Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0965-L/09
Schätzung nach den Lebenshaltungskosten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0965-L/09vom 20.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 vorgeschrieben (siehe Beilage zum gegenständlichen Bescheid). Im Zuge dieser Prüfung konnten von der GmbH keinerlei Belege oder Aufzeichnungen vorgelegt werden. Die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten konnte vom Berufungswerber nicht dargelegt werden und geht weder aus Belegen, noch aus Aufzeichnungen hervor. In einer schriftlichen Entnahmebestätigung vom 30. Mai 2007 wurde von Bw. angegeben, monatlich 1.300,00 € aus der GmbH zu entnehmen. Laut niederschriftlicher Aussage vom 1. September 2011 wurden im Zeitraum 2002 bis 2008 Barentnahmen getätigt, die jedoch je Betriebsergebnis variiert haben. Die pauschalen Umsatzzuschätzungen fußen laut Amtspartei auf der oben angeführten Entnahmebestätigung und den Kosten der Lebensführung des Berufungswerbers.
Eine Ermittlung dieser Kosten der Lebensführung ist dem vorgelegten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Strittig ist die Höhe der pauschalen Zuschätzung der Lebenshaltungskosten des Bw.. Für das Jahr 2007 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft H. eine Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH eingereicht, wonach der Berufungswerber ein Geschäftsführerentgelt in Höhe von 9.500,00 € bezogen hätte. Dies konnte weder durch Belege, noch durch Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Im Gegenteil wurde von Bw. am 31. März 2009 niederschriftlich erklärt, für die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH keine Zahlungen erhalten zu haben. Verpflegung würde er im Restaurant erhalten haben, den Aufwand für die private Wohnung des Berufungswerbers hätte die GmbH getragen. Der Senat geht davon aus, dass keinerlei Zahlungen an Bw. in den eingereichten Bilanzen der GmbH berücksichtigt worden sind, da dies in keiner Weise glaubhaft gemacht werden konnte und die Aussagen des Berufungswerbers selbst dies ebenfalls nicht bestätigt haben. Vielmehr wird in Übereinstimmung mit der Amtspartei davon ausgegangen, dass die Lebenshaltungskosten des Berufungswerbers durch Entnahmen aus der GmbH, die als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren sind, getragen wurden. Auch in der Berufungsschrift sowie im Vorlageantrag wird von solchen verdeckten Ausschüttungen zur Tragung der Lebenskosten ausgegangen, jedoch in geringerer Höhe im Vergleich zu den zugeschätzten Beträgen. Zudem wird eingewendet, dass die privaten Wohnungskosten bereits im Zuge einer gesondert festgestellten verdeckten Ausschüttung berücksichtigt worden sind.
Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist die Festsetzung von Kapitalertragsteuer iSd § 95 Abs. 5 EStG 1988 aufgrund einer verdeckten Ausschüttung, der eine Zuschätzung in Höhe von 20.000,00 € in den Jahren 2002 bis 2007 und in Höhe von 12.000,00 € im Jahr 2008 zugrunde liegt. Diese Schätzung orientierte sich an der Bestätigung vom 30. Mai 2007, wonach monatliche Entnahmen in Höhe von 1.300,00 € vorgenommen werden würden sowie an "den zu tragenden Kosten der Lebensführung". Unstrittig ist das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung - bestritten wird lediglich deren Höhe.
Schätzungsberechtigung Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung auch dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden. Die Schätzungsbefugnis wird schon dadurch begründet, dass keinerlei Belege oder Aufzeichnungen vorliegen, die die erklärten Einkünfte der GmbH glaubhaft machen könnten. Aufbewahrungspflichtige Belege, die die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen ermöglichen und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, konnten nicht vorgelegt werden. Die Vernichtung von Grundaufzeichnungen ist an sich schon geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0072, 14.12.1995, 93/15/0102, 20.2.1991, 90/13/0214). Diese sind jedoch als Losungsgrundaufzeichnungen aufzubewahren, alleine die unbestrittene Nichtaufbewahrung der Abrechnungen begründet eine Schätzungsberechtigung (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019).
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können und dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (VwGH 14.12.1995, 93/15/0102). Diese Unsicherheit ist umso größer, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Die Wahl der Schätzungsmethode durch die Abgabenbehörde ist im Allgemeinen frei. Das Schätzungsverfahren muss jedoch einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein, und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen (siehe etwa VwGH 24.9.2007, 2006/17/0131). Das gewählte Verfahren muss zum Ziel haben, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Die Behörde muss im Zuge des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065). Nach ständiger Judikatur des VwGH (etwa vom 27.1.2011, 2007/15/0226) "muss eine Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Die Begründung des Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen, als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist."
Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen sowie die Höhe der Sicherheitszuschläge zu begründen (VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065).
Schätzung aufgrund der Lebenshaltungskosten
"Wenn der Behörde keine Methode zur Verfügung steht, den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist sie unter Anderem berechtigt, den Umsatz auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen" (VwGH 3.11.1986, 84/15/0197). Dies insbesondere dann, wenn mangels Mitwirkung des Unternehmers keine Unterlagen für eine geeignete Schätzung zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger nicht aufklären kann, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestritten hat, löst eine Schätzungsbefugnis iSd § 184 Abs. 2 BAO aus (VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227). Dafür ist es jedoch erforderlich, über die Höhe der Lebenshaltungskosten im Einzelfall Ermittlungen anzustellen (VwGH 24.10.1972, 2373/71). Relevant für die Höhe der Schätzung ist auch, welchen Lebensstandard der Steuerpflichtige in den jeweiligen Jahren der Schätzung gehabt hat. Eine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten hat die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (VwGH 27.2.2002, 97/13/0149). Unstrittig ist, dass die Tragung der Lebenshaltungskosten in den Jahren 2002 bis 2008 vom Berufungswerber nicht geklärt werden konnte und eine verdeckte Ausschüttung aufgrund der Entnahmen anzusetzen ist. Die gegenständliche pauschale Zuschätzung von 20.000,00 € bzw. 12.000,00 € pro Jahr durch die Amtspartei entspricht nicht den Anforderungen der oben angeführten Judikatur des VwGH. Der zugeschätzte Betrag ist nicht nachvollziehbar und weist keinen Bezug zur Lebensrealität des Bw. auf. Auch durch die niederschrifltiche Vernehmung des Berufungswerbers hat sich der Sachverhalt nicht erhellt. Einer pauschalen Schätzung von 4.000,00 € - 5.000,00 € pro Jahr (Berufungswerber) steht eine ebensolche durch das Finanzamt in Höhe von 20.000,00 € pro Jahr gegenüber. Beide Ansätze sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Auf die Anforderungen für eine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten laut oben angeführter Judikatur des VwGH wurde nicht eingegangen.
Entnahmebestätigung vom 30. Mai 2007 Laut gegenständlicher Entnahmebestätigung werden vom Berufungswerber als Geschäftsführer monatlich 1.300,00 € aus der B. GmbH entnommen. Es handelt sich dabei um Barentnahmen, die über den Berufungszeitraum gesehen je nach Betriebsergebnis variiert haben.
Eine pauschale Schätzung von 1.300,00 € pro Monat für den gesamten Berufungszeitraum ist folglich nicht schlüssig. Als Basis für eine Zuschätzung in sämtlichen Berufungsjahren ist die Bestätigung nach Ansicht des Senates nicht geeignet.
§ 289 Abs. 1 BAO lautet wie folgt: "Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß." Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im vorliegenden Fall ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung abzuwiegen, ob der UFS die fehlenden Ermittlungen selbst durchführt, solche durch die Abgabenbehörde erster Instanz durchführen lässt oder den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz aufhebt.
Zur Klärung der oben angeführten Sachverhaltsfragen wäre es notwendig, die jeweiligen Lebenshaltungskosten des Berufungswerbers für die Jahre 2002 bis 2008 zu ermitteln. Die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse wären zu erforschen, um den tatsächlichen Aufwendungen möglichst nahe zu kommen.
Die Durchführung dieser Ermittlungen ist wesentlich für die Klärung der Frage, ob anders lautende Bescheide zu erlassen sind.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wäre im Zuge des kontradiktorischen Verfahrens sowohl dem Berufungswerber, als auch der Amtspartei Gelegenheit zu geben, Vorbringen einzureichen. Dies würde so umfangreiche Ermittlungen erfordern, die über das Maß einer nachprüfenden Kontrolle durch die zweite Instanz hinausgehen. Eine vom UFS durchgeführte Erforschung des geforderten Sachverhaltes würde das Verfahren inhaltlich aufblähen und zeitlich verzögern (UFS vom 9.9.2004, RV/0944-L/02). Es wäre daher unzweckmäßig, würde der UFS das Ermittlungsverfahren selbst durchführen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, Ritz, BAO3, § 289, Rz 5). Dem UFS ist die Rolle eines unabhängigen Dritten zugeschrieben. Um dieser gerecht zu werden, hat er sich grundsätzlich auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtschutzorganes zu beschränken. Der UFS hat nicht die Aufgabe, die Abgabenbehörde erster Instanz von der Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, zu entlasten (UFS vom 9.9.2004, RV/0944-L/02, vom 23.7.2009, RV/1073-L/05, vom 4.9.2009, RV/0634-L/07). Wie auch der UFS in seiner Entscheidung vom 29.4.2005, RV/0429-L/04, ausgeführt hat, "geht der Gesetzgeber mit der Regelung des
§ 279 Abs. 2 BAO
erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, notwendige Ergänzungen des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte es in der Hand, Abgabenansprüche zu realisieren, gleichzeitig aber den mit der Geltendmachung solcher Ansprüche verbundenen Aufwand zu ersparen. Eine solche Sichtweise der Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz kann der BAO, insbesondere den Bestimmungen des
§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO
sowie des
§ 279 Abs. 2 BAO
nicht entnommen werden.
"
Mit Ergänzungsvorhalt vom 25. Juli 2011 wurde die Amtspartei aufgefordert, die angeführten Sachverhaltsermittlungen nachzuholen. Daraufhin wurde der Berufungswerber durch die Amtspartei einvernommen. Eine Klärung des Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen ist jedoch aus der darüber erstellten Niederschrift nicht ersichtlich.
Es ist unbillig, den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid weiter zu belasten, solange die oben angeführten Fragen noch nicht geklärt wurden. Aus diesen Gründen ist die Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz das geeignete Instrument, um zum Einen eine Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu ermöglichen, und zum Anderen den berechtigen Interessen des Berufungswerbers Rechnung zu tragen (UFS vom 20.7.2010, RV/0507-L/09).
Die berufungsgegenständlichen Bescheide wurden daher aufgehoben, das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der angefochtenen Bescheide befunden hat.
Linz, am 20. September 2011
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0965-L/09
- Stammnummer
- 55364
- Gültig
- 20.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF