Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0436-G/02
Wert des Wohnungsrechtes, Vorversterben einer der Berechtigten, Kapitalisierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-G/02vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bewertung eines Wohnungsrechtes, welches durch Vorversterben einer der Berechtigten endet, ist nach dem Lebensalter des ältesten Berechtigten vorzunehmen. Wird durch ein Gutachten dargelegt, dass der ortsübliche Mittelpreis auf Grund von Baumängeln niedriger anzusetzten ist, kann dem Wert lt. Gutachten gefolgt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Christian Schoberl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung,
Bemessungsgruppe, betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit 718,52 € (das sind 9.887,--
S).
Der
Differenzbetrag von 831,59 € (das sind 11.443,-- S) wird
abgeschrieben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Vereinbarung vom 12.
September 2001 wurde den Ehegatten VF und HF durch ihren Sohn bzw. ihre
Schwiegertochter das Wohnungsgebrauchsrecht im Hause A (Eigentümer Sohn
bzw. Schwiegertochter je zur Hälfte) eingeräumt. Die
Wohnnutzfläche beträgt lt. Pkt. II. der oa. Vereinbarung 123
m2. Lt. Pkt. IV. wird für den Fall, dass einer der Elternteile
vorversterben sollte, vereinbart, dass die Garage des gegenständlichen
Hauses im Ausmaß von 40 m2 zu Wohnzwecken adaptiert und durch den
überlebenden Elternteil unter Aufgabe des bisherigen
Wohnungsgebrauchsrechtes genutzt wird.
Mit Bescheid vom 22.
Jänner 2002, StNr. 535/3747, wurde für den Erwerb des Bw. von seinem
Sohn die Schenkungssteuer festgesetzt. Lt. der Bescheidbegründung war bei
der Bewertung von einem ortsüblichen Mittelpreis in Höhe von 9.000,--
S monatlich ausgegangen worden.
Dagegen wurde rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass die Bewertung zu
hoch gegriffen worden sei. Der Bauzustand des Hauses sei
sanierungsbedürftig. Überdies habe der Bw. die monatlichen
Betriebskosten, sowie eine monatliche Kreditrückzahlung betreffend das
gegenständliche Objekt zu tragen. Überdies wäre die
Steuerbemessung offensichtlich auf einer lebenslangen Dauer hochgerechnet
worden, ohne zu berücksichtigen, dass der Bw. im Falle des Vorversterbens
des Ehepartners das Wohnungsrecht aufzugeben habe und eine Einschränkung
seines Wohnungsrechtes auf einen Raum von 40 m2 hinnehmen
müsse.
Am 17. April 2002 erging
seitens des Finanzamtes Graz-Umgebung die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 17. Mai 2002 wurde der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz eingebracht.
Des Weiteren wurde ein
Bewertungsgutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen nachgereicht, dem zu Folge auf Grund von teilweise
gravierenden Baumängeln lediglich von einem zu erzielenden Mietpreis von
monatlich 3,07 € pro m2, somit gesamt von 371,-- € (das
sind 5.105,-- S) ausgegangen werden könne. In dem Begleitschreiben
wies der Bw. nochmals auf Pkt. IV. der Vereinbarung hin. Im Hinblick darauf ,
dass das Wohnrecht nicht lebenslänglich ausgeübt werde, sei als
Bemessungsgrundlage für die Bewertung des Rechtes der Mittelwert von 247,30
€ (Wert Wohnungsrecht gesamtes Haus + Wert Garage, davon 1/2)
heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 2 ErbStG 1955 unterliegen der Schenkungssteuer Schenkungen unter
Lebenden.
Dabei gilt als Schenkung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 18
ErbStG ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld (Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung)
maßgebend.
Die Bewertung richtet sich
dabei nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungs-gesetzes
(Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Der Wert von auf die Lebenszeit
einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem
Lebensalter der Person.
Hängt die Dauer der
Nutzung oder Leistung jedoch von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist
gemäß
§ 16 Abs. 4 BewG das Lebensalter des Ältesten
maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden
erlischt.
Der Kapitalisierungsfaktor
beträgt für den Bw. 9, für VF 11 Nachdem das Recht durch
Vorversterben einer der Berechtigten eine Einschränkung erfährt, hat
das Finanzamt zu Recht den Kapitalisierungsfaktor für den älteren
Berechtigten herangezogen.
Des Weiteren ist das Finanzamt
zunächst von einem ortsüblichen Mittelpreis ausgegangen, welcher
durchaus als angemessen angesehen werden konnte. Nach Vorlage des
Gutachtens stellt sich jedoch heraus, dass auf Grund von - teilweise
gravierenden - Baumängeln ein niedrigerer Wert, nämlich 3,07
€ pro m2, der Bemessung zugrunde zu legen ist.
Die Ausführungen des Bw.
hinsichtlich der Heranziehung eines Mittelwertes gehen jedoch ins Leere, da nach
den Regeln des Bewertungsgesetzes die Bewertung ohnedies auf das Lebensalter des
Älteren abzustellen ist und das Lebensalter des Jüngeren unbeachtlich
bleibt.
Eine Berücksichtigung von
Betriebskosten und Kreditrückzahlungen ist bei der Ermittlung des Wertes
nicht möglich, da derartige Kosten auch von einem Mieter zusätzlich
zur Miete zu leisten sind.
Auf Grund der dargestellten
Sach- und Rechtslage war der Berufung daher nur teilweise Folge zu geben und
ermittelt sich die Schenkungssteuer somit wie folgt :
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Wert des WR mtl.
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5.105,-- S
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x 12 x 9 =
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551.340,-- S
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davon 1/4 =
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137.835,-- S
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StKl. III
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frei gem. § 14 Abs. 1 Z 2
ErbStG
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-
6.000,-- S
131.830,-- S
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gem. § 8 Abs. 1 ErbStG x
7,5% =
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9.887,--S
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das sind
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718,52
€
Der Differenzbetrag von
11.443,-- S, das sind 831,59 €, wird abgeschrieben.
Graz,
8. August 2003 Die Referentin:
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-G/02
- Stammnummer
- 5518
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF