Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0450-W/03
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-W/03vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 21. Oktober 2002 betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Zwangsstrafe wird gemäß
§ 111 BAO mit 50 Euro
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1998 gab der
Berufungswerber (Bw.) sein Einzelunternehmen laut Tz 14/a des
Betriebsprüfungsberichtes vom 27. September 1989 (vgl. ESt-Akt,
Dauerbelege) auf und es wurde über ihn das Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde im April 2001
aufgehoben.
Für das der Zwangsstrafe
zugrundeliegende Veranlagungsjahr 2001 reichte der damalige Masseverwalter des
Bw. Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner, Februar und
März ein, wobei nur Beträge von Null eingetragen waren.
Der Bw. wurde vom Finanzamt mit
Erinnerung (Bescheid, verfahrensleitende Verfügung) vom 2. August 2002
ersucht, die von ihm offenbar übersehene Einreichung der Umsatz- und der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bis 23. August 2002
nachzuholen.
Mit Bescheid vom 10. September
2002 wurde der Bw. ersucht, bis 1. Oktober 2002 die Einreichung der
Umsatzsteuererklärung 2001 und der Einkommensteuererklärung 2001
nachzuholen, widrigenfalls gegen ihn eine Zwangsstrafe von 300 Euro festgesetzt
werden könne.
Da der Bw. die o.a.
Abgabenerklärungen nicht einreichte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
21. Oktober 2002 die angedrohte Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO mit 300 Euro fest.
Mit Schreiben vom
9. November 2002 erhob der Bw. Berufung gegen die Festsetzung der
Zwangsstrafe vom 21. Oktober 2002. Wegen des Konkurses und wegen des
unselbständigen Dienstverhältnisses, in dem sich der Bw. seit 1998
befinde, habe er keine Steuererklärungen mehr abzugeben. Es sei ihm nicht
bekannt, dass er als unselbständiger Angestellter eine
Einkommensteuererklärung geschweige denn eine Umsatzsteuererklärung
abgeben müsse.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende, mit 2. Dezember 2002 datierte Berufungsvorentscheidung. Da das
Schuldenregulierungsverfahren im April 2001 aufgehoben worden sei, sei eine
Abgabenerklärung für 2001 abzugeben.
Mit Schreiben vom 19. Dezember
2002 beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er verwies auf die Konkurseröffnung im
Jahre 1998 und das daran anschließende Schuldenregulierungsverfahren,
das im April 2001 aufgehoben worden sei. Er habe seit November 1998 keine
selbständigen Tätigkeiten mehr ausgeführt, weshalb er sich zu
einer Abgabenerklärung für 2001 nicht verpflichtet
fühle.
Mit Bescheiden vom 22.
Jänner 2003 veranlagte das Finanzamt den Bw. zur Umsatzsteuer für das
Jahr 2001, wobei sämtliche Bemessungsgrundlagen mit Null
geschätzt wurden und keine Nachforderung entstand, und zur Einkommensteuer
für das Jahr 2001, wobei nur die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel und von Amts wegen ein
Verlustabzug (Verlustvortrag aus Vorjahren) berücksichtigt wurden und eine
Abgabengutschrift entstand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nachdem das Finanzamt den Bw.
mit Umsätzen von Null und ohne andere als lohnsteuerabzugspflichtige
Einkünfte für das Jahr 2001 veranlagt hat, ist davon auszugehen, dass
der Bw. im Jahr 2001 nicht mehr Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
war. Für ihn ergab sich daher keine Verpflichtung aus § 21
Abs. 4 UStG 1994, eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2001 abzugeben. Jedoch war er aufgrund der diesbezüglichen Aufforderungen
des Finanzamtes zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2001
verpflichtet, weil § 133 Abs. 1 BAO (2. Satz) besagt:
"Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer
hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird."
Gemäß
§ 42
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat derjenige, der vom Finanzamt dazu
aufgefordert wird, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies trifft auf
die Einkommensteuererklärung des Bw. für das Jahr 2001 zu.
Der Bw. war somit verpflichtet,
die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2001
einzureichen. Da der Bw. der Anordnung des Finanzamtes vom 10. September 2002,
die Steuererklärungen bis 1. Oktober 2002 einzureichen, widrigenfalls
eine Zwangsstrafe von 300 Euro festgesetzt werde, nicht nachgekommen ist, sind
die Voraussetzungen des § 111 BAO für die Verhängung einer
Zwangsstrafe vorgelegen.
Die Festsetzung der Höhe
der Zwangsstrafe liegt im Ermessen, wobei auch die Höhe der
allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen ist
(Ritz,
BAO2,
§ 111 Tz 10). Aus der Veranlagung des Bw. für das Jahr 2001
gab es nicht nur keine Nachforderung, sondern eine Gutschrift aufgrund der
Berücksichtung eines Verlustvortrages. Dies ist zugunsten des Bw. zu
berücksichtigen, weshalb eine Zwangsstrafe von 50 Euro als angemessen
erscheint, was auch ohne diesbezügliches (Eventual-)Begehren von Amts wegen
berücksichtigt wird und im Ergebnis eine teilweise Stattgabe der Berufung
darstellt.
Wien,
18. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-W/03
- Stammnummer
- 5528
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF