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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2616-W/07

Abgrenzung einer Tätigkeit als gewerblich bzw nichtselbständig (Kulissenmaler bzw Requisitenhersteller)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2616-W/07vom 23.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 18 Abs 6 und 7 EStG kommt ein Verlustvortrag (Verlustabzug) nur iZm betrieblichen Einkunftsarten in Betracht. Bei einer Vermietung handelt es sich jedoch um eine außerbetriebliche Einkunftsart. Der Berufung bleibt daher insoweit der Erfolg versagt. Verfassungswidrigkeit: Soweit der Bw die Verfassungswidrigkeit der Sätze im EStG und UStG rügt, ist darauf zu verweisen, dass die Abgabenbehörden auch allenfalls verfassungswidrige Vorschriften bis zu deren allfälliger Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden haben. Dem genannten Vorbringen des Bw kann daher insoweit nicht näher getreten werden. Soweit der Bw auf das Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Beschränkung des Verlustvortrages auf die betrieblichen Einkunftsarten verweist, wurde darüber im Erkenntnis vom 30.9.2010, G 35/20 entschieden und die Wortfolge "- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" in § 18 Abs 6 EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung sollte mit 31.12.2011 in Kraft treten. Mit den BudgBeglG, BGBl I Nr 111/2010 wurde allerdings § 18 Abs 6 EStG in seiner bisherigen Form neuerlich eingeführt. Diese Neueinführung ist am 1.1.2011 in Kraft getreten. Das oben über allenfalls verfassungswidrige Vorschriften Gesagte gilt auch hier. Ein Verlustvortrag bei den außerbetrieblichen Einkünften ist daher nach wie vor nicht möglich. Die Berufung erweist sich damit insoweit als unbegründet. Die Berufung erweist sich damit hinsichtlich Umsatzsteuer als berechtigt, der angefochtene Umsatzsteuerbescheid war daher gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuändern. Hingegen erweist sich die Berufung hinsichtlich Einkommensteuer als unbegründet. Da es sich allerdings bei der Vermietung einer der drei Eigentumswohnungen um Liebhaberei handelte, waren die Einkommensteuerbescheide insoweit gemäß § 289 Abs 2 BAO zum Nachteil des Bw abzuändern. Beilage: 6 Berechnungsblätter (5 Euro, 1 Schilling) Wien, am 23. September 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2616-W/07
Stammnummer
55410
Gültig
23.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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