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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2238-W/10

Einkünfte-Nichtfeststellungsbescheide aus drei Gründen nichtig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2238-W/10vom 07.09.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 81 Abs. 2 Satz 1 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person für die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit war, waren sämtliche Erklärungen der 3. Geschäftsherrin und ihres Geschäftsführers ohne Wirkung für diese Personenmehrheit. Die durch die 3. Geschäftsherrin und ihren Geschäftsführer vorgenommenen Bevollmächtigungen der WTHgesellschaft1 und des Mag. Steuerberater2 waren ohne jegliche Wirkung für diese Personenmehrheit. Wenn die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähig (parteifähig) ist oder gewesen ist, was gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 6 BAO auch Nachwirkungen auf die zuletzt beteilgt gewesenen Gesellschafter/Mitglieder haben kann, so war bzw ist sie - nur durch gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder aktiv handlungsfähig, - nur durch Zustellung an alle Gesellschafter/Mitglieder passiv handlungsfähig. Für derartiges gemeinsames Handeln aller (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder und für derartige Zustellungen an alle (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für die Feststellung der Unwirksamkeit der Vollmachtserteilungen kann es daher dahingestellt bleiben, ob diese Personenmehrheit rechtsfähig/parteifähig war/ist oder nicht. Denn die Unwirksamkeit der vermeintlich rechtsgeschäftlich für die Personenmehrheit erteilten Vollmachten ist immer gleich: Entweder weil die 3. Geschäftsherrin und ihr Geschäftsführer nicht allein für die abgabenrechtlich rechtsfähige Personenmehrheit wirksame Erklärungen abgeben konnten, oder aber weil die Personenmehrheit mangels irgendwann bestandener Rechtsfähigkeit keinen Bevollmächtigten haben konnte. Der Übergang einer unwirksamen Bevollmächtigung auf die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder iSd § 81 Abs. 6 BAO ist undenkbar. Die Berufung auf eine nicht wirksam erteilte Bevollmächtigung bewirkt nicht die Wirksamkeit der Bevollmächtigung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in der unter Punkt D erwähnten Niederschrift vom 21. Oktober 2009 der Widerruf der Vollmacht in Sachen "r" auch die gegenständliche Personenmehrheit betreffen sollte oder nur die 3. Geschäftsherrin. Denn der Widerruf wird von HerrIngP erklärt, der für die gegenständliche Personenmehrheit ohnehin nicht wirksam Erklärungen abgeben konnte. Und der Widerruf einer nicht wirksam erteilten Vollmacht ginge ohnehin ins Leere. Zu der vom Bw einerseits bezweifelten Stellung des RA Dr. U als steuerlicher Vertreter der Mitunternehmer bzw zu der andererseits - im Falle einer solchen Stellung - nötigen Bezeichnung von Dr. U als Zustellempfänger der vermeintlichen Bescheide vom 11. November 2009 ist festzuhalten: Selbst wenn - anders als hier der Fall - die 3. Geschäftsherrin vertretungsbefugte Person der Mitunternehmerschaft iSd § 81 BAO (bzw. iSd § 81 Abs. 6 BAO der zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder) gewesen wäre und sie somit wirksam Herrn Rechtsanwalt Dr. U mit Wirkung für die Mitunternehmerschaft bzw für die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder bevollmächtigen hätte können, so ist jedenfalls keine Bekanntgabe/Geltendmachung einer Bevollmächtigung außer derjenigen iZm dem Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2009 aktenkundig. Die Bekanntgabe einer Bevollmächtigung des Dr. U im gegenständlichen Verfahren ist nach Aktenlage nur iZm dem unter Punkt D angeführten Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2009 erfolgt. Diese - bezogen auf die Personenmehrheit jedenfalls unwirksame - Bevollmächtigung wurde beim Finanzamt A am 14. Dezember 2009 geltend gemacht, indem das Schreiben mit dem Fristverlängerungsantrag und der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ("Vollmacht erteilt") am 14. Dezember 2009 laut Eingangsstempel beim Finanzamt A einlangte. Abgesehen von der Unwirksamkeit der (Zustell)Vollmachtserteilung durch HerrP (auch als Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin) mit Wirkung für eine allfällige Mitunternehmerschaft bzw deren Rechtsnachfolger (zuletzt Beteiligte) hätte eine Geltendmachung der Bevollmächtigung gegenüber dem Finanzamt am 14. Dezember 2009 auch nicht zurückwirken können. Eine Zustellungsbevollmächtigung für Rechtsanwalt Dr. U mit einer von der Behörde zu beachtenden Wirkung für die Mitunternehmerschaft bzw die zuletzt beteiligten Gesellschafter hinsichtlich des Zustellungsvorganges am 12. November 2009 kann daher aus einem weiteren Grund nicht vorgelegen sein. Die Nichtbezeichnung eines Parteienvertreters (Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhandgesellschaft oder Steuerberater) als Zustellempfänger in den Ausfertigungen vom 11. November 2009 war daher für sich betrachtet richtig, ändert aber nichts am rechtlichen Scheitern des Zustellvorganges am 12. November 2009. Da die 3. Geschäftsherrin - ihrerseits vertreten durch HerrP - nicht Vertreterin der gegenständlichen Personenmehrheit war und HerrP auch nicht ad personam Vertreter der gegenständlichen Personenmehrheit war, wie es § 101 Abs. 3 bzw Abs. 4 BAO entsprochen hätte, ist der gegenständliche Zustellvorgang am 12. November 2009 gescheitert. Selbst wenn es sich bei den am 12. November 2009 dem HerrP übergebenen Schriftstücken um geeignete Bescheidausfertigungen gehandelt hätte - was freilich aus den o.a. Gründen laut Punkt E und F nicht der Fall war - wäre die damit am 12. November 2009 versuchte Zustellung rechtsunwirksam gewesen. Daher sind auch aus dem Grund der mangelhaften Zustellung mit der Übergabe der mit 11. November 2009 datierten Ausfertigungen in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille an Herrn HerrP am 12. November 2009 keine rechtswirksamen Bescheide erlassen worden. Diese vermeintlichen Bescheide sind somit aus einem weiteren Grund nichtig und als sogenannte Nichtbescheide anzusehen. Somit ist der Bw mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zwar im Ergebnis im Recht, jedoch konnte die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Zustellfiktion keine Ermessensentscheidung darstellen, denn zur Bescheiderlassung völlig ungeeignete Ausfertigungen sind keinesfalls zuzustellen; zumindest eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellfiktion, die Existenz eines geeigneten Zustellempfängers iSd § 101 Abs. 3 bzw Abs. 4 BAO (vertretungsbefugte Person nach § 81 BAO), lag nicht vor. H) Zur Entscheidung über die Berufung: a) Konsequenzen aus E bis G für die Spruchpunkte 1 bis 3: Die durch die Übergabe der mit 11. November 2009 datierten Ausfertigungen in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille an den Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin am 12. November 2009 vermeintlich erlassenen Bescheide sind, wie oben (Punkte E, F, G) dargestellt, aus drei Gründen nichtig, wobei jeder Grund allein für die Nichtigkeit hinreicht. Wie bereits unter Punkt D ausgeführt, sind auch die verwaltungsinternen, mit 14. und 15. Dezember 2009 datierten Maßnahmen iZm 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille ohne Bescheidqualität. Die Nichtigkeit aller dieser Erledigungen bzw Maßnahmen, die den Eindruck von Feststellungsbescheiden in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille erwecken hätten können, führt aus folgenden Gründen zu den Spruchpunkten 1 bis 3 der vorliegenden Berufungsentscheidung: ad 1) Die Zurückweisung der gegen die vermeintlichen Feststellungsbescheide eingebrachten Berufung hat nicht wegen Ablauf der Berufungsfrist, sondern wegen Unzulässigkeit infolge rechtlicher Nichtexistenz der angefochtenen Bescheide zu erfolgen. Die diesbezügliche Abänderung liegt innerhalb der Abänderungsbefugnis des § 289 Abs 2 BAO, weil - wie anschließend ad 2 ausgeführt werden wird - die Abänderung von Abweisung auf Zurückweisung zulässig ist, und dies umso mehr für eine Abänderung innerhalb der Zurückweisung gelten muss. ad 2) Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umgeändert, weil die vermeintlichen Berufungsfristen, in deren vorigen Stand die Wiedereinsetzung beantragt wurde, nicht existieren, denn die innerhalb der vermeintlichen Berufungsfristen anzufechtenden Bescheide existieren rechtlich nicht. Die Abänderung gemäß § 289 Abs. 2 BAO von Abweisung auf Zurückweisung ist zulässig (vgl VwGH 21.10.1999, 98/15/0195). ad 3) Die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umgeändert, weil die (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, deren Aufhebung beantragt wurde, rechtlich nicht existieren und somit keinesfalls das Objekt einer Bescheidaufhebung sein können. b) Zum Vorbringen gegen die Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft: Infolge der Nichtigkeit der vermeintlichen Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 kann an diesen keine inhaltliche Änderung, etwa hinsichtlich der Einstufung als Einkunftsquelle und der Feststellung negativer Einkünfte bzw Einkünfteanteile, vorgenommen werden. Daher sind die diesbezüglich beantragten Beweise (Zeugeneinvernahme, Sachverständigengutachten u.a.) in der Berufung vom 26. Februar 2010 für die Entscheidung über die Berufung vom 26. Februar 2010 und damit auch für die Entscheidung über die Berufung vom 25. Juni 2010 unerheblich. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind diese beantragten Beweise daher nicht aufzunehmen. c) Zum weiteren Vorbringen: In der Eingabe vom 26. Februar 2010 wurde die Zustellung der Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 beantragt; diesem Antrag wurde vom Finanzamt A nicht entsprochen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die Zustellung von nichtigen "Bescheiden", d.h. sogenannten Nichtbescheiden, überhaupt unmöglich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Zustellung eines - anders als hier - rechtlich existierenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Behörde zweiter Instanz zulässig wäre. Der in der Eingabe vom 26. Februar 2010 ausgesprochene Beitritt zu Berufungen anderer Mitbeteiligter ist nicht möglich, weil § 257 Abs 1 BAO für den Beitretenden fordert, dass er "nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt." Einkünftefeststellungsbescheide und Feststellungsbescheide, die das Unterbleiben von Einkünftefeststellungen aussprechen, setzen jedoch keine Abgabe fest. Im weitesten Sinne könnte man zwar eventuell die Einkommensteuer jedes Beteiligten als (abzuleitenden) Gegenstand eines Einkünftefeststellungsbescheides oder Einkünftenichtfeststellungsbescheides ansehen; aber es ist nicht ersichtlich, nach welcher Abgabenvorschrift ein Beteiligter für die Einkommensteuer anderer Beteiligter als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in Betracht kommen sollte. I) Zu den Beweisanträgen in der Berufung vom 25. Juni 2010: Einvernahme des RA Dr. U zu dessen Nichtvertretung der Mitunternehmergemeinschaft und der Unzulässigkeit einer solchen (Vertretung) nach RAO: Da es keinen Vertreter gemäß § 81 BAO der Mitunternehmerschaft gab, konnte von diesem an RA Dr. U die Vertretung der Mitunternehmerschaft nicht wirksam übertragen werden. Die (vermeintliche) Bevollmächtigung des RA Dr. U durch neuerNameHerrP , vormals P, die aus dem Fristverlängerungsantrag vom 10. Dezember 2009 hervorgeht, hätte selbst im Falle ihrer Wirksamkeit nicht rückwirkend für die gegenständliche Übergabe von Ausfertigungen an HerrP am 12. November 2009 relevant gewesen sein können. Es handelt sich bei dem (vermeintlichen) Fristverlängerungsantrag um die einzige aktenkundige Eingabe des RA Dr. U in dem gegenständlichen Abgabenverfahren.Da die Nichtvertretung der Mitunternehmerschaft durch RA Dr. U in der vorliegenden Berufungsentscheidung als richtig anerkannt wird, und die (Nicht)Vertretung überdies hier mangels Ermessensentscheidung über die Inanspruchnahme der Zustellfiktion unerheblich wäre, ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO der beantragte Beweis nicht aufzunehmen. Inwieweit die Vertretung einer Mitunternehmerschaft nach der RAO unzulässig gewesen wäre, ist hier unerheblich, sodass schon deshalb gemäß § 183 Abs. 3 BAO der beantragte Beweis nicht aufzunehmen ist. Im Übrigen sind rechtliche Beurteilungen immer von der Behörde selbst vorzunehmen, und können keinesfalls das Thema einer Einvernahme sein. Einvernahme von Herrn S, Teamleiter beim FA C (unter Verweis auf einen Strafakt des LG a) betreffend "die Vertretung der Beschuldigten": Es ist für das gegenständliche abgabenrechtliche Berufungsverfahren unerheblich, wer (welche?) Beschuldigten vor dem LG a vertritt. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist der beantragte Beweis nicht aufzunehmen. "Einvernahme Dris RA, der erst 2 Monate nach Antrag auf Akteneinsicht die Abschrift des Strafaktes erhielt und Ansuchen Dris RA im Strafakt betreffend Aktenabschrift, das erst Ende Dezember 2009 zu einer Zusendung der Kopien führte (gegen eine Zahlung von € 5000 an Kopierkosten !)":Genaugenommen ist damit nicht ausgedrückt, was damit unter Beweis gestellt werden soll. Wenn damit die Schwierigkeit des Bw, rechtzeitig Berufung zu erheben, dargelegt werden sollte, so sind die Themen Verspätung der Berufung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels rechtlich existent gewesener Berufungsfristen unerheblich. Es ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO der beantragte Beweis nicht aufzunehmen. Einvernahme von HerrP, "ob es mit der Behörde eine Absprache gab, diesem direkt die Bescheide unter Umgehung der bisherigen steuerlichen Vertreter der Miunternehmerschaft zuzustellen, und über die sonstigen Umstände rund um die Bescheidzustellung." Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist der beantragte Beweis wegen Unerheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht aufzunehmen, denn: Es gab keine bisherigen, wirklichen steuerlichen Vertreter der Mitunternehmerschaften, sondern nur vermeintliche. HerrP war selbst nicht Vertreter der Mitunternehmerschaft. Daher wäre eine rechtswirksame Zustellung der beabsichtigten Bescheide an ihn, selbst wenn geeignete Bescheidausfertigungen zur Verfügung gestanden wären, nicht möglich gewesen.Das Thema der Umgehung von steuerlichen Vertretern ist daher unerheblich. Das Thema von Absprachen ist darüber hinaus unerheblich, weil die vorliegende Berufungsentscheidung keine Ermessensentscheidungen bzw Überprüfungen von Ermessensentscheidungen enthält. Mit "sonstigen Umständen rund um die Bescheidzustellung" wird kein konkretes, präzises Beweisthema angegeben, sodass der Beweisantrag unbeachtlich ist (vgl Ellinger ua, BAO3, § 183 E45). Ergeht auch an Finanzamt A Wien, am 7. September 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2238-W/10
Stammnummer
55196
Gültig
07.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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