorbringen des Bw zeigt keine Rechtswidrigkeit der Bescheide auf, mit denen seine Berufung in Sachen 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille und in Sachen 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille, an denen beiden er nicht beteiligt war, mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen worden ist. Der Bw bringt nichts gegen die Begründung des Finanzamtes vor, dass er an diesen beiden nicht beteiligt war. Es sind auch sonst keine derartigen Beteiligungen des Bw ersichtlich. Die Begründung der Berufung des Bw könnte nur dann stichhaltig sein, wenn Feststellungsbescheide in Sachen 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille bzw 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille nach den vom Bw vorgebrachten Argumenten zu prüfen wären. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil schon die davor zu prüfende Berufungslegitimation des Bw, an welcher es hinsichtlich 4) und 5) mangelt, die Zurückweisung zur Folge hat: Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist derjenige zur Einbringung einer Berufung befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Weiters ist gemäß § 246 Abs. 2 BAO auch derjenige zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 bis 5 BAO wirken. Der Bw bringt nicht vor, dass die angefochtenen Feststellungsbescheide betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille an ihn ergangen wären; und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Bescheide an ihn ergangen wären. Der Bw bringt nicht vor, dass derartige Bescheide gegen ihn wirken würden; und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 letzter Satz BAO idF BGBl I 20/2009 (ggfs iVm § 191 Abs. 5 bzw § 190 Abs. 1 Satz 2 BAO) gegen ihn wirken würden. Der Bw bringt nicht vor, dass die angefochtenen Feststellungsbescheide betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille an ihn ergangen wären; und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Bescheide an ihn ergangen wären. Der Bw bringt nicht vor, dass derartige Bescheide gegen ihn wirken würden; und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 letzter Satz BAO idF BGBl I 20/2009 (ggfs iVm § 191 Abs. 5 bzw § 190 Abs. 1 Satz 2 BAO) gegen ihn wirken würden. Aus den im Betriebsprüfungsbericht festgehaltenen vermeintlichen Leistungserbringungen der 1. Geschäftsherrin und der 2. Geschäftsherrin an die 3. Geschäftsherrin ist keine Berufungslegitimierung des Bw hinsichtlich 4) und 5) ableitbar. Daher ist die Berufung des Bw vom 18. Mai 2010, soweit sie sich gegen die Zurückweisungsbescheide vom 7. April 2010 - hinsichtlich 4), d.h. in Sachen 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille, - und hinsichtlich 5), d.h. in Sachen 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille richtet, als unbegründet abzuweisen. Ergeht auch an Finanzamt A Wien, am 22. September 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2159-W/10
Stammnummer
55433
Gültig
22.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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